Über das Gebot, Almosen zu geben; wie der Lohn groß sei für Almosengeben und ob das Gericht dazu zwingen kann

Abschnitt 247

Es ist ein Gebot, nach seinem Vermögen Almosen zu geben und sehr oft sind wir dazu aufgefordert, sowohl durch Gebote, als auch durch Verbote, 5. B. M. 15, 7 bis 11. Wer sein Auge von einem Armen abwendet, der wird ein schlechter, nichtswürdiger Mensch genannt und fehlt ebenso, als wenn er ein Götzenbild anbetet; daher soll man so etwas vermeiden, denn es könnte dadurch sogar ein Mord geschehen, z.B. der Arme könnte verhungern, wenn man ihm nichts gibt. Almosengeben macht niemals arm, auch geschieht nie etwas Böses dadurch, noch verursacht es irgendeinen Schaden, denn es heißt: „das Werk des Almosengebens bringt Frieden.“ Wer sich der Armen erbarmt, über den erbarmt sich auch Gott. Jeder Mensch soll bedenken, dass ebenso, wie er selbst wünscht, dass Gott sein Gebet um tägliche Nahrung erhören möge, er auch das Geschrei der Armen nicht überhören soll; auch soll er ferner bedenken, dass das Glück wie ein Rad sich drehe und dass er selbst oder seine Nachkommen dereinst ebenfalls arm werden können; wer sich dann über andere erbarmt hat, über den erbarmt man sich wieder. Das Almosengeben vernichtet die bösen Verordnungen und errettet in Hungersnot vom Tode. Almosengeben macht auch reich. Man darf Gott in keinerlei Weise versuchen, ausgenommen beim Almosengeben. (Malachi 3, 10.) Einige Rabbiner wollen aber, dass man mit gewöhnlichem Almosengeben Gott nicht versuchen dürfe, sondern nur wenn man jedes Mal den zehnten Teil des Erwerbes den Armen gibt; und dies darum, sagen die Rabbiner, weil es heißt (5. B. M. 14, 22.): „Verzehnte, du sollst verzehnten“ usw. (Doppelter Ausdruck, also schärfend.) Dies bedeutet aber, nach dem Talmud: Verzehnte dein Vermögen, damit du reich werdest.

Abschnitt 248

Jeder Mensch muss Almosen geben (hier ist die Rede von Beiträgen zu der allgemeinen jüdischen Armenanstalt), sogar der Arme, der von der Armenanstalt lebt, muss von dem, was er erhält, wieder etwas Almosen geben (d. h. wenn er außerdem noch etwas Eigentum hat, obwohl dasselbe nicht hinreichend ist, ihn zu ernähren). Jeder, der weniger beiträgt, als er soll und kann, wird vom Gericht dazu gezwungen, durch Züchtigung, Schläge etc., das zu geben, wozu man ihn eingeschätzt hat; fügt er sich nicht, so nimmt man das Fehlende in seiner Gegenwart mit Gewalt. Auf Beiträge zu der Armenanstalt wird auch gepfändet, selbst an einem Freitagabend vor dem Shabbath. Waisen brauchen zu der Armenanstalt nichts zu geben, selbst um Gefangene auszulösen nicht und wenn sie, die Waisen, auch noch soviel Vermögen hätten, es müsste denn sein, dass die Waisen keine berühmt gewesenen Eltern hatten; in diesem Falle lässt man sie auch zu der Armenanstalt beitragen, damit sie sich, wenn sie groß werden, Ehre und Ruhm erwerben können. Ebenso müssen die hinterlassenen Kinder, wenn der verstorbene Vater seinen armen Verwandten jährlich etwas Gewisses gab, solches ebenfalls geben, weil ihnen die Unterlassung sonst, wenn sie erwachsen sind, zur Schande gereichen würde. Die Vorsteher der Armenanstalt dürfen von Weibern, Kindern und Sklaven nur sehr kleine Beiträge annehmen, nichts Bedeutendes; denn gewöhnlich ist solches, da sie kein eigenes Vermögen haben, gestohlen. Die Vorsteher müssen sich hierin nach dem Vermögen der Männer richten, wie viel ihnen erlaubt ist, von den Untergebenen zu nehmen (ungefähr so viel, dass man annehmen könnte, sie hätten dies als Geschenk erhalten). Sobald es aber der Mann verbietet, dürfen die Vorsteher gar nichts annehmen. Hat eine Frau für ihren Sohn einen Lehrer gemietet und der Mann weiß es, schweigt aber dazu, so ist dies als eine Billigung des Lehrers anzusehen; protestiert er jedoch dagegen, so gilt ihre Mietung des Lehrers nicht. Von einem gutmütigen, großmütigen Manne (Schua), der über sein Vermögen für die Armen beisteuert und sich deshalb Manches entzieht, aus Scham vor dem Vorsteher, darf letzterer nicht zu viel annehmen oder gar einfordern und ihn dadurch beschämen; wer dies doch tut, von dem wird Gott Rechenschaft fordern. Wer Lohn von Gott haben will, der soll Almosen geben, so viel er kann und alles vom Besten; z.B. wenn jemand eine Synagoge baut, so soll er solche schöner als eine Wohnung bauen; gibt er einem Armen von seinem Tische zu essen, so soll er ihm vom Besten geben usw.

