KAP. 21. Mischpatim - שמות כא משפטים von Rabbi Samson Raphael Hirsch

Kap. 21. V. 1. Dies aber sind die Rechtsordnungen, die du ihnen. ausführlich auseinander setzen sollst. 2. Wenn du einen ibrischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen; aber im siebten soll er zur Freiheit unentgeltlich hinausgehen. 2. Tritt er nur mit seiner Person ein, so geht er auch mit seiner Person hinaus; ist er Gatte einer Frau, so geht seine Frau mit ihm hinaus. 4. Gibt ihm sein Herr eine Frau und sie gebiert ihm Söhne oder Töchter, so verbleibt die Frau mit ihren Kindern ihrem Herrn, und er geht mit seiner Person hinaus. 5. Sagt aber der Knecht wiederholt: Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb gewonnen, ich will nicht frei hinausgehen: 6. so führt ihn sein Herr zum Gerichte hin, führt ihn hin zu der Thüre oder zu dem Pfosten, es bohrt sein Herr das Ohr ihm mit dem Pfriemen, und er hat ihm dann für immer zu dienen. 7. Wenn ein Mann seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht wie die Knechte ausgehen. 8. Ist sie mißfällig in den Augen ihres Herrn der sie sich bedingungsweise zur Ehe bestimmt hat, so hat er ihre Auslösung zu vermitteln; einem ihr fremd bleibenden Kreise hat er nicht die Befugniß sie zu verkaufen, indem er unväterlich an ihr handelt. 9. Wird er sie aber seinem Sohne zur Ehe bestimmen, so hat er ihr nach Recht der Töchter zu leisten; 10. nimmt er sich auch eine andere, so darf er ihre Kost, ihre Gewandung und den Umgang mit ihr nicht schmälern. 11. Wenn er keines von diesen dreien ihr bewerkstelligt, so geht sie umsonst hinaus, ohne Entgelt. 12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll getödtet werden. 13. Wer aber nicht dahin gezielt, aber Gott hat ihn seiner Hand zugeschickt, für den werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14. Sinnt aber Einer über den Andern, ihn mit bewußtvoller Absicht zu tödten, von meinem Altare weg sollst du ihn nehmen zu sterben. 15. Auch wer Vater oder Mutter schlägt, soll getödtet werden. 16. Und wer einen Menschen stiehlt und verkauft ihn und er war in seiner Hand befunden worden, soll getödtet werden. 17. Und wer Vater oder Mutter flucht, soll getödtet werden. 18. Wenn Männer im Streit begriffen sind, und es schlägt Einer den Andern mit einem Steine oder einer Faust, es ist nicht tödtlich, er kommt aber zu liegen, 19. steht er auf und geht auf der Straße auf seiner frühern Stütze, so ist der Schläger frei; nur sein Versäunmiß hat er zu geben, und hat ihn heilen zu lassen. 20. Wenn Einer seinen Knecht oder seine Magd in der Zucht schlägt und er stirbt unter seiner Hand, soll er gerächt werden. 21. Jedoch wenn er ein oder zwei Tage noch sich erhält, soll er nicht gerächt werden, weil er sein Eigenthum ist. 22. Wenn Männer sich schlagen und treffen eine schwangere Frau, so daß deren Kinder entweichen, es erfolgt aber kein Todesfall, so soll er mit Geld bestraft werden, wenn der Mann der Frau die Auferlegung fordert, und hat sie nach Richterausspruch zu geben. 23. Wenn aber ein Todesfall eintritt, so hast du zu geben Leben für Leben.

V. 22. 23. Wir haben schon bemerkt, dasz ‏נצה‎ in Gegensatz zu ‏,ריב‎ zunächst einen Streit mit Thätlichkeiten, einen Kampf bedeutet. So wird 5. B. M. 35, 11. auch mit ‏כי ינצו אנשים וגו’ להציל וגו’ מיד מכה‎ offenbar eine Schlägerei bezeichnet. Auch hier spricht der Fall von einer solchen, und wenn V. 23. bei erfolgter Tödtung auf Todesstrafe erkannt wird, so muß das ‏וכי ינצו‎ sogar einen Todtschlag beabsichtigenden Kampf bezeichnen, ‏במצות שבמיתה הכתוב מדכר‎ lSanhedrin 74, a.); und sind daher in diesem combinirten Problem sehr wichtige Rechtsgrundsätze niedergelegt.
