Abschnitt 5. An welchen Tagen und zu welcher Tageszeit man richten kann

§ 1. An Sonnabenden und Feiertagen darf man nicht richten und an diesen Tagen gefällte Urteile haben keine Gültigkeit.

§ 2. Auch an den Vorabenden der Sonnabende und Feiertage darf man nicht zu Gericht sitzen, und wenn jemand auf diesen Tag zitiert ist, braucht er nicht erscheinen. Zitationen darf man an diesen Tagen nicht ausstellen, wenn auch der Zitierte erst nach dem Sonnabend oder Feiertage kommen soll. In den Monaten Nisan und Tischri (gewöhnlich März und September), die Zeit der jüdischen Feiertage, Pessach und Neujahr, Versöhnungstag, Laubhüttenfest, darf niemand, der nicht in der Stadt ist, zitiert werden, jedoch kann die Zitation in diesen Monaten ausgestellt werden, damit man nachher erscheine und bei Nichterscheinung folgt Strafe. Bei Nacht darf man nicht anfangen zu richten, hat man aber bei Tage angefangen, so kann man bis in die Nacht fortfahren.

§ 3. Die ordentliche Zeit der Gerichtssitzung ist vom Morgen bis zu Ende der fünften Stunde; länger haben die Richter nicht nötig zu sitzen. 6

§ 4. Mit dem Anfang der siebenten Stunde darf man sich nicht zu Gericht setzen, selbst nicht, um das Urteil zu fällen, bis man das Mincha (Abend=)gebet verrichtet hat; hat man aber schon angefangen zu richten, so kann man fortfahren, es muss aber noch Zeit zum Beten übrig bleiben, wenn das Urteil gesprochen ist.

§ 5. Sobald die Beteiligten angefangen haben zu sprechen oder die Richter sich mit dem Talith behängt haben, so ist dies als Anfang der Gerichtssitzung zu betrachten.