Abschnitt 249.

Ist Jemand reich, so soll er so viel geben, als die Armen nötig haben; im Allgemeinen soll man das erste Jahr —wenn man mit seinem Gelde zu handeln anfängt — den fünften Teil seines Vermögens den Armen geben, die folgenden Jahre aber nur den fünften Teil seines Erwerbes. Solches Almosengeben ist das wohlgefälligste vor Gott. Nächst dem folgt der zehnte Teil; weniger als den zehnten Teil zu geben, verrät schon ein böses Auge, das nicht gerne gibt. Mehr als den fünften Teil seines Vermögens soll aber niemand geben, damit er nicht dereinst selbst die Hilfe anderer nötig habe. In der Todesstunde jedoch kann man so viel weggeben als man will. Von dem zehnten Teil seines Erwerbes darf man indes nichts zu anderen guten Werken verwenden, z.B. zur Erleuchtung der Synagoge usw., sondern es muss lediglich für Arme bestimmt werden. Weniger als ein Drittel eines (Sekels) jährlich darf niemand geben, sonst hat er das Gebot, Almosen zu geben, nicht erfüllt. Man soll mit freundlicher Miene Almosen geben, teilnehmend gegen den Armen sein und ihn trösten, sonst ist der Lohn des Gebers dahin. Wird man um Almosen angesprochen, hat man aber selbst nichts, so soll man den Armen deshalb nicht anfahren, sondern ihm mindestens gut zusprechen, ihm den guten Willen, aber auch das Unvermögen zu erkennen geben. Wenn es möglich ist, soll man keinen Armen ganz leer weggehen lassen und wenn man ihm auch nur eine Olive, eine Feige etc. geben kann. (Ps. 74, 21.) Wer andere zum Almosengeben veranlasst, dessen Lohn ist größer, als wenn er selbst von seinem eigenen Vermögen gegeben hätte. Zehn Grade sind beim Almosengeben, einer größer als der andere; der größte ist der, wenn man einem Israeliten, dessen Vermögensumstände sich verschlimmert haben (der aber noch nicht ganz verarmt ist), ein Geschenk macht oder ihm eine Summe Geld leiht, um ihn zu unterstützten, oder Compagnie im Handel mit ihm macht oder ihm Arbeit verschafft, um ihn nicht sinken zu lassen, damit er andere Leute (Almosen zu nehmen) nicht nötig habe. Wer so handelt, erfüllt das Gebot, 3. B. M. 25, 35: Unterstützte ihn (damit er nicht ganz sinke) Nicht ganz so gut (der zweite Grad) ist es, wenn jemand einem Armen gibt, den er nicht kennt und von dem er auch nicht gekannt ist; dem zu vergleichen ist, wenn jemand in die Armenbüchse Geld steckt; es soll aber niemand dies tun, wenn er nicht überzeugt ist, dass der Verwalter derselben (der Armenbüchse) auch rechtlich damit umgehe. Der dritte Grad ist, wenn man zwar selbst den Armen kennt, dem man gibt, aber von demselben nicht gekannt ist, wie es verschiedene Weise gemacht haben, indem sie heimlich Geld in die Haustüren der Armen warfen und sich so dann entfernten. Dies ist sehr lobenswert, besonders wenn die Armenvorsteher nicht rechtlich zu Werke gehen. Der vierte Grad ist, wenn der Arme den Gebenden kennt, diesem aber der Arme unbekannt ist, wie die Weisen taten, in dem sie Gaben in ein Tuch banden und rückwärts von sich warfen, damit sie die Armen aufnehmen konnten, ohne nötig zu haben, sich zu schämen. Der fünfte Grad ist, wenn man dem Armen unaufgefordert gibt. Der sechste Grad ist, wenn man dem Armen gehörig gibt, aber erst nachdem man von diesem angesprochen worden ist. Der siebente Grad ist, wenn man dem Armen zwar nur eine kleine Gabe, aber mit freundlichem Gesichte gibt. Der achte Grad ist, wenn man dem Armen wenig und ungern gibt. Jedenfalls soll man nicht prahlen damit oder es ausposaunen, wenn man Almosen gibt. Wer dies tut, hat nicht allein seinen Lohn dahin, sondern er wird auch – von Gott — noch dazu bestraft. Wenn Jemand aber eine gewisse, benannte Sache den Armen vermacht (heiligt), der kann nicht allein seinen Namen dabei nennen, sondern es ist auch notwendig, dass er dies tue zur Erinnerung, damit — sagt der Ture Sahab – die Gemeinde das Vermächtnis nicht zu einem anderen Zwecke — mag er auch nocht so gut sein, wenn er aber nicht für die Armen ist — verwende, als des Gebers Absicht war. Es ist gut, wenn man des Morgens vor dem Gebete einem Armen eine Kleinigkeit gibt. (Ps. 17, 15.) Vorsteher, welche Armengelder in Händen haben, können auch armen Jungfrauen damit zu einem Manne verhelfen (dieselben aussteuern), denn eine größere Wohltat als diese gibt es nicht. Ein Rabbi will, dass es noch besser sei, Gelder zur Erhaltung für arme Studierende oder arme Kranke anzuwenden, ist wieder besser, als zur Erhaltung der Synagoge beizusteuern. Der Gebrauch, dass man Gelder für die Armen hergibt, wenn der Seelen der Toten gedacht wird (am Neujahr und am Versöhnungstag), ist sehr gut und hilft den Verstorbenen (dass sie früher ins Paradies gelangen).

