Über die Zeichen der reinen Fische und über eingesalzene Fische

Abschnitt 83.

Über die Zeichen der reinen Fische und über eingesalzene Fische.
Diese Zeichen befinden sich im Gesetz 3. B.M. 11, 9, nämlich Floßfedern und Schuppen. Die Schuppen müssen aber abgemacht werden können, mit der Hand oder mit einem Instrumente, sonst helfen die Schuppen nicht, dann weiß man nämlich nicht, ob es Schuppen sind. Es bedarf nur einer Floßfeder und einer Schuppe, und wenn sie auch noch nicht da sind, wenn man nur weiß, sie werden kommen! Der Fisch ist z.B. noch jung oder die Zeichen waren da, wie der Fisch im Wasser sich befand und fielen ab, als derselbe auf das Trockene kam. Einige Rabbiner wollen, dass eine Schuppe nicht hinreichend sei; dieselbe müsste sich denn unter der Kinnbacke, unter dem Schwanze oder hinter der Floßfeder befinden; es ist gut, schärfend zu verfahren (sagt die Hagah). Es gibt Fische, deren Schuppen sehr dünn und nicht zu erkennen sind, man muss solche fest in ein Tuch einwickeln oder in ein Gefäß voll Wasser legen, oder den Fisch in die Sonne legen; dann zeigen sich die Schuppen, wenn deren da sind, und man kann beobachten, ob sich die Schuppen zeigen. Wo Schuppen sind, da sind auch Floßfedern und man hat nicht nötig darnach zu suchen – aber nicht umgekehrt. Findet man abgeschnittene Stücke eines Fisches und an einem derselben befinden sich Schuppen und die Stücke passen aneinander (ein Zeichen, dass solche alle von einem und demselben Fisch sind), so sind alle zu essen erlaubt; wenn sie aber nicht passen, sind die beschuppten Stücke erlaubt; und die Anderen nicht; wenn sie auch alle zusammen gesalzen sind. Findet man darunter einen Fisch in Stücke geschnitten, welcher einen breiten Kopf und ein Rückgrat hat, so kann man ihn essen; denn die unreinen Fische haben einen spitzen Kopf und kein Rückgrat. Dieser hatte also auch gewiss Floßfedern und Schuppen; sie sind aber abgefallen oder man hat solche beim Zerschneiden abgenommen. Ist aber dieser Fisch noch ganz und nicht eingesalzen und man sieht keine Schuppen daran, so kann man sich auf den breiten Kopf und Rückgrat nicht verlassen. (Die beiden Kommentatoren führen eine sehr weitläufige Dissertation über diesen letzten Satz an)
Fischbrühe (Lake) von unreinen Fischen ist nur von den Talmudisten und nicht vom Gesetz verboten, daher kann man eingesalzene reine Fische von Nichtjuden kaufen, wenn solche auch in demselben Gefäß mit unreinen (gesalzenen) Fischen sich befinden; denn es könnte ja sein, dass sie zusammen (die Reinen mit den Unreinen) gesalzen wurden – wieder eine sehr weitläufige Anführung von Dissertationen in den beiden Kommentatoren über diesen Satz. Die Hagah führt einige Rabbiner an, welche dies überhaupt nicht erlauben wollen, und so ist auch der Gebrauch; doch mit Ausnahme von Hering und Markfisch. Diese beiden Sorten werden immer allein eingesalzen u.s.w.

Abschnitt 84.

Würmer, welche sich im Nichtfliessenden Wasser befinden, in einem Gefäß (mit Wasser), in Höhlen mit Wasser oder in Wassergruben sind erlaubt zu essen, denn es heißt im Text 3. B. M. 11, 10: in Meeren und Bächen, Flüssen, das muss Floßfedern und Schuppen haben, aber nicht im stehenden, Wasser, d.h. man kann sich bücken und aus solchem Gewässer trinken; wenn man beim Trinken ein solches Gewürm hinunterschluckt, so schadet es nicht, aber man darf nicht mit einem Gefäße aus solchem Gewässer Wasser schöpfen, ohne zu untersuchen, ob in dem Gefäße nicht ein solches Gewürm sich befindet; denn in diesem Fall darf man es nicht essen u.s.w. Würmer, die sich in schon abgerissenen Früchten befinden, sind erlaubt zu essen, denn es heißt im Texte: Gewürm, welches auf der Erde kriecht! Die Würmer müssen sich aber noch in der Frucht befinden. Sind die Früchte aber noch auf dem Baum, so darf kein Wurm, der daran ist, gegessen werden; sind solche jedoch schon aus denselben herausgekrochen, so sind sie nicht erlaubt zu essen. Einige wollen, dass der Wurm, wenn er tot ist und sich noch in der Frucht befindet, zu essen nicht erlaubt sei. Würmer im Mehl und im Salz gefunden, darf man nicht essen, denn sie konnten schon heraus- und wieder hineingebrochen sein u.s.w.

Abschnitt 85.

Heuschrecken, welche zu essen sind, müssen vier Füße und vier Flügel haben und die Flügel müssen so groß sein, dass solche die größte Länge und den größten Umfang des Körpers bedecken; auch müssen sie zwei Hüpfer haben und bei alledem muss man gewiss wissen (oder durch Überlieferung), dass es eine Art ist, deren Namen ( חגב Chaggab) ist. Sie brauchen nicht geschächtet zu werden. Die Lake von unreinen Heuschrecken ist erlaubt zu essen, denn sie haben kein Blut; nur gewöhnliche Feuchtigkeit.

Abschnitt 86.

Über Eier ist schon oben Abschnitt 66 Etwas angeführt worden; nur muss noch hinzugefügt werden, dass bei der Eröffnung des Eies der Dotter des Eies nicht außen und das Weiße innen sich befinden darf; denn sonst ist solches von einem unreinen Vogel, und man verlässt sich nicht auf den Verkäufer, wenn er auch ein frommer Jude ist und sagt die Eier wären von einem reinen Vogel; ist aber die Form des Eies wie von einem reinen Vogel, so ist die Sache zweifelhaft. Aber muss man einen bekannten jüdischen oder auch nichtjüdischen Jäger fragen; auf den verlässt man sich, wenn er das Ei als das Ei eines reinen Vogels erklärt; er muss aber den Namen des Vogels wissen. Daher darf man eigentlich von Nichtjuden keine Eier kaufen. Da aber jetzt nur Hühner – und Gänseeier bei uns im Gange sind und keine von anderen Vögeln, so kann man diese, die ein jeder kennt, auch von Nichtjuden kaufen u.s.w.