Über das Abscheren der Ecken der Kopfhaare

Abschnitt 181.

Über das Abscheren der Ecken der Kopfhaare.
Ecken des Kopfes sind zwei, eine zur Rechten und eine zur Linken, wo sie mit den Kinnbacken zusammenstoßen. Man ist strafbar, wenn man sich nur die Ecken des Kopfhaars allein hat abscheren lassen, das heißt nur mit einem Schermesser. Einige Rabbiner wollen solches auch nicht mit einer Schere erlauben, wenn es so glatt geschieht, wie mit einem Messer, und man sollte dies beachten. Eigentlich ist nur derjenige strafbar, der schert, nicht aber der Geschorene; hat dieser aber mitgeholfen, so ist er auch strafbar, wo nicht, so ist es doch wenigstens verboten; daher soll man dies auch nicht durch einen Nichtjuden tun lassen. Auch darf man keinem Unmündigen die Ecken des Kopfhaares abschneiden, aber wohl einem Nichtjuden und einer Frau. (Einige Rabbiner zweifeln noch daran). Ein Unmündiger darf von einem Nichtjuden geschoren werden. Eine Frau kann sich die Ecken des Kopfhaares abschneiden, aber sie darf dies Geschäft, nach einigen Rabbinern, weder an einem Manne, noch an einem Unmündigen verrichten. Sklaven (jüdische) sind diesem Verbote ebenso gut wie freie Männer unterworfen; ebenso Geschlechtslose oder die, an welchen das Geschlecht zweifelhaft ist. Das Verbot, die Ecken des Kopfhaares zu scheren, erstreckt sich über die beiden Seiten des Kopfes und fängt an gegen das Haar über der Stirne bis unten an das Ohr, da, wo der untere Kinnbacken hervorgeht und sich ausbreitet. Die Ecken des Bartes zu scheren, ist nur verboten, wenn es mit einem Schermesser geschieht, aber nicht, wenn es mit einer Schere geschieht, wenn auch so glatt wie mit einem Messer. Der Ecken des Bartes sind fünf; es sind viele verschiedene Meinungen hierüber (wie viele Ecken der Bart hat); ein Gottesfürchtiger beobachtet alle Meinungen und lässt durchaus kein Scheermesser über den ganzen Bart kommen, selbst nicht unter den Hals. Wenn eine Frau einen Bart hat, kann sie solchen abscheren.