Abschnitt 250.

Man soll dem Armen so viel geben, als er bedarf; 5. B. M. 15, 8: „sondern öffne ihm deine Hand und leihe ihm hinreichend für seinen Mangel, was ihm auch mangle. Ist Jemand z.B. hungrig, so gib ihm zu essen; bedarf er Kleidung, Betten, so gib sie ihm; fehlen ihm Hausgeräte, so verschaffe ihm solche; hatte er — als er noch reich war — ein Pferd und einen Vorreiter, so muss man ihm auch diese geben; und so nach eines jeden Bedarf, wie er es gewohnt war usw.; will er sich auch verheiraten, so muss man ihm ein Haus mieten und alles, was dazu gehört (Hausgeräte) und ihm dann eine Frau verschaffen; d. h. dieses alles müssen die Vorsteher oder sonst mehrere zusammen tun; ein Einzelner jedoch hat nicht so viel zu geben nötig, sondern dieser gibt nach seinem Vermögen, mach aber die Not des Zurückgenommenen auch anderen bekannt, damit diese auch zur Hilfe beitragen. Wenn eine arme Frau heiraten will, so soll man ihr nicht weniger als ein Suß, 1/4 Sekel geben (jetzt — sagt der Zifze Cohen — da alles weit teurer ist, als damals, gibt man weit mehr); ist Geld genug in der Kasse, so gibt man ihr nach ihrem Stande und man kann das Geld dazu leihen. Geht Jemand an den Türen betteln, so erhält er aus der Armenbüchse nicht viel. Einem armen Reisenden gibt man nicht weniger als ein Brot; bleibt er über Nacht, so muss man ihm auch eine Schlafstelle und Bett, Öl geben; bleibt er über den Shabbath, gibt man ihm so viel, als zu drei Mahlzeiten genug ist (da bekanntlich jeder Israelit den Shabbath halten muss), nebst Öl, Schlafstelle, Fische und Gemüse. (Fische soll jeder Jude ebenfalls am Shabbath essen.) Häufen sich die Stadtarmen, und die Reichen wollen, dass solche in den Häusern der Stadt betteln sollen, die anderen Einwohner, nicht reich, aber mittleren Standes, wollen jedoch, dass die Armen von der ganzen Gemeinde nach Verhältnis unterhalten werden sollen, so behalten die letzteren Recht; denn die Hauptpflicht des Almosengebens richtet sich nach dem Vermögen; doch richtet man sich hierin an einigen Orten nach freiwilligen Gaben, an anderen Orten wieder nach dem Zoll; wer nach seinem Vermögen gibt, der hat einen größeren Segen von Gott.

Abschnitt 251.

Wer ein mutwilliger Übertreter nur eines von den Geboten Gottes ist und keine Buße tut, den braucht man nicht zu ernähren und auch nichts zu leihen. Des Friedens wegen kann man auch nichtjüdische Arme ernähren. Wer aber ein Gebot übertrat, um einen anderen Juden zu ärgern, den darf man nicht einmal aus der Gefangenschaft auslösen; aber wenn einer nur aus Wollust ein Gebot verletzt, so ist es zwar keine Pflicht, ihn aus der Gefangenschaft zu erlösen, aber es ist erlaubt. Die Armen seiner Stadt haben den Vorzug vor den Armen einer fremden Stadt. Die Armen im gelobten Lande haben den Vorzug vor den Armen außerhalb desselben. Die Selbsterhaltung geht vor allem und Niemand hat nötig, Almosen zu geben, bevor er sich gehörig selbst nähren kann; dann aber gehen die Eltern voraus, wenn sie arm sind; dann die eigenen Kinder, dann seine Brüder, dann die anderen Verwandten, dann seine Nachbarn usw. Der Vater muss seinen armen Sohn nähren, wenn er auch schon erwachsen ist und er muss zu dessen Erhaltung mehr beitragen, als die anderen reicheren Einwohner der Stadt; so ist es auch in Hinsicht der anderen Verwandten. Sobald jemand einem Vorsteher Geld zur Verteilung an die Armen gibt, so hat er keine Gewalt mehr über dieses Geld, auch nicht seine Erben. Arme sollen deine Hausbewohner sein (sollen Zutritt zu dir haben, du sollst sie unterstützen); den Hungrigen muss man erst zu essen geben und dann den Nackten kleiden.