Wir haben zuerst den Fall ‏,נתכוין להרוג את זה והרג את זה‎ er will den Gegner treffen und trifft die Frau, einen Fall, über welchen die Halacha nicht ganz entschieden ist; nach den ‏חכמים‎ tritt gerichtliche Todesstrafe ein, nach ‏ר’ שמעון‎ nicht (Sanhedrin 79, a.), und recipirt Ramb. (Hilch. Rozeach IV., 2.) die letztere Ansicht, siehe jedoch ‏כ”מ‎ das. Nach der ersten Auffassung spräche der V. 23. angenommene Fall von Tödtung der Frau, nach der zweiten Auffassung jedoch — da die Halacha ferner die Ansicht des ‏תנא דבי חוקי feststellt, daß in keinem Falle bei Menschentödtung Geldstrafe eintritt, und daher das ‏נפש תחת נפש‎ nicht mit ‏רבי‎ (das.) wie das sogleich folgende ‏עין תחת עין‎ als ‏ממון‎ begriffen werden kann, — müßte der Fall V. 23. von beabsichtigter Tödtung der Frau oder des Gegners verstanden werden (Siehe ‏תוספו’‎ Kethub. 35, a. ‏.ד'ה ומי איכא‎ ) — Wir haben ferner, dass Tödtung der ‏וולדות‎ Geldstrafe an den Vater verwirkt. — Der Satz: ‏עאסון ענוש יענש‎ ‏,אם לא יהי‎ der sofort auch den Gegensatz enthält: ‏הא אם‎ יהי’ אסרן לא יענש‎ und zwar nicht nur ‏,דין אסון‎ Todesstraffätligkeit, sondern ‏,אסון ממש‎ überhaupt Todesfall der Getroffenen, gibt den grossen Rechtssatz: ‏חייב מיתה שוגגין פטורין‎ ‏,מתשלומן‎ »auch nicht straffällige Verübung todesstrafwürdiger Verbrechen enthebt der Geldstrafe«, ein Satz, der durch den Ausspruch des ‏תנא דבי חזקי noch vollständiger also präcisirt wird:
‏מכה אדם ומכה בהמה מה מכה בהמה לא חלקת בו בין בשוגג בין במזיד בין‎ ‏מתכוין לשאין מתכוין בין דרך ירידה לדרך עלייה לפוטרו ממון אלא לחײבו ממון אף מכה אדם‎ ‏לא תחליק בו בין בשוגג בין במזיד בין מתכוין לשאין מתכוין בין דרך ירידה לדרך עליה לחייבו‎
.(כתובות לה' א’)‎
ממון אלא לפוטרו ממון d. h.: 3. B. M. 24, 20. faßt das Gesetz die Geldersatzpflicht für Tödtung eines Thieres und die Todesstrafe für Tödtung eines Menschen in einen Satz zusammen und gibt damit zugleich die Norm, daß, wie bei Tödtung eines Thieres, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Vollkommenheit des Bewußtseins und der Absicht oder den Grad der Fahrlässigkeit, in jedem Falle Geldersatz eintritt, bei Tödtung eines Menschen ebenso in jedem Falle Geldersatz nicht eintrete. Es dürfte aber eben in dieser gegensätzlichen Zusammenstellung des Thieres und des Menschen zugleich das Motiv dieser Rechtsnorm sich kundgeben, und diese tief in der in jedem Falle zu wahrenden höhern Dignität des Menschenwesens wurzeln. Für ein Thierleben gibt es Geldersatz für ein Menschenleben nie, ‏תקחו כופר לנפש רוצח‎ לא. Und in dem Augenblick, wo ein Mensch mit seinem Leben der strafenden Gottesgerechtigkeit verfallen wird, — und das bleibt er selbst dann, wenn wohl das Verbrechen an sich, aber nicht die Umstände, unter denen es verübt worden, das menschliche Gericht zur Ahndung bestellt sein lassen, - in dem Augenblick kann er keiner Geldespflicht schuldig werden. Die Schwere des Verbrechens und die parallellose Dignität des mit ihm eingesetzten und verfallenen hohen Gutes dulden es nicht, daß neben ihnen noch von Geld die Rede sein dürfte. Man denke: Wenn man von einem Mörder auch noch, oder von einem aus Milderungsgründen freigesprochenen Mörder wenigstens den Ersatz des durchbohrten Kleides fordern wollte! Das Gesetz ist aber in Aufrechthaltung dieses Prinzipes so empfindlich, daß es dessen Anwendung selbst auf ‏,ממון אחר‎ d. h. selbst auf eine nicht aus dem Objekt des todesschuldigen