Abschnitt 4. Aus welcher Art jemand sich selbst Recht verschaffen kann

§ 1. Wenn einer seine (geraubten) Sachen in der Hand eines anderen sieht, so kann er solche mit Gewalt wegnehmen, wenn er auch den Nächsten prügeln müsste, selbst wenn er seinen Nachteil davon hätte, falls er wartete, um den Räuber erst zu Gericht zu fordern; er muss jedoch in der Folge beweisen können, dass die Sache ihm wirklich gehöre. Wegen einer Schuld darf er aber den Nächsten nicht pfänden. (Siehe Abschnitt 97, § 6.) Auch durch die Vermittlung eines Nichtjuden darf sich niemand selbst Recht verschaffen. Wenn einer gegen viele ist und diese sind überzeugt, dass das Recht bei ihnen ist, so können sie sich selbst Recht verschaffen und wenn der eine prozessieren will, so muss er erst Bürgschaft stellen, weil viele gegen einen, als im Besitze der Sache zu betrachten sind; besonders wenn es sich darum handelt, dass der eine Zins (Abgaben) bezahlen soll. Ist der eine aber ein Gelehrter, so braucht er keine Bürgschaft zu stellen. Bei Zahlung von Abgaben kann man sich auch der Vermittlung eines Nichtjuden bedienen, wenn man den Gegner nicht auf eine andere Weise dazu zwingen kann.