Eine arme Frau geht in jeder Hinsicht einem armen Manne vor; ebenso muss man erst einer armen Waise zum Manne verhelfen, als umgekehrt. Sind der Armen zu viel und es sind keine Mittel da, allen zu geben, so geht ein Priester einem Leviten, dieser dem gewöhnlichen Israeliten, dieser einem in der Entweihung Geborenen (von eines Priesters Tochter, welche sich preisgab), dieser einem von einer Hure Geborenen, der seinen Vater nicht angeben kann, dieser einem Findling, dieser wieder einem Bastard (in einem verbotenen Grade Erzeugten), dieser einem Naßin, dieser einem Geer, Fremdling, Proselyten, dieser einem freigelassenen jüdischen Sklaven vor, d. h. wenn diese alle Benannten an Gelehrsamkeit gleich sind; ist aber ein armer Bastard ein gelehrter Schüler und ein armer Oberpriester ein Idiot, so geht der erstere vor; sogar wenn ein Gelehrter Kleidung bedarf und ein Idiot Nahrungsmittel, so geht der erstere vor. — Die Frau eines Gelehrten ist, wenn sie arm ist, so gut als ihr Mann beim Almosen zu bevorzugen. Bei armen Gelehrten geht es nach dem Grad der Gelehrsamkeit; ist der eine von beiden Armen der Vater oder Lehrer, so geht der Vater wenn er gelehrt ist oder der Lehrer, Jedem anderen, wenn er auch gelehrter ist, vor.

Verlangt Jemand zu essen, so untersucht man nicht erst, ob er nicht ein Betrüger ist, sondern man gibt ihm gleich zu essen. Verlangt aber jemand Kleidung, so untersucht man erst, ob er kein Betrüger ist (sich nur so arm stellt); hat man sich aber überzeugt oder man kennt ihn, so muss man ihn sofort kleiden lassen. — Rabbi (der bekannte Rabbi Jehudah der Heilige, der Zusammensteller der Mischna, Text des Talmuds) grämte sich einst darüber, dass er in einer Zeit, wo die Lebensmittel sehr teuer waren, einem Idioten Brot gab, woran vielleicht ein Gelehrter Mangel litt. Kommt aber Jemand, der ganz ausgehungert ist und vor Hunger sterben könnte, da untersucht man nicht erst und gibt ihm gleich zu essen, wenn es auch zweifelhaft ist, ob man dies nicht in der Folge einem armen Gelehrten entziehen müsste. Zwei Arme, welche Almosen geben müssen, können sich gegenseitig die Almosen geben, welche sie erhalten. —Wenn eine jüdische Gemeinde einen Rabbiner, aber auch einen Vorsänger haben muss, und sie kann die Kosten für beide nicht bestreiten, so geht der Rabbiner vor, wenn er nämlich sehr ausgezeichnet ist, sonst aber geht der Vorsänger vor. Den Stadtrabbiner soll man nicht aus der Armenkasse ernähren, denn dies wäre sowohl für ihn als auch für die Gemeinde schimpflich, sondern man muss suchen, ihm seinen Unterhalt auf andere Art zu verschaffen; jeder einzelne Israelit kann aber dem Rabbiner schicken von dem, was er doch weggeben muss; dies ist ehrenvoll. — Zum Behuf des Kopfgeldes an den (nichtjüdischen) Statthalter kann man von dem Gelde, welches für arme Studierende bestimmt ist, nehmen, wenn man sich nicht anders helfen kann, denn es betrifft die Rettung vom Tode, weil es nämlich viele Arme gibt, welche diese Abgabe nicht bezahlen können, und diese würden dann gezüchtigt und nackt ausgezogen werden, wenn die Gemeinde sich nicht mit dem Statthalter deshalb zu vergleichen suchen würde.

Hier wird eine Frage aufgeworfen von dem Ture Sahab im Namen eines Rabbi; es heißt ja nämlich im Talmud (Tractat Megillah) am Ende des ersten Abschnittes: Studieren geht vor Menschenrettung? Die Antwort ist: Menschenrettung geht zwar jeder anderen Sache vor, der Talmud meint aber so: wohl dem, der immer studieren kann und nicht davon gestört wird, in dem der Fall, Menschen zu retten, ihm nie vorkam usw.

Abschnitt 252.