Verbrechens gleichzeitig resultirende Geldschuld fordert,und zum Beispiel dem Mörder oder Todtschläger nicht den Geldersatz des Gutes eines Andern auferlegt, das er mit dem auf den Getödteten geführten Pfeil gleichzeitig zerstört. Haben wir doch, nach ‏,ר״ת‎ in dem Problem unseres Textes selbst ein solches Beispiel von ‏ממון אחר‎ vor Augen. Die Geldstrafe ist dem Manne zu zahlen, die Todesstrafe um der Frau willen zu leiden, ‏מיתה לזה‎ ‏לזה‎ ותשלומין und doch ist die Geldstrafe nur zu zahlen, wenn die Frau nicht getödtet worden (Siehe ‏תוספו’‎ Kethub. 31, a. ד'ה רב אשי‎ ). Ja, selbst wenn die Tödtung gar nicht Vollzogen, sondern nur erstrebt worden, der Verbrecher nur ein ‏,רודף‎ ein »Verfolger« geblieben, und er hätte in seiner »Jagd auf Mord« irgend das Eigenthum irgend eines Menschen zerstört, so würde er zum Ersatz des beschädigten Eigenthums nicht herbeigezogen werden: ‏רודף שהיה רודף אחר חברו ושיבר את הכלים בין של נרדף ובין של כל אדם פטור‎ (Sanhedrin 74, 8.). Auf dem Wege zum Morde war sein Leben Jedem verfallen, der, wenn nicht anders möglich, durch seine Tödtung die Ausführung des Verbrechens hätte verhindern können und müssen. Und wird consequenter Weise (das.) ebenfalls aus unserm Problem nachgewiesen, daß, wer einen von Mord Bedrohten durch Tödtnug des Mörders gerettet, wo er blos durch Verstümmlung des Mörders die Rettung hätte bewirken können, selbst des Todes schuldig wäre. ‏יכול להצילו באחד מאיבריו ולא הציל (אלא בנפשו) נארג (ממיתין אותו‎ להרמב”ם חייב מיתה לשמים אבל אין ב"ר‎ ). Wäre dies nicht, wäre jeder in Mord Begriffene in jedem Falle durch Tödtung vom Morde zurückzuhalten, so wäre unser ‏,רודף‎ selbst ‏לא יהי’ אסון‎ אם sei, nicht zur Zahlung zu verhalten, da er in dem Momente der Schädigung der ‏ולדות‎ Jedem mit seinem Leben verfallen gewesen. - Dieser Grundsatz, daß ‏שוגגין פטורין מתשלומין‎ ‏,חייבי מיתות אפי‎ findet seine Anwendung auf alle Verbrechen, die, wenn ‏במזיד ובהתראה‎ geübt, gerichtlichen Tod nach sich ziehen würden, und wird gewöhnlich mit der Formel bezeichnet: ‏,ק’ם ליה בדרבא מניה‎ »er unterliegt dem Höhern.« ‏ר’ נחוני' בן הקנה‎ dehnt den Begriff auch auf nichtgerichtliche Todesschuld, ‏כרת ומיתה‎ ‏,בידי שמים‎ aus, seine Ueberlieferung ist jedoch nicht als Halacha recipirt. ‏נפש תחת נפש‎ ונתתה. Zuvor heißt es ‏בפלילים‎ ונתן, er, der Beschädiger, bat den Ersatz zu geben. Hier, bei der Todesstrafe, heißt es bezeichnend: ‏,ונתתה‎ und zwar mit dem die Person noch hervorhebenden ‏,ה‎ so hast du, die jüdische Gesammtheit, zu geben Leben für Leben. Die Geldstrafe hat der Schuldige zu geben, sie liegt ihm, so weit sie Ersatz ist, sogar ob, selbst wenn kein Gericht ihn dazu verurtheilt. Das Gericht sagt ihm nur, wie viel er zu leisten schuldig sei, die Leistung ist aber seine Aufgabe. Nicht so der Todesschuldige. Er hat nicht sein Leben hinzugeben. Es steht ihm ja gar nicht die Disposition über sein Leben zu. Sein Tod von seiner Hand wäre ja nur ein zweites Verbrechen. Ja, nicht einmal die Herbeiführung seiner Verurtheilung wird von ihm erwartet, ja, das Gesetz hat sie ihm umnöglich gemacht. Kein Verbrecher kann nach jüdischem Gesetz sich selbst angeben. Sein Geständnis ist für seine Verurtheilung völlig irrelevant. Nur vor Vollziehung eines Todesurtheils wird der Verbrecher um der eigenen Sühne willen zum Geständnis ermahnt. (Dürfte doch, in Parenthese, für Gesetzgebungen, die auf Selbstgeständniß