242. - 416. Abschnitt - Das Wesentliche über die Shabbath-Feier

Jeder Israelite, wenn er auch der Hilfe Anderer bedarf, so dass er sich von den Seinigen nicht ganz ernähren kann, muss sich bestreben, wenn er nur etwas hat, was ihm gehört, den Shabbath durch besseres Essen und Trinken zu ehren und dazu die ganze Woche über sparen. Die Talmudisten lehrten: Mache lieber den Shabbath zu Wochentagen, d.h. iss und trink lieber am Shabbath, wie an den Wochentagen, und habe nur die Leute nicht nötig, falle ihnen nicht zur Last; das gilt jedoch nur von Jemanden, der ganz arm ist. Was der Mensch das ganze Jahr haben soll, ist ihm von G’tt bestimmt, von einem neuen Jahre bis zum anderen; ausgenommen, was er für das Studieren (im Gesetze) ausgibt und die Ausgaben für die Shabbathe, Neumond und Feiertage – je mehr er dafür ausgibt, je mehr gibt ihm G’tt wieder. Weniger als zwei Gerichte soll Niemand am Shabbath haben. Man kann sich Geld auf Zinsen leihen zur Ausgabe für den Shabbath oder für jede andere Mahlzeit, die gesetzlich geboten ist, z.B. bei der Beschneidung eines Kindes, bei Hochzeiten u.s.w. Bei einer jeden Mahlzeit am Shabbath (es müssen drei Mahlzeiten gehalten werden) soll man außer  Fleisch auch Fische essen und Wein trinken; sind aber die nichtjüdischen Fischverkäufer zu teuer mit diesem Artikel, so soll man lieber einige Shabbathe übergehen und keine Fische kaufen, um die Fischverkäufer zu wohlfeileren Preisen zu zwingen. Hat Jemand so viel, dass er am Shabbath zwei Mahlzeiten halten kann, so darf er für die dritte kein Armengeld annehmen.
 Esra, der Vornehmste aus der großen Versammlung der hundertzwanzig (nach der Wiederherstellung des Tempels) hat verordnet, dass man jeden Donnerstag die Shabbathkleider waschen soll, um sie am Shabbath ihm zu ehren anzuziehen. Hat man Jemanden eine Speise zugeschickt für den Shabbath, so muss dieselbe bis dahin aufbewahrt und darf nicht an Wochentagen gegessen werden. Es ist der Gebrauch, zum Shabbath und zu anderen Feiertagen ein besonderes Brot von Weizenmehl zu backen, Barches genannt (von Bracha, segnen, von diesem Gebrauch ist nicht abzugehen), auch eine Pastete zu backen, zum Andenken an das Manna in der Wüste, das bekanntlich auch von oben und unten bedeckt war, unten mit Erde und oben mit Tau (2. B. M. 16,14) wie eine gefüllte Pastete. Man darf am Shabbath kein Brot essen, welches von Nichtjuden zubereitet ist. (Das Folgende ist aus dem Tur. Shabbath, fol. 118 heißt es: R. Josche sagt: Wer sich am Shabbath wohl fein lässt, dem gibt G’tt ein Erbteil ohne Grenzen. R. Isaac setzt hinzu: Er wird keinem König untertänig. Rab sagt: G’tt gibt ihm Alles, was er verlangt. R: Jochanan sagt: Wenn er sogar fremden Göttern gedient hat, wie Enosch, der Enkel Adams, Seths Sohn (1. B. M. 5,6) wird ihm doch G’tt verzeihen. Rab sagt ferner: Hätte Israel den ersten Shabbath (in der Wüste) ordentlich gehalten, so hätte nie ein Volk über dasselbe geherrscht. R. Schimon, bar-Jochanans (der Verfasser des Sohar, des vornehmsten kabbalistischen Buches) sagt: Wenn Israel nur zwei Shabbathe ordentlich beobachtete, so würde es sofort erlöst werde.) Niemand darf ein öffentliches, ihm gehöriges Badehaus einem Nichtjuden vermieten, da dieser auch am Shabbath darin baden lässt und die Leute sagen würden: Der ganze Gewinn, also auch vom Shabbath, gehört ihm (dem Israeliten) und der Nichtjude bekäme von dem Juden nur seine Verwaltung täglich ein Gewisses.