Gefangene auszulösen, geht vor Allem; ein größeres, Gott wohlgefälligeres Gebot gibt es nicht; selbst der Bau einer Synagoge muss diesem nachstehen, und wenn man schon die Materialien zu diesem Bau gekauft hätte, so müssen solche wieder verkauft werden, was sonst zu einer anderen Sache durchaus nicht erlaubt ist; ist aber die Synagoge schon gebaut, so darf sie sich selbst wegen der Auslösung der Gefangenen nicht verkauft werden. Ein Jude, der sich dem Gebot (Auslösung der Gefangenen) entzieht, der übertritt die beiden Verbote: 5. B. M. 15, 7 und 3. B. M. 19, 16 u. a. m., auch unterlässt er die Ausübung mehrerer Gebote usw. Jeder Augenblick, den man versäumt, Gefangene auszulösen, ist so gut als Blutvergießen. Man muss aber die Gefangenen nicht über ihren Wert auslösen, denn wenn dies die Feinde merken, werden sie sich alle nur mögliche Mühe geben, jüdische Gefangene zu erhalten. Einem jeden steht es aber frei, für seine Befreiung so viel zu geben, als er will, auch kann die Gemeinde für die Auslösung eines Gelehrten mehr geben als für jeden anderen Gefangenen. (Wegen einer Frau, die gefangen ist, siehe E. H., Absch. 78.) Man soll aber den Gefangenen keine Gelegenheit zum Entweichen geben, damit sie es in der Folge nicht schlimmer bei ihren Feinden haben und dass diese ihre Sorgfalt, das Entweichen zu verhindern, nicht noch vergrößern. — Wer sich einem Nichtjuden aus Not verkauft hatte oder wegen einer nicht bezahlten Schuld eingesperrt wurde, der wird das erste und auch das zweitemal ausgelöst, zum drittenmal aber nicht mehr; doch müssen die Kinder, wenn der Vater gestorben ist, ausgelöst werden. Wenn der Gefangene aber getötet werden soll, so muss er gleich ausgelöst werden, wenn er auch schon viele male in Gefangenschaft war. Ist es aber ein Gefangener, der zu einer nichtjüdischen Religion übergegangen ist, den darf man nicht auslösen. Einen jüdischen  Sklaven, welcher gefangen wurde, muss man, sobald er beschnitten und die Beobachtung des Gesetzes auf sich genommen hat, und mit Wasser getauft (ganz untergetaucht) worden, ebenso gut auslösen wie einen geborenen Juden.

Eine gefangene Frau muss eher ausgelöst werden als ein gefangener Mann; treiben die Nichtjuden aber Sodomie, so muss ein Mann früher ausgelöst werden; sind ein Mann und eine Frau gefangen und wollen sie sich, wahrscheinlich aus Verzweiflung, ins Wasser stürzen, so muss man den Mann erst retten. Ist Jemand im Gefängnis mit seinem Vater und mit seinem Lehrer, so muss er sich vor allem auszulösen suchen, dann seinen Lehrer, dann seinen Vater: ist aber die Mutter auch im Gefängnis, so geht diese allen vor. (Siehe Absch. 142). Ist ein Mann und seine Frau im Gefängnis, so geht die Frau vor ihm, und das Gericht greift das Vermögen des Mannes an und löst die Frau damit aus, selbst wenn der Mann dagegen wäre. Ist Jemand gefangen und hat das Vermögen, sich auszulösen, will aber nicht, so wird er vom Gerichte dazu gezwungen. Der Vater muss den Sohn auslösen, wenn er Vermögen hat; der Sohn nicht. Wenn jemand seinen Nächsten aus der Gefangenschaft löst, so muss ihm dieser das Lösegeld, wenn er es hat, gleich wieder erstatten.

Abschnitt 253 bis 259.

Wenn jemand noch so viel hat, als zu zwei Mahlzeiten hinreicht, so darf er nichts aus der großen Schüssel nehmen, aus welcher man täglich Portionen den Armen austeilt; hat er so viel noch, als zu vierzehn Mahlzeiten hinreicht, so darf er auch nichts aus der Armenbüchse nehmen; hat er noch 200 Gulden im Vermögen, und wenn er auch keinen Handel damit treibt, oder er hat 50 Gulden und treibt Handel damit, so darf er keine Almosen nehmen; hat er 200 Gulden weniger einen Dinar, und er handelt nicht damit, so kann er Almosen nehmen, wenn man ihm auch 1000 Gulden auf einmal gäbe. Hat jemand viel Geld, aber auch viele Schulden, oder er hat sein Vermögen der Frau für ihre Morgengabe verpfändet, so kann er Almosen nehmen; wenn er auch sein eigenes Haus und sehr viel Hausgeräte hat, aber keine 200 Gulden, so kann er Almosen nehmen und hat nicht nötig, seine Hausgeräte zu verkaufen, wenn es auch silberne oder gar goldene wären, d. h. Geräte, die er zum Essen und Trinken gebraucht, oder Kleidungsstücke zu seinem Gebrauche, oder Bettzeug, wenn alle diese Dinge auch noch so kostbar wären, d. h. so lange er nicht öffentlich Almosen nimmt, sondern heimlich; will er aber öffentlich Almosen haben, so gibt man ihm eher nichts, bis er nicht die kostbaren Geräte verkauft hat; alle Sachen, welche er nicht seinem Gebrauche nötig hat, muss er erst verkaufen, bevor er Almosen nehmen darf. Einige Rabbi wollen jedoch, dass obiger Maßstab nur für die damaligen Zeiten galt; jetzt aber dürfe jeder Almosen nehmen, bis er so viel hat, womit er sich und die Seinigen durch den Handel nähren kann.