des Verbrechers den meisten Nachdruck legen, und daraus hin ein Todesurtheil fällen und vollziehen, die Frage nicht leicht zu beantworten sein, warum denn die Selbsttödtung eines Mörders Selbstmord wäre?) Nur Gott, und in besondern Fällen der für diese Fälle von ihm delegirten Gesammtheit steht die Disposition über sein Leben zu. Indem es aber ‏ונתתה‎ und nicht ‏ולקחת‎ heißt, indem die Vollziehung der Todesstrafe als ein »Hingeben« des Lebens, nicht als ein »Nehmen« desselben bezeichnet wird, so ist damit allen Versuchen, die diese Strafe als ein Rachenehmen an dem Verbrecher, als Abschreckungsmittel, ja auch nur als Vergeltug aussassen möchten, begegnet. In allen solchen Fällen müßte es zweifelsohne: ‏ולקחת‎ heißen, daß dem Mörder das verwirkte Leben genommen werde. ‏ונתתה‎ läßt die Strafe geradezu als »Restitution« begreifen, sei es nun‎ ‎der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der im Ermordeten verletzten Menschenwürde, oder aller dieser ohnehin in einander fallenden Momente zusammen. Die Gesammtheit hat den durch das Verbrechen verletzten Momenten das Leben des Verbrechers hinzugeben. In diesem Ausdruck liegt zugleich, daß das Leben des Einzelnen Gott und der Gesammtheit angehöre, und daß mit jedem Tode, auch mit dem des Mörders, die Gesammtheit einen Verlust erleide, der aber von der Pflicht der Restitution überwogen wird.

24. Auge Ersatz für Auge, Zahn Ersatz für Zahn; Hand Ersatz für Hand, Fuß Ersatz für Fuß.

V. 24. Die in diesem Vers genannten Fälle sind Verstümmelungen, Beraubungen eines Organes und zwar sind die Repräsentanten der verschiedensten Thätigkeiten genannt: das Auge: Organ der Sinnesthätigkeit, Zahn: der Körpererhaltung (Verdauung), auch des Sprechens, Hand: der produktiven Thätigteit, Fuß: der Bewegung, und zwar hebt der Verlust eines Auges und eines Zahnes nicht die entsprechende Thätigkeit ganz auf, sondern schwächt sie nur, während der Verlust einer Hand und eines Fußes in der Regel eine bis dahin möglich gewesene Thätigkeit völlig aufhebt. Der durch solche Verstümmelung dem Beschädigten gebrachte bleibende Verlust wird unter den gesetzlichen Begriff : ‏,נזק‎ Schaden, gefaßt. —

25. Brand Ersatz für Brand, Wunde Ersatz für Wunde ; Geschwulst Ersatz für Geschwulst.

V. 25. Die in diesem V. besprochenen Beschädigungen sind: Verwundungen, ohne bleibende Verstümmelung. ‏,כויה‎ Brand, wird (B. K. 84, b.) als Repräsentant des einfachen Schmerzes, ‏,צער‎ gefaßt. Es ist dafür »Brennen« gewählt, weil sich damit z. B. durch Führen eines glühenden Eisens über den Fingernageh die Bewirkung eines Schmerzes ohne jede Verletzung darstellen läßt. ‏פצע‎ (verwandt mit ‏,פצח ,פצה‎ öffnen) ist die klaffende Wunde. ‏,חבורה‎ (von ‏,חבר‎ verbunden sein) weist auf die geschlossene Wunde hin. Es kommt jedoch in Verbindung mit ‏פצע‎ vor: ‏הברות פצע תמרוק ברע‎ (Prov. 20, 30.), und danach scheint es die weiterreichenden Folgen einer Wunde, somit Entzündung, dem Worte nach: Geschwulst zu bedeuten. ( ‏,מרק verw. mit ‏,מרג‎ Dreschgeräth, heist: lief eindringen, daher ‏ומרק ושטף םריקה בחמין שטיפה בצונן‎ Sebachim 97, a. ‏:תמרוקי בשים‎ eindringliche Hautpflege.) Es heißt dort: »Nicht die offene Wunde, die dadurch hervorgerufenen Entzündungsgeschwülste sind das mit Gefahr Eindringende.« Demgemäß hätten wir hier die Verwundung in ihren drei aufeinander folgenden Fortschritten: der Schmerz, der Schnitt, die Entzündung.
