Über Speisen von Nichtjuden bereitet

Abschnitt 112.

Über Speisen, von Nichtjuden bereitet, z.B. Brot, Milch, Käse, Früchte mit Grünzeug zusammen gekocht (tvqls Schalkut), überhaupt alle von Nichtjuden gekochte Gerichte.
Die Weisen (Talmudisten) haben verboten, Brot, von Nichtjuden gebacken, zu essen, aus Furcht, man möchte sich ihnen zu sehr annähern und sich mit ihnen verschwägern; selbst Brot von Priestern, welche unverheiratet sind, darf man nicht essen. Brot von Reis, Erbsen, Hirse, Linsen und anderen Hülsenfrüchten sind aber nicht verboten, weil diese nicht unter die fünferlei Arten von Getreide gehören, von welchen die Schrift (die fünf Bücher Mosis) spricht; diese sind: Weizen, Roggen, Dinkel, Spelz, Gerste und Wicke. In einigen Orten ist man nicht so scharf in diesem Punkte und kauft Bäckerbrote von Nichtjuden, wenn nämlich keine jüdischen Bäcker da sind; aber Hausbackenbrot von Nichtjuden ist auf jeden verboten, denn dadurch könnte man in der Folge bei ihnen eine ordentliche Mahlzeit halten und sich mit ihnen verschwören u.s.w.

Abschnitt 113.

Keine Sache, welche nicht roh gegessen werden kann, auch wenn sie derart ist, dass sie auf die Tafel der Könige gebracht wird, darf von einem Juden gegessen werden, wenn sie von einem Nichtjuden gekocht wurde, selbst im Hause eines Juden und in dessen Gefäß. Ist eine Sache, welche roh unter eine Sache, welche nur gekocht gegessen wird, vermischt und von einem Nichtjuden gekocht worden, so kommt es darauf an, ob die erstere das Mehrste war, dann ist solches erlaubt, sonst aber nicht u.s.w.

Abschnitt 114.

Alle Getränke, von Nichtjuden bereitet, von Datteln, Feigen, Gerste oder anderem Getreide, oder von Honig, sind verboten, aus Furcht der Verschwägerung, da.h. nur in den Häusern zu trinken, wo solche Getränke verkauft werden (Schankhäuser); man kann aber die Getränke holen lassen und solche im eigenen (jüdischen) Hause trinken; auch kann man solche Getränke selbst in einem nichtjüdischen Hause trinken, wenn man sich nicht lange aufhält, sondern trinkt und sich gleich entfernt; doch muss man gewiss sein, dass keine Weinhefen unter solche Getränke vermischt sind u.s.w.

Abschnitt 115.

Milch, welche ein Nichtjude gemolken hat, wobei kein Jude gegenwärtig war, ist verboten, denn der Nichtjude könnte Milch von unreinen (zu essen verbotenen) Tieren darunter vermischt haben. Käse, von Nichtjuden bereitet, ist aber durchaus verboten, weil sie (die Nichtjuden) sich zu der Bereitung des Käses des Magen eines trephernen Tieres bedienen. Butter, von Nichtjuden bereitet, ist ursprünglich auch verboten; wo aber der Gebrauch eingeführt ist, solche zu essen, da verbietet man es nicht u.s.w.

Abschnitt 116.

Getränke, die offen (nicht zugedeckt) gestanden haben, sind verboten, es könnte eine Schlange davon getrunken und Gift hineingeworfen haben; jetzt aber sind solche erlaubt, da sich keine Schlangen bei uns aufhalten. Fleisch und Fische soll man nicht zusammen essen, man bekommt den Aussatz darnach (!); auch nicht zusammen braten, des Geruches wegen; wenn man Fleisch genossen hat und will Fische gleich darauf essen, soll man sich erst die Hände waschen und eingeweichtes Brot dazwischen essen, um den Mund zu reinigen. Einige Rabbiner wollen, dass es genügend sei, etwas anderes dazwischen zu essen und zu trinken. Man soll sich vor allem Schweiß eines Menschen in Acht nehmen, denn Menschenschweiß ist Gift, außer dem Schweiße des Angesichtes, der schadet nicht. (Der Kommentator Zitze Cohen gibt ein Erinnerungszeichen dazu an, indem es in der Schrift heißt: Im Schweiße deines Angesichtes sollst du Brot essen!) Man soll auch kein Geld in den Mund nehmen, es könnte der getrocknete Speichel eines Aussätzigen daran kleben; auch die Hand nicht unter die Achselhöhle stecken, man könnte mit der Hand einen Aussätzigen oder Gift berührt haben; auch kein Brot unter die Achselhöhlen stecken, des Schweißes wegen; auch nichts Gekochtes oder ein Getränk unter das Bett stellen, weil ein böser Geist auf solchen Gegenständen ruht; auch kein Messer in einen Paradiesapfel oder in Rettig stecken, es könnte ein Mensch auf die scharfe Seite des Messers fallen und könnte sterben. Überhaupt (sagt die Hagah) soll man sich vor allen Lebensgefahr bringenden Sachen mehr hüten, als vor der Übertretung eines der Verbote; deshalb soll man ferner nicht unter einer baufälligen Mauer und auch nicht allein des Nachts ausgehen, auch nicht des Nachts Wasser aus Bächen und Flüssen trinken, auch nicht den Mund an deine Rinne legen, um Regenwasser zu trinken. Auch ist der Gebrauch allgemein verbreitet, während der hpvqt Thekupha 27 (Sonnenwende) kein Wasser zu trinken.
So haben auch die früheren Rabbiner geschrieben und es ist nichts daran zu ändern, sagt die Hagah und der Kommentator Zifze Cohen setzt noch hinzu, dass, wenn Eisen in das Wasser oder auf alle Speisen und Getränke, gekocht oder roh, gelegt wird, der böse Geist keine Gewalt zu schaden hat. Weiter führt die Hagah Belege an, dass man von einer Stadt, in welcher die Pest herrscht, entfliehen soll, nämlich beim Ausbruch der Pest, nicht bei der Abnahme derselben. (Siehe Choschen Hamischpat, Abschnitt 427).