Hat Jemand Grundstücke (Ländereien) und es ist gerade Winter, wo die Grundstücke nicht so im Preise sind als im Sommer, so braucht er solche nicht früher zu verkaufen, sondern man gibt ihm Almosen bis zur Hälfte des Wertes seiner Grundstücke. Sind aber die Grundstücke gut im Preise, er kann sie aber nicht zu demselben verkaufen, weil man weiß, dass er in Not ist und von ihm wohlfeiler kaufen will, so wird er nicht verpflichtet, wohlfeiler zu verkaufen, sondern kann weiter Almosen genießen. Wenn jemand auf der Reise ist und sein Geld ist ihm ausgegangen, so kann er Almosen nehmen und braucht es nicht zu erstatten, wenn er nach Hause kommt, denn er ist zu betrachten als ein Armer, der reich geworden ist. Hat jemand eine unmündige Waise aus Wohltätigkeit ernährt und will er, da die Waise groß ist, eine Forderung an dieselbe machen, so braucht sie nichts zu zahlen. Hat man für Jemand, der arm ist, so viel zusammengebracht, dass er davon nicht allein leben kann, sondern noch mehr hat, als zu seinem Unterhalte

nötig ist, so gehört ihm alles, weil es für ihn gesammelt wurde; ebenso verfährt man, wenn man Geld gesammelt hat zur Auslösung eines Gefangenen, was übrig bleibt, gehört ihm. Hat man aber für keinen bestimmten Armen oder Gefangenen gesammelt sondern allgemein für Arme oder Gefangene, so versteht es sich, dass man nur so viel davon verwendet, als nötig ist; das übrige wird für andere Arme oder Gefangene aufbewahrt. Hat man für die Beerdigungskosten eines einzelnen gesammelt, so gibt man das übrige den Erben; hat man überhaupt für Begräbniskosten armer Verstorbenen im allgemeinen gesammelt, so bewahrt man das übrige für ähnliche Fälle auf; jedoch können die Vorsteher nach Umständen eine Veränderung hierin machen. Hat man für die Auslösung eines Gefangenen Geld eingesammelt und der Gefangene ist vorher gestorben, so wollen einige, dass man das Geld den Erben geben soll; andere Rabbiner sind jedoch dagegen und so bleibt es auch; ebenso verfährt man, wenn der Gefangene unter den Nichtjuden verloren (verschwunden) ging und man weiß nicht, was aus ihm geworden ist. Hat jemand das Gelübde getan, einer armen Waise Geld zu ihrer Aussteuer zu geben, und gab es ihr, sie stirbt aber vor der Hochzeit, so fällt das Geld wieder an den Geber und nicht an ihren Erben. Einige Rabbe sind dagegen. Will ein Armer aus Scham kein Almosen nehmen, so überlistet man ihn, man gibt es ihm als Geschenk oder Anleihe. Ein Reicher, aber Geiziger, der von seinem Gelde nichts nimmt, sondern Almosen haben will, wird nicht beachtet. Einem armen Gelehrten muss man nach seiner Ehre, seiner Gelehrsamkeit geben; will er aus Scham oder aus Frömmigkeit nichts annehmen, so richtet man ihm einen Handel ein; man sucht die Ware wohlfeil einzukaufen und kauft solche wieder von ihm zu teueren Preisen; versteht er mit dem Handel umzugehen, so leiht man ihm Geld, damit er selbst handeln kann. Wenn jemand bedürftig ist, sich aber bestrebt, durch den Handel zu ernähren, was ihm nicht gelingt, und man gibt ihm Almosen, so können sich seine Gläubiger nicht an das gegebene Almosen halten, man müsste ihm denn dasselbe zu diesem Zwecke gegeben haben, nämlich seine Schulden damit zu bezahlen.

Öffentlich darf kein Jude von einem Nichtjuden Almosen annehmen, sonder heimlich; kann er aber mit dem jüdischen Almosen nicht auskommen, so ist ihm auch solches öffentlich anzunehmen erlaubt.

Hat ein nichtjüdischer König oder ein anderer vornehmer und reicher Nichtjude Geld geschickt zur Verteilung an jüdische Arme, so darf man solches des Friedens wegen nicht zurückschicken, sondern man nimmt es und verteilt es heimlich an nichtjüdische Arme, dass es der König nicht erfährt. Einige Rabbi wollen aber, dass man es zu dem Zwecke verwenden soll, wozu es der König geschickt hat. Hat der König aber ein Gelübde getan für den Bau einer Synagoge oder für deren Unterhaltung eine Summe Geldes hergegeben, so muss man solches unbedingt annehmen. Von einem übergegangenen Juden darf man nichts annehmen. So lange als möglich soll sich ein jeder enthalten, Almosen anzunehmen, und sich lieber zu behelfen und einzuschränken suchen; so haben die Weisen befohlen: Mache lieber deinen Shabbath zu einem Wochentage, pflege dich lieber nicht an demselben, um nur nicht nötig zu haben, anderen zur Last zu fallen; selbst ein geehrter aber armer Gelehrter soll sich lieber mit einem Handwerke beschäftigen, und wenn es auch nur ein niedriges, verächtliches (Handwerk) wäre, um nur den Leuten nicht beschwerlich zu fallen. Wer nicht nötig hat, Almosen zu nehmen und betrügt die Leute, der stirbt nicht, ohne bedürftig zu werden; er wird arm. Wer jedoch wirklich bedürftig ist, z.B. nicht allein arm, sondern auch alt und krank ist, oder sonst einen schwächlichen, kränklichen Körper hat und quält, zerrt und peinigt sich ab und will kein Almosen nehmen, der ist so zu betrachten, als vergieße er Blut (begehe einen Mord an sich selbst), und er hat nicht allein Schmerzen, sondern Sünden obendrein. Wer aber nicht ganz so schlimm daran ist, sich jedoch sehr kärglich behilft, um nur der Gemeinde nicht lästig zu fallen, der stirbt nicht eher, bis er andere ernähren kann, er wird wohlhabend; und auf einen solchen deutet die Schrift, wenn sie sagt: Gesegnet ist der Mann, der auf Gott vertraut.