.עין תחת עין וגו’ וגו
‎Die Consequenzen, welche die buchstäbliche Auffassung dieses ‏Rechtscanons in dem Sinne, daß dem Beschädiger eines Auges das Auge u. s. w. geschädigt werde, zu einer moralischen Unmöglichkeit machen würden, wie z. B. wenn ein Einäugiger einem Zweiäugigen ein Auge ausgeschlagen, wie der Bestrafte an einer Verwundung sterben könne, die dem Beschädigten nur den Verlust eines Gliedes gebracht, sind‏ schon B. K. 83, d. f. hervorgehoben. Es ist ebenso bereits bemerkt worden, wie schon die oben V. 18. 19. gegebene Bestimmung, daß bei Verletzungen, die bettlägerig machen und ärztliche Behandlung erfordern, Versäumnis und Heilung ersetzt werden sollen, die Auffassung des פצע תחת פצע וגו‎ ‏,עין תחת עין וגו‎ als jus‎ talionis zurückweisen müsse, da ja die gleiche Wiederverletzuug des Beschädigers diesen ebenfalls bettlägerig und ärztlicher Behandlung bedürftig machen würde. Wenn nun aber diese sachlichen Erwägungen schon die von der halacha überlieferte Bestimmung, daß hier überall nur von Geldersatz der verursachten Verletzung die Rede sei, als eine dem Geiste des Textes allein adäquate erscheinen lassen, so dürfte eine nähere Erwägung des Wortes ‏,תחת‎ auf welchem eigentlich der Begriff des Ganzen ruht, die Erklärung der Halacha zugleich als die wortgetreueste des Textes ergeben.
Die Grundbedeutung von ‏תחת‎ ist: unten und unter. Den Begriff »für« kann es daher nur in der Bedeutung: »statt« ausdrücken und ist daher ganz eigentlich der Ausdruck des Ersatzes. Es bezeichnet zunächst die Stelle, die Etwas einnimmt, daher (Habakuk 3, 16.) ‏:ותחתי ארגז‎ ich bin auf meiner Stelle gelähmt, wage mich nicht von der Stelle, und zittere. Wird Etwas von seiner Stelle genommen, so bleibt eine leere Stelle, eine Lücke; wird ein Anderes »an die Stelle gesetzt«, so ist dies buchstäblich: »Ersatz.« So (1. B. M. 2, 21.) ‏.ויקח אחת מצלעתיו ויסגר בשר תחתנה‎ (Ist ia auch ‏שכר‎ Lohn, nichts Anderes, als ‏:סכר ,סגר‎ Lückefüllen). Daher auch: ‏תחת הנחשת אביא זהב‎ u. s. w. (Jes. 60, 17J und die vielen Stellen, in welchen das Eintreten des Einen »an die Stelle des Andern« ausgedrückt wird. Daher auch der ganz gewöhnliche Ausdruck für Schadenersatz, d. h. für diejenige Leistung, mit der Jemand die dem Andern verursachte Lücke wieder auszufüllen hat. Gleich im nächsten Vers: ‏.לחפשי ישלחנו תחת עינו‎ Ebenso V. 16. ‏.שלם ישלם שור תחת שור‎ V. 37. ‏חמשה בקר ישלם תחת השור‎ 5. B. M. 22, 19. ‏.תחת אשר ענת‎ Daher auch 4. B. 25, 13. ‏תחת אשר קנא לאלקיו‎ zum Eersatz, zum Lohne für seine Aufopferung. Jes. 53, 12. ‏,תחת אשר הערה נפשו למות‎ zum Ersatz, zum Lohne für seine Hingebung. Schwerlich dürfte je ‏תחת‎ in dem Sinne von Strafe, Züchtigung für Etwas, wie ‏כי ,יען‎ u. s. w. vorkommen. ‏תחת אשר לא עבדת וגו’‎ (5. B. M. 28, 48.),‎ ‎schildert den völligen Gegensatz des Zustandes, der an die Stelle des frühern getreten. Nicht: dafür, daß, in dem Sinne von: deshalb, weil, sondern: anstatt, daß du früher in Freuden und Ueberfluß nicht einmal Gott hast dienen wollen, mußt du jetzt in Leid und Mangel Menschen dienen. — ‏התחת זאת לא יומת שמעי‎ (Sam. II. 19, 22.) scheint auf den ersten Blick eine Widerlegung dieser Ansicht zu bieten und ist in Wahrheit eine Bestätigung derselben. Schimi war David zu Füßen gefallen, hatte sein Unrecht bekannt, hatte darauf hingewiesen, wie er nun auch der Erste seines Stammes sei, der David die Huldigung gebracht. Darauf fragt Abischai: ‏,התחת זאת‎ und zum Lohne für diese freiwillige, aber von der Noth abgerungene Selbstdemüthigung soll Schimi Straslosigkeit für das frühere Verbrechen erhalten?
