Abschnitt 24. Dass man sich mit dem Kläger zuerst beschäftigen muss

Man muss sich zuerst mit dem Kläger beschäftigen, wenn aber die Güter des Beklagten unterdessen wohlfeiler werden, so muss man sich zuerst mit diesem beschäftigen; z. B. N. klagt N. an, dergestalt, dass dieser es nicht leugnen kann, er sagt aber: du hast noch von dem Meinigen so viel in Händen (Gegenklage) und verlangt, um dies zu beweisen, eine längere Zeit als 30 Tage (die gewöhnliche Frist, die das Gericht gibt); in diesem Falle muss der Beklagte jedenfalls zuerst zahlen, selbst wenn das Gericht weiß, dass er wirklich Beweise für seine Gegenklage hat, die Güter des Beklagten müssten denn wohlfeiler werden in dieser Zeit, so dass ihm dadurch ein Schaden verursacht wird. Ebenso, wenn der Kläger verlangt, dass das Gericht das Urteil noch nicht sprechen, oder dass der Beklagte den ihm zuerkannten Eid noch nicht leisten soll udglm., z. B. der Kläger sagt, er hätte sehr viele Einwendungen, er wolle sie aber jetzt noch nicht machen, wo wird er immer gehört, es müsste denn, wie gesagt, dem Beklagten ein wesentlicher Schaden hiedurch verursacht werden; alles nach der Einsicht des Richters.