Jede Stadt, in welcher sich Juden befinden, muss bekannte und glaubhafter Armenvorsteher ernennen, welche die Armengelder von jedem einsammeln, so viel als er taxiert ist; das Geld wird jeden Freitag verteilt und man gibt jedem Armen so viel, als er für die ganze Woche gebraucht. Diese Einrichtung wird Armenbüchse genannt, werden Leute aufgestellt, welche täglich allerlei Lebensmittel für die Armen einsammeln, mitunter auch Geld von Gelübden, die man getan und wird dies Eingesammelte jeden Abend unter die Armen verteilt, so heißt dies große Schüssel. Nie haben wir eine jüdische Gemeinde gesehen oder von einer gehört, welche keine Armenbüchse gehabt hätte, aber manche Gemeinde hat den Gebrauch einer Armenschüssel nicht eingeführt.

An Festtagen verteilt man Lebensmittel unter die Armen. Wenn dies unterlassen wird, ist es eben so gut, als würde ein Mord begangen. Bei dem Einfordern des Armengeldes müssen immer zwei Personen sein; ist die Einnahme vollendet, so ist ein Aufbewahrer, Schatzmeister, genug dazu. Schatzmeister können zwei Brüder sein; bei Verteilung der Gelder müssen aber drei Personen sein, denn dies Geschäft ist als Geldsache zu betrachten, weil man nämlich acht geben muss, dass jeder Arme das erhält, was ihm zukommt. Lebensmittel in der großen Schüssel werden täglich von drei Personen eingesammelt und von eben so vielen verteilt. Die große Schüssel ist für alle, auch für auswärtige Arme; die Armenbüchse aber nur für die Stadtarmen bestimmt; in dessen kann nach Umständen die Gemeinde, auch der Vorsteher, jeder einzeln eine Veränderung hierin machen; wenn Jemand aber eine Summe Geld aussetzt und selbst Verwalter dazu ernannt hat oder ausdrücklich gesagt hat, das Geld sollen die Stadtarmen oder andere gewisse Arme haben, als dann darf keine Veränderung daran gemacht werden; auch zum Studieren für Unbemittelte darf solches nicht verwendet werden, sondern ganz nach dem Willen des Gebers. Wenn eine Gemeinde Vorsteher ernannt hat und die Mitglieder derselben haben sich entfernt oder sind in eine andere Stadt gezogen, einer dahin, der andere dorthin und der Vorsteher hat noch Armengeld in Händen, so verfährt er damit so, als wenn die Gemeinde noch beisammen wäre; war damals seine Verwaltung unumschränkt, so bleibt sie so; musste er sich aber damals erst mit den Stadtleuten beraten, so muss dies auch jetzt geschehen, wenn möglich ist, wo nicht, so kann er das Geld nach seiner Einsicht verteilen, aber immer so, dass es Gott gefällig ist.

Wenn Jemand in einer Stadt dreißig Tage gewohnt hat, muss er zur Armenbüchse, ist er schon drei Monate da, muss er auch zu der Schüssel; in sechs Monaten muss er auch zur Bekleidung der Armen und bei einem neunmonatlichen Aufenthalte muss er auch zu den Begräbniskosten der Armen beitragen; d. h. wenn er nur einstweilen in der Stadt wohnen, aber sich nicht darin festsetzen will. Ist aber seine Absicht, für immer in der Stadt zu verbleiben, so muss er zu allen Abgaben gleich beitragen usw. Hat ein Armenvorsteher keine Armen, an welche er das Geld verteilen kann, so muss er das kleine Geld (anderen zum Einschmelzen) verkaufen; er selbst darf es jedoch des Verdachtes wegen nicht tun; ebenso soll er, wenn er die Lebensmittel nicht los werden kann, solche anderen verkaufen, aber nicht selbst kaufen. Man soll mit den Armenvorstehen und Schatzmeistern nicht rechnen (man soll keine Rechnung von ihnen verlangen). Jedenfalls ist es gut, um vor Gott und den Menschen rein zu sein (verdachtslos), wenn sie von selbst Rechnung ablegen.