Abschnitt 117.

Mit Sachen, die von Gesetzes wegen zu essen verboten sind, darf man auch keinen Handel treiben, obschon man solche selbst benutzen darf, wenn sie ursprünglich zum Essen bestimmt sind; auch kein Geld darf man darauf leihen, sie auch nicht seinen nichtjüdischen Arbeitern zu essen geben, mit Ausnahme von verbotenem Fett vom Hinterviertel. Hat aber ein Jäger (jüdischer) unreine Tiere, Vögel, Fische zufällig gefangen oder solche geerbt, so darf er sie verkaufen; es muss jedoch alles zufällig geschehen sein. Solche unreine Tiere müssen gleich verkauft werden, man darf sie nicht erst fett werden lassen (mästen). Es ist auch erlaubt, solche Gegenstände als Schuld von einem Nichtjuden anzunehmen, denn es ist ebenso, als wenn man Etwas (Gold) rettet, was in Gefahr ist, verloren zu werden. Mit allen Sachen aber, welche nur vom Talmud zu essen verboten sind, kann man Handel treiben.

Abschnitt 118.

Will jemand Wein, Fleisch, Fische, an welchen kein besonderes Kennzeichen ist, einem Nichtjuden in Verwahrung geben oder ihn als Boten damit abschicken, so muß er solche Sachen erst zweimal versiegeln, aber gekochter Wein, andere berauschende Getränke oder Wein mit Honig vermischt, ebenso Essig, Milch, Salz, Pökelbrühe (,yyrvm Muraijim), Brot, Käse, überhaupt alle Sachen, welche nur die Talmudisten zu essen verboten haben, brauchen nur einmal versiegelt zu werden; nach einigen Rabbinern sind nur dann zwei Siegel nötig, wenn der Absender die Siegel nicht wieder zu sehen bekommt; wenn aber jemand etwas zu verwahren gibt, bedarf es jedenfalls nur eines Siegels, denn da ist dem Nichtjuden bange, der Absender bekommt ja sein Siegel wieder zu sehen; auch wenn der Absender seinem Nächsten die Versiegelung und die Beschreibung des Siegels wissen ließ und dies dem Nichtjuden sagte, ist ein Siegel hinreichend. Andere Rabbiner sagen, bei einem Nichtjuden sei überall nur ein Siegel nötig, aber bei einem verdächtigen Juden, der die Gesetze nicht gehörig beobachtet, müssen zwei Siegel sein. Nun geht es in der gewöhnlichen Weise fort und werden alle nur erdenklichen Fälle in dieser Hinsicht (wegen des Siegels) hergeholt und bearbeitet.

Abschnitt 119.