Jedenfalls weist ‏תחת‎ in weit überwiegender Weise mehr auf Ersatz als auf Strafe hin, und ‏תחת עין‎ עין u. s. w. heißt nichts Anderes als: er hat Auge zu ersetzen für Auge u. s. w., er hat Demjenigen, dem er ein Auge ec. ausgeschlagen, ein anderes Auge ec. wieder zu geben. Dadurch aber, daß ihm, dem Thäter, ein Auge ausgeschlagen würde, käme der Beschädigte in keiner Weise wieder zu seinem Auge. Da aber kein Mensch dem Andern ein Auge in Natura wieder schaffen kann, so kann das Gesetz nichts Anderes als: »vollen Geldersatz für das Auge« meinen.
So weist auch, B. K. 84, a., nachdem eine ganze Reihe von Erläuterungen der betreiffenden Halacha aus dem Texte gegeben waren, R. Aschi einfach daraus hin: ‏אתיא תחת‎ ‏תחת משור כתיב הכא עין תחת עין וכתיב התם שלם ישלם שור תחת שור מה להלן ממון אף‎ ‏ממון‎ כאן, oder vielmehr, um ein Beispiel von ‏ארם מארס ונויקין מנזיקין‎ zn geben: ‏אתיא‎ מתחת אשר ענה וגו‎ תחת תחת
Nur beim Gemordeten, ‏תחת נפש‎ נפש, wo das Verbrechen eben die konkrete Persönlichkeit vernichtet hat, welcher ein Ersatz zunächst zu leisten gewesen wäre, wird die Strafe an der Person des Mörders vollzogen, und auch diese Strafe ist, wie wir gesehen, durch den Ausdruck ‏ונתתה וגו‎ ganz entschieden als Restitution ausgesprochen, nur daß dort an die Stelle der sonst in aller erster Linie zur Restitutionsforderung berechtigten wirklichen Persönlichkeit, um deren Vernichtung es ja aber eben handelt, die ideelle Person des Gesetzes, des Rechtes, der Menschenwürde tritt. Bei Verstümmelungen und Verletzungen aber, wo unmittelbar nach begangenem Verbrechen, die verletzte, zur Restitutionsforderung berechtigte Persönlichkeit in contreto da ist, diese zunächst und direkt Betheiligte leer ausgehen lassen und statt ihrer durch Wiederverstümmelung des Thäters nur der Idee des Rechtes eine Restitution zukommen lassen zu wollen, wäre baarer Unsinn. Vielmehr: in dem Ersatz des Auges wird der Person und der Idee zugleich Restitution geleistet.
Auch das - ‏,ב‎ womit dieser Rechtssatz 5. B. M. 19, 21. bei ‏עדים זוממים‎ ausgedrückt ist: ‏עין בעין שן בשן וגו’‎ bezeichnet Ersatz. So: 1. B. M. 29, 18. ‏אעבדך וגו’ ברחל בתך‎ ‏הקטנה‎ das. 20. ‏;ױעבד יעקב ברחל‎ das. 25. ‏;הלא ברחל עבדתי‎ das. 30, 16. ‏שכרתיך‎ ‏בדודאי בג; das. 26. ‏עבדתי אתך בהן‎ u. s. w.
