Abschnitt 26. Dass man von einem nichtjüdischen Gerichte sich nicht richten lassen darf

§ 1. Man darf sich nicht von einem nichtjüdischen Gerichte richten lassen, selbst wenn solches mit dem jüdischen Gerichte in dieser Sache übereinstimmt, auch mit Bewilligung beider Parteien nicht; wer dies tut, der ist ein Bösewicht und wird angesehen, als wenn er geschimpft und gelästert und die Hand aufgehoben (sich empört hätte) gegen das Gesetz unseres Lehrers Moses, Friede sei mit ihm! (Das jüdische Gericht hat die Macht, solchen in Bann zu legen, so lange bis er wieder davon abgegangen ist; selbst wenn er seinen Nächsten durch Nichtjuden gezwungen hätte, einen Prozess mit ihm bei einem jüdischen Gericht zu führen, wird er mit Bann bestraft. Wenn einer mit seinem Nächsten vor ein nichtjüdisches Gericht gegangen ist und schuldig befunden wurde und ihn nachher wieder vor ein jüdisches Gericht zitieren ließ, so wollen einige, dass das Gericht sich nicht damit befassen solle. Andere sind aber gegen diese Meinung; die erste Meinung deucht mir ist die richtigste.)

§ 2. Haben die Nichtjuden die Oberhand (die Gewalt in Händen) und kann einer wahrscheinlicher Weise mit dem Gegner beim jüdischen Gericht nichts ausrichten, so muss er ihn doch erst vor einem jüdischen Gerichte belangen lassen; will derselbe nicht erscheinen, so nimmt man Erlaubnis vom jüdischen Gerichte und geht mit ihm zu einem nichtjüdischen; das Gericht kann sogar seine Sache vor dem nichtjüdischen Gerichte bezeugen.

§ 3. Wenn selbst in der Schuldverschreibung stände, dass er ihn auch bei einem nichtjüdischen Gerichte belangen könne, so gilt dies nicht; hat er die Verschreibung einem Nichtjuden übergeben, dass ihn dieser bei seinem Gerichte belangen solle, so muss er den Schaden, den er dadurch verursacht hat, dem nächsten erstatten. (Ist aber der Schuldner ein Gewaltiger, so dass der Gläubiger beim jüdischen Gerichte nichts mit ihm ausrichten kann, so kann der Gläubiger die Verschreibung einem Nichtjuden verkaufen. Ob das Gericht, wenn ein Nichtjude seine Schuldverschreibung von einem Juden, einem anderen Juden verkauft hat, nach nichtjüdischen Gesetzen urteilen darf; siehe am Ende des Abschnittes 369.)