Abschnitt 21. Wer auf sich genommen hat, dem Urteile an einem bestimmten Tage folge zu leisten, und wer durch Abhaltungen daran verhindert worden ist

Wer durch einen Mantelgriff sich verpflichtet hat, wenn er nicht an einem bestimmten Tage komme oder schwöre, so soll sein Gegner in allem beglaubt sein, hat seine Rechte verloren, wenn er nicht gekommen ist, er müsste denn beweisen, dass er durch Hindernisse durchaus davon abgehalten worden sei.