Wir haben in unserm Commentar zu 1. B. M. 9, 6. dieses Rechtscanons erwähnt und ihn in dem Sinne verstanden, daß damit der Grundsatz ausgesprochen wäre, Jeder habe nur so lange ein Recht, als er dasselbe Recht in dem Andern achte, verliere somit das Recht auf sein Auge ec. mit dem verletzten Auge ec. des Nächsten. Der Ersatz des verletzten Auges wäre dann ein Sühnemittel für die Erhaltung des eigenen. Eine Auffassung, die sich dadurch empföhle, weil in der That nach ‏ר’ אליעזר‎ B. K. 84, a, sogar nicht der Werth des verletzten, sondern der Werth des Auges des Beschädigers zu bezahlen käme. Allein es war uns damals nicht die entschiedene Bedeutung des ‏תחת‎ gegenwärtig, nach welcher der Wortlaut geradezu nur Entschädigung ausspricht und dürfte selbst nach R. Elieser’s, von der Halacha nicht recipirten Ansicht, der Text nur dahin hätte verstanden werden müssen: der Werth des eigenen Auges sei zum Ersatz des verletzten zu zahlen. An der Hand des Wortlauts des Textes spricht jedoch die Halacha nur die einfache Verpflichtung zum möglichst vollständigen Ersatz der zugefügten körperlichen Beschädigung aus. Und zwar wird der körperliche Schaden in allen seinen direkten und indirekten Folgen ermessen. V. 24 spricht Ersatz der Verstümmelung aus; Ersatz der durch den Verlust eines Organes herbeigeführten bleibenden Unfähtgkeit, ‏,נזק‎ absolute Einbuße auch ‏שבת גדול‎ genannt, absolute Arbeitsunfähigkeit. V. 25. spricht in ‏כויה‎ und ‏,צער :חבורה‎ den Ersatz des Schmerzes aus, und zwar in ‏כויה‎ sowohl des mechanisch durch das Verwundungsinstrument gebrachten, als auch in ‏חבורה‎ des pathologischen, in den zerstörten oder gestörten organischen Theilen sich erzeugenden Schmerzes (Siehe B. K. 84, b.).
Wenn unsere Auffassung richtig ist, daß durch ‏חבורה ,כויה ,פצע‎ der Verwundungsvorgang in seinen drei aufeinanderfolgenden Momenten, Schmerz, Schnitt, Entzündung gezeichnet ist, so ist es klar, das, nachdem durch ‏עין תחת עין‎ u. s. w. der bleibende Schaden, durch ‏כויה וחבורה‎ der transitorische Schmerz, ‏,נזק וצער‎ zum Ersatz bestimmt ist, es kein direktes Ersatzobjekt weiter gibt, das noch durch das Mittelglied ‏פצע תחת פצע‎ bezeichnet sein könnte. Es wird auch (B. K. 85, a, 26, b.) in ‏פצע תחת פצע‎ keine reale Erweiterung, wohl aber eine formale Erweiterung des Begriffes der Ersatzpflicht, und zwar nach zweien Seiten hin, erblickt, einmal: ‏ליתן צער במקום נזק‎ und ferner: ‏לרבות שוגג כמזיד ואונס כרצון‎ ‏פצע‎ ist ja die mechanische Zerstörung, deren etwaige bleibende Folge nach Abzug des durch ‏כויה‎ und ‏חבורה‎ bezeichneten Momentes bereits durch ‏עין תחת עין‎ gegeben ist. Es heißt daher einmal: ‏תחת פצע‎ פצע »die Verwundung in ihrer Totalität komme zum Ersatz für eine Verwundung«,‎ also ‏,כויה וחבורה‎ d i. ‏צער‎ (und so auch die bereits oben bestimmten indirekten Folgen ‏שבח ורפױ‎ ) auch da, wo schon der durch ‏פצע‎ repräsentirte bleibende Schaden ‏נזק‎ zum Ersatz kommt. Und ferner: פצע תחת פצע ‎ »die Verwuudung an sich«, d. h. der dadurch bewirkte bleibende Schaden, ‏,נזק‎ kommt für jede Verwundung zum Ersatz ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Absichtlichkeit der That. Bei ‏פצע‎ absolut kommt immer nur die objektive Wirkung ohne Rücksicht auf den subjektiven Charakter der That in Betracht, während die andern direkten und indirekten Folgen nur bei einem gewissen Grade des Bewußtseins und der Absichtlichkeit, ‏מזיד‎ und ‏קרוב למזיד‎ , zum Ersatz obliegen.
