Abschnitt 1. Über die Einsetzung der Richter in- und außerhalb des gelobten Landes (Israel)

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§1. Zu dieser Zeit (nach der Zerstörung Jerusalems)1 können alle Richter, wenn sie auch nicht vom gelobten Lande her autorisiert sind, über Bekenntnisse, ² d.h. sie können Recht sprechen, wenn Zeugen Aussagen, dass jemand gestanden hätte, er wäre dem N. Geld schuldig oder sie seien beim Leihen des Geldes gegenwärtig gewesen; ferner können sie Recht sprechen über die Morgengabe der Frau, über Erbschaften, Schenkungen und über Geldschaden, denn viele Sachen kommen gewöhnlich vor und es ist auch Geldverlust dabei; aber in Sachen, welche nicht gewöhnlich sind, wenn auch Geldverlust dabei ist, z. B. wenn jemand zur Strafe etwas doppelt bezahlen muss, der Dieb, 2. B. M. 21, 37, 40, ebenso alle Strafen, die Weisen verordnet haben, z. B. wenn jemand seinem Nächsten ins Ohr bläst und er wird dadurch erschreckt, oder er ohrfeigt ihn, oder in Fällen, wo jemand zur Strafe mehr zahlen muss, als der angerichtete Schaden beträgt oder auch nur die Hälfte desselben mehr, z. B. bei einem Ochsen, der zum ersten Mal Schaden angerichtet hat, 2. B. M. 21, 35, in solchen Sachen können nur probate (im gelobten Lande ordinierte) Richter Recht sprechen, ausgenommen, wenn ein Ochse oder sonst ein Tier auf öffentlichen Plätzen durch das Ausschlagen mit dem Fuße eine Erdscholle oder einen Stein zurückgeworfen und dadurch irgend ein Gefäß zerbrochen hat, wo nur die Hälfte des Schadens zu entrichten ist, denn dies ist Geldsache und keine Strafe.

§ 2. Wenn jemand seinen Nächsten verwundet hat, können Richter, die nicht im gelobten Lande ordiniert sind, darüber nicht richten, was nämlich den Ersatz für den Schaden, falls er ein Glied seines Körpers verloren hat, und für den Schmerz betrifft, wohl aber können sie über die Zeitversäumnis und Heilungskosten richten. Einige Rabbiner wollen, dass auch diese nicht von Richtern, die nicht im gelobten Lande ordiniert sind, abgeurteilt werden dürfen, auch nicht über Fehler, Schande, die durch Verwunderungen entstanden sind, z. B. bei Überredung oder Notzüchtigung einer Jungfrau, auch nicht über die Auslösung, die jemand geben muss, wenn sein stößiger Ochse einen Menschen getötet hat und der Eigentümer des Ochsen gewarnt wurde, diesen zu hüten, 2. B. M. 29, 30; aber der Gebrauch ist Nicht so, sondern auch nicht im gelobten Lande ordinierte Richter können den Verwunder zwingen, den Verwundeten zu besänftigen oder, wenn er an der Wunde gestorben ist, dessen Verwandte, und sie können den Verwunder nach Gutachten strafen.

§ 3. Wenn ein Mensch von einem Tier beschädigt wird, so können über die Strafe, die der Eigentümer erleiden muss, nur erprobte Richter urteilen, weil das etwas Ungewöhnliches ist. Der Mensch hütet sich gewöhnlich vor Tieren. Wenn aber jemand das Tier seines Nächsten beschädigt oder wenn ein Tier mit dem Zahne oder Fuße Schaden angerichtet hat und der Eigentümer desselben ist gewarnt worden, dass er es hüte; ebenso wenn jemand gestohlen oder geraubt hat, kann jeder Richter darüber urteilen. Beim Stehlen und Rauben können sie nur über die Zurückgabe des Bestohlenen oder Geraubten richten, aber nicht über Strafen usw.

§ 4. Alle Schäden, welche mittelbar verursacht worden, auch einen Verräter³ kann jedes Gericht aburteilen. Wenn Zeugen absichtlich falsch gezeugt haben und das Gericht hat auf ihre Aussage Geld verabfolgen lassen, man kann aber dieses vom Empfänger nicht wieder zurückerhalten, so kann jedes Gericht die Zeugen zum Ersatz des Geldes zwingen.

§ 5. Jedes Gericht kann Denjenigen, welcher irgendeine Geldstrafe zu zahlen schuldig ist, so lang mit Bann belegen, bis der Kläger befriedigt oder der Beklagte ihm so viel gibt als Recht ist. Hat der Beteiligte den Schuldner gepfändet und sich selbst Recht verschafft, so lässt man es ihm (das Gepfändete); sagt dieser aber, das Gericht möge bestimmen, wie viel er pfänden soll, so hört man ihn nicht an, sondern, wenn er schon gepfändet hat, man sagt ihm, wie viel er davon behalten kann. Das ist jedoch nur der Fall bei festgesetzten Strafen; aber solche die jedes Gericht zu diktieren im Stande ist, kann es auch vollziehen lassen.

§ 6. Wenn Einer jemanden durch Worte beschämt, den kann jedes Gericht mit Bann belegen, bis er den Beschämten standesgemäß befriedigt hat (nach dem jerusalemischen Talmud ist die Strafe ein Pfund Gold); besonders, wenn jemand einen Alten (Gelehrten) beschimpft hat. Ob jemand, der die Strafe von 39 Schlägen haben soll, diese mit Geld abbüßen kann, wird im folgenden Abschnitte vorkommen.