Abschnitt 22. Wer sichs gefallen ließ (durch Mantelgriff) einen Verwandten oder einen sonst zu Verwerfenden als Richter oder Zeugen gegen sich anzunehmen, und das Gesetz über den Eid und dessen Zurückschieben

§ 1. Wenn sich jemand dergleichen gefallen lässt, so können, wenn selbst einer der Zeugen, oder einer der drei probaten Richter durch eine auf ihm haftende Sünde zu verwerfen ist, die Zeugen gegen ihn zeugen und die Richter ihn richten. Ohne Mantelgriff aber kann er noch immer wieder zurücktreten, bis das Urteil gesprochen ist.

§ 2. Auch kann er sichs gefallen lassen, einen Nichtjuden gegen sich zeugen zu lassen, aber nicht sich von einem Nichtjuden richten zu lassen.

§ 3. Wer seinem Nächsten einen Eid schuldig ist und will ihm denselben zurückschieben, und sich durch einen Mantelgriff dazu verpflichtet hat, kann, sobald das Urteil gesprochen ist, nicht mehr davon zurückgehen. (Wer einen Eid leisten muss und lieber zahlen will, kann von seiner Erklärung nicht wieder zurückgehen. Einige streiten dagegen.)