Der Satz ‏פצע תחת פצע‎ ist also einmal absolut zu begreifen: פצע für jede ‏פצע‎ und zweitens im Zusammenhange: ‏כויה‎ und ‏חבורה‎ sind auch zu ersetzen, selbst wenn פצע für ‏פצע‎ zum Ersatz kommt. Daher steht auch ‏תחת פצע‎ פצע in der Mitte. Bei einer formal und real vollständigen Verletzung kommt ‏פצע ,כויר,‎ und ‏חבורה‎ zum Ersatz.
Außer den oben V. 19. genannten indirekten Folgen, ‏:שבת‎ die relative, transitorische, durch die Bettlägerigkeit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit, (‏,שבת קטן zum Unterschiede des ‏,שבח גדול‎ der absoluten, bleibenden Unfähigkeit, die unter ‏נזק‎ begriffen ist); ‏רפוי: ‎die Heilturgskosten, und den hier genannten direkten Folgen: ‏נזק‎ und ‏,צער‎ kennt das Gesetz noch eine direkte, zum Ersatz kommende Folge der Verletzung: ‏,בשת‎ die durch das Schlagen an sich angethane, oder durch die verursachte körperliche Entstellung erfolgende Beschämung. Sie findet sich in dem schriftlichen Gesetze in dem 5. B. M. 25, 11. besprochenen Probleme. Es liegt die Annahme nicht ferne, daß auch diese zum Ersatz kommende Folge in ‏חבורה‎ unseres Textes angedeutet liegt, da Geschwulst, Entzündung ec. eben in der Regel Ursachen körperlicher Entstellung sind, ähnlich dem: ‏הכהו על ראשו וצבר.‎ der im Jeruschalmi B. K. VII., 1. allegirten ‏תוספתא‎

26. Wenn Jemand das Auge seines Knechtes oder dass Auge, seiner Magd schlägt und vernichtet es, soll er ihn zur Freiheit entlassen als Ersatz seines Auges. 27. Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, soll er ihn zur Freiheit entlassen als Ersatz für seinen Zahn. 28. Wenn ein Ochse einen Mann oder eine Frau stößt, so daß er stirbt, so muß der Ochse gesteinigt werden und es darf nicht sein Fleisch genossen werden, der Eigenthümer des Ochsen ist aber frei. 29. Ist es aber nun ein stößiger Ochse, dadurch daß er bereits gestern und vorgestern gestoßen und es ist dies nun seinem Eigenthümer bezeugt worden, dieser aber hütet ihn fortan nicht, und er tödtet einen Mann oder eine Frau: so wird der Ochse gesteinigt und auch sein Eigenthümer ist todesschuldig. 30. Wann ihm ein Sühnegeld auferlegt wird, hat er‎ die Auslösung seiner Person zu geben, ganz so wie es ihm auferlegt wird. 31. Er mag auch einen Knaben stoßen, oder ein Mädchen stoßen, so ist mit ihm nach diesem Recht zu verfahren. 32. Stößt er einen Knecht oder eine Magd, so hat er dreißig Schekel seinem Herrn zu geben, der Ochse aber muß gesteinigt werden. 33. Wenn Jemand eine Grube öffnet oder wenn Jemand sine Gmbe bereitet und bedeckt sie nicht, und es fällt dort ein Ochse oder ein Esel hinein, 34. so hat der Herr der Grube zu zahlen, den Werth hat er seinem Eigenthümer zu erstatten; dessen aber ist das Todte. 35. Wenn der Ochse eines Mannes den Ochsen seines Nächsten stößt, so daß er stirbt, so verkaufen sie den lebenden Ochsen und theilen sich seinen Werth und auch den todten theilen sie sich. 36. Oder es ist nun erkannt daß er ein stößiger Ochse ist, dadurch, daß er auch gestern und vorgestern gestoßen, und es hütet ihn fortan sein Eigenthümer nicht: so hat er voll zu ersetzen Ochsen für Ochsen, der todte aber bleibt sein. 37. Wenn ein Mann einen Ochsen oder ein Schaaf stiehlt und hat es geschlachtet oder hat es verkauft, so soll er fünf Rinder zahlen zum Ersatz des Ochsen und vier Schaafe zum Ersatz des Schaafes.