Sobald jemand (ein Jude) verdächtig ist, verbotene Esswaren zu essen, die z.B. nicht gehörig koscher zubereitet sind, es mag dies nun vom Gesetz oder nur vom Talmud verboten sein, so kann man sich nicht mehr auf ihn verlassen; ist man bei einem Solchen zum Essen eingeladen, so darf man von den Speisen, wegen deren er verdächtig ist, nicht essen. Nach einigen Rabbinern darf man auch von Einem, den man nicht genau kennt, wenn er auch sonst nicht verdächtig ist, weder Wein, noch eine andere Sache kaufen, bei der eine trepherne Zubereitung möglich ist; man kann jedoch bei einem Solchen essen, wenn man von ihm eingeladen ist. Ist jemand nur verdächtig, solche verbotene Sachen zu verkaufen, aber nicht zu essen, so kann man mit einem Solchen essen, auch kann man eine zugeschickte Essware von Solchen essen. (Wenn jemand hinsichtlich des Essens ein Verbot übertritt, aus Luft, weil es ihm gut schmeckt, nicht um die anderen Juden zu ärgern, so wird er nicht als verdächtig angesehen; der Kommentator (Ture Sohab) ist aber dagegen. Es folgen nun noch 18 größere und kleinere Paragraphen über diesen Gegenstand; wir wollen noch einige davon übertragen). Ein Proselyt (vom Nichtjudentum zum Judentum), der aus Furcht vor den Nichtjuden zu ihnen wieder zurückgetreten ist oder ein Jude, der eine Sünde begehen musste aus Furcht vor den Nichtjuden (Lebensgefahr), sind beide als echte Juden zu betrachten, ihre Schächtung ist gültig und sie können auch jüdischen Wein berühren und machen ihn trepha. Ob die Schächtung eines Verräters gültig ist, darin sind die Meinungen der Rabbiner geteilt. Ein übergetretener Jude, der aus Furcht vor Nichtjuden in einer Stadt vorgibt, er glaube an den Götzendienst, in einer anderen Stadt aber in das Haus eines Juden kommt und sagt, er sei ein Jude, macht den Wein durch seine Berührung nicht trepha; ebenso sind alle zum Übertritt in’s Judentum Gezwungenen, wenn solche unter sich, sich als Juden betragen, aber hörig zu dienen, in Beziehung auf die Schächtung verlässlich; sie machen auch keinen Wein trepha durch ihre Berührung. Wenn jemand (ein Jude) verbotene Sachen (Esswaren) an Juden verkauft hat, wird er von der Gemeinde abgesondert und verbannt und für ihn ist keine andere Rettung, als dass er auswandere nach einem Ort, wo man ihn nicht kennt und daselbst so lange bleibe, bis er eine sehr wertvolle Sache, welche er gefunden hat, dem jüdischen Verlierer derselben wieder zugestellt hat oder bis er eine ihm gehörende wertvolle Sache als trepha erklärt; dies sind sicher Beweise, dass er aufrichtige Buße getan hat, indem er seinen Geldverlust nicht achtet u.s.w.

Abschnitt 120.

Wenn man von einem Nichtjuden neue Küchengeräte von Metall, Glas oder inwendig mit Blei (!) bedeckt, verzinnt, kauft, müssen sie vor dem Gebrauch erst in ein fließendes oder in ein Behältnis, in welchem wenigstens vier Maß frisches Wasser, vier Eimer oder soviel als in 5700 Eierschalen geht, sich befinden, untergetaucht werden und muss der Segen dabei gesprochen werden. Ob das letztere (Segenspruch) auch bei verzinnten Gefäßen geschehen müsse, darin sind die Meinungen der Rabbiner geteilt. Der Gebrauch ist, ohne Gegenspruch unterzutauchende Gefäß lose in der Hand halten, damit das Wasser überall an das Gefäß kommt: hat man die Hände aber zuvor mit Wasser benässt, so kann man das Gefäß beim Untertauchen selbst halten. Sind mehrere Gefäße unter zu tauchen, so muss der Segenspruch in der Mehrheit lauten. Ein Dreifuß, auf welchen der Topf gestellt wird, braucht nicht untergetaucht zu werden, wohl aber der Rost, worauf man unmittelbar brate u.s.w.


Abschnitt 121.

handelt von alten Gefäßen, die man von einem Nichtjuden kauft; solche müssen entweder mit kaltem oder kochendem Wasser abgewaschen oder in Feuer geglüht werden, je nachdem die Gefäße sind, der Gebrauch, den man von solchen macht u.s.w.

Abschnitt 122.

Wenn man in einem trephernen Gefäße etwas kocht und es einen schlechten Geschmack dadurch erhält, so ist das Gekochte zu essen erlaubt. (Siehe Abschnitt 103). Man nimmt an, dass ein Topf, in welchem eine verbotene Sache gekocht wurde, der seit 24 Stunden ungebraucht gestanden, dem Gerichte, welches man nach dieser Zeit gekocht hat, keinen schlechten Geschmack beibringt. Eigentlich darf man in einem solchen Topfe doch nichts kochen; wenn es aber geschehen ist, so bleibt es koscher. Nach einigen Rabbinern darf man überhaupt in einem solchen Topfe nichts kochen; selbst nach 24 Stunden nicht, wenn er nicht ganz rein ist und kein Fett mehr vom vorigen Gekochten daran klebt u.w.s