Almosen geben ist zu den Gelübden zu zählen. Wenn also Jemand sagt: so viel soll für die Armen sein, so muss er solches gleich geben, sonst übertritt er ein Gebot (5. B. M. 23, 22). Wenn die Armenkasse für einen Augenblick nicht hinreicht, so muss der Vorsteher Geld leihen und es wieder erstatten, wenn mehr Geld in derselben ist und braucht nicht erst die Erlaubnis dazu zu haben. Wenn ein Vorsteher sagt, er habe der Armenkasse eine Summe Geldes geliehen, so glaubt man ihm ohne Schwur, wenn er nämlich noch im Amte ist; nachher muss er schwören. Wenn die Armen einen Vorsteher lästern, wahrscheinlich weil sie mit der Verteilung nicht zufrieden sind, so soll er sich nicht darum kümmern, desto größer wird sein Lohn (vor Gott) sein. Wenn ein Armer reiche Verwandte in der Stadt hat, die ihn ernähren können, dann brauchen die Vorsteher nichts zu geben, obschon die Verwandten auch zu der Armenbüchse beitragen usw. Tut Jemand ein Gelübde, Almosen zu geben und er weiß nicht mehr, zu wie viel er sich damals entschlossen hatte, so muss er so viel geben, bis er gewiss weiß, dass er nicht mehr geben wollte. Sagt Jemand zu seinen Angehörigen: gebet 200 Gulden oder eine Sepherthora (Gesetzrolle) der Synagoge, so erhält das Geld oder die Sepherthora die Synagoge, die sich in der Stadt befindet, in welcher er wohnt und welche er gewöhnlich besucht (wenn mehrere Synagogen in der Stadt sind). Ebenso wenn Jemand sagt: Gebet 200 Gulden den Armen. Das eben gesagte gilt aber nur, wenn der Geber einfach sagte: gebt usw. Bestimmte er aber, wer die Gaben haben soll, oder wenn auch nicht; der Geber jedoch war ein Sterbender und man weiß seine Absicht, wem er das Geld gegeben haben wollte, so muss man dieser Folge leisten; weiß man aber die Absicht des Sterbenden nicht, so richtet man sich nach dem Gebrauch der Stadt, falls dieser so ist, dass auch auswärtige Arme daran teilnehmen können. Wenn der Verstorbene reich und die Summe sehr groß, die er auf seinem Sterbette zu geben befahl. So hängt es in diesem Falle von seinen Erben ab, welchen Armen sie dieses Geld geben wollen. Hat der Verstorbene vor seinem Tode zwei Vormünder bestellt und ihnen befohlen, eine Summe Geldes den Armen zu geben und einer von den Vormündern stirbt, so kann die Gemeinde keinen zweiten Vormund an diese Stelle der Verstorbenen setzen, sondern der andere Vormund besorgt alles allein nach des Verstorbenen Willen.

Schlägt oder lästert Jemand seinen Nächsten, so dass er demselben nach den Gesetzen fünf Gulden zahlen muss, dieser will aber das Geld nicht, sondern schenkt es den Armen, so muss jener die Summe den Armen geben, wenn er sich auch vorher oder gleich nachher mit dem Beleidigten ausgesöhnt hätte usw. Hat Jemand durch ein Gelübde eine Summe Geldes zur Unterhaltung der Synagoge oder des Begräbnisplatzes ausgesetzt, so kann die Gemeinde dieses Geld auch zur Unterhaltung der Lehrschule oder noch besser für arme Studierende verwenden, selbst wenn der Geber dagegen wäre (weil dies Gott gefälliger ist); daher darf man auch das Geld, welches zur Unterhaltung für arme Studierende bestimmt ist, nicht zur Unterhaltung einer Synagoge verwenden usw. Hat ein Nichtjude durch ein Gelübde einen Leuchter oder eine andere Sache der Synagoge vermacht und erwähnt dabei, er hätte dies Gelübde mit Wissen und Willen eines (benannten) Juden getan, so darf man es von ihm annehmen und dazu benützen; macht er aber diese Bemerkung nicht dabei, so kann man es zwar annehmen, aber nicht benutzen, sondern vergraben, denn der Nichtjude könnte einen abgöttischen Gedanken dabei gehabt haben. Hat Jemand etwas (auf dem Sterbebette) dem Heiligtume vermacht, aber in einer unbestimmten, zweifelhaften Redensart, so dass man seine Absicht nicht recht wissen kann und er stirbt: so bleiben die Erben im Besitze der Sache und die Vorsteher können ohne Beweis die Erben nicht zwingen, die Sache herauszugeben.

Von Armengeldern darf man nichts nehmen, um nichtjüdische Abgaben — Zoll, Kopfgeld etc. — entrichten zu können. Hat Jemand einen Beutel voll Geld in seiner Kiste gefunden und an dem Beutel standen die Worte geschrieben: Wohltätigkeit — zum Almosen geben bestimmt — so verlässt man sich auf das Geschriebene und das Geld darf zu nichts anderen verwendet werden. Desgleichen, wenn Jemand zu seinen Söhnen sagt: dieses (benannte) Geld ist zum Almosen bestimmt, so muss es dabei bleiben, wenn es nämlich den Kindern deucht, der Vater habe diese Worte testamentarischer Weise gesagt; glauben die Kinder aber, dass er solches nur deshalb sagte, um sie abzuhalten von seinem Gelde etwas zu nehmen oder nicht für reich gehalten sein wollte, so haben seine Worte keine Kraft und die Kinder können nach seinem Tode von diesem Gelde Gebrauch machen usw.