Aber ein Feld kann man einem Nichtjuden vermieten, denn bei einem Felde ist der Gebrauch, dass der Übernehmer für seine Arbeit einen gewissen Teil (je nachdem die Verabredung getroffen ist) von dem Gewinn daran hat; lässt also der Nichtjude auch am Shabbath daran arbeiten, so tut er es für sich. Ebenso ist dies erlaubt mit einem Backofen und mit einer Mühle u.s.w. Desgleichen ist es erlaubt, wenn man mit dem Nichtjuden die Arbeit stückweise bedingt; dies muss aber heimlich geschehen; denn würde es bekannt, so käme der Jude bei seinen Mitjuden, die das Verhältnis nicht wissen, doch in Verdacht, dass er den Nichtjuden am Shabbath für sich arbeiten lässt. Hat ein Jude einen Nichtjude auf ein oder mehrere Jahre gemietet, nicht im Tagelohn, dass er führ ihn schreiben solle, oder sonst irgendeine bestimmte, nicht jede Art Arbeit verrichten soll, so kann der Nichtjude auch am Shabbath arbeiten. Hat ein jüdischer Zolleinnehmer einen Nichtjuden für den Shabbath gemietet, in Übernahme, d.h. z.B. für jede 100 Taler ein Gewisses, so ist dies erlaubt; auch kann er den Zoll, der an jedem Shabbath erhoben wird, für ein Gewisses überhaupt dem Nichtjuden vermieten u.s.w. Gehören einem Juden und einem Nichtjuden ein Feld, ein Backofen, ein Backhaus oder eine Wassermühle oder auch ein Kramladen gemeinschaftlich und haben sie Anfang die Bedingung gemacht, dass der Gewinn an den Shabbathen dem Nichtjuden allein und dafür der Gewinn irgend eines anderen Tages dem Juden allein gehören solle, so ist dies erlaubt u.s.w. Gefäße kann man einem Nichtjuden verleihen oder vermieten, denn dass diese am Shabbathe auch ruhen müssen (nicht gebraucht werden dürfen) ist uns nicht geboten; Handwerkszeug darf man aber nicht am Vorabend des Shabbath an einen Nichtjuden vermieten oder verleihen; geschieht die Vermietung aber auf eine Woche oder einen Monat, überhaupt nicht per Tag, so kann sie auch am Vorabend des Shabbath stattfinden u.s.w. Ein Vieh darf man aber einem Nichtjuden nicht für den Shabbath und überhaupt nicht vermieten, denn uns ist geboten, dass auch unser Vieh ruhen soll; auch selbst wenn der Nichtjude die Versicherung gibt, es an den Shabbathtagen ruhen lassen zu wollen, denn ein Nichtjude ist nicht zuverlässig für eine solche Versicherung.
 Einen Brief nach auswärts kann man durch einen Nichtjuden am Vorabend eines Shabbath abschicken lassen, selbst wenn es schon dunkel ist; man muss ihn aber überhaupt für den Weg bedingen und ihm nicht ausdrücklich sagen, dass er auch am Shabbath gehen soll u.s.w. Wegen Erfüllung eines Gebotes ist es erlaubt, sich auch am Vorabend des Shabbath zu Schiff zu begeben; man muss aber mit dem Schiffer, zum Schein, bedingen, dass er an den Shabbathtagen nicht fahre; tut er es doch, so schadet es nicht; ist es aber eine Geschäftsreise, so darf man sich nur drei Tage vor dem Shabbath, nicht weniger, zu Schiff begeben. Diejenigen, welche mit einer Karawane durch die Wüste reisen, müssen auch drei Tage vor dem Shabbath abreisen; überkommt sie unterwegs eine Gefahr, und es ist gerade Shabbath und man muss ihr entweichen, so schadet es nicht, denn wo Lebensgefahr ist, da hören die Gebote auf. Einige wollen, dass eine Geschäftsreise, um Geld zu verdienen oder einen Freund zu besuchen, auch unter die Rubrik zur Ausübung eines Gebotes gehören; bloß eine Spazierreise zu Schiffe u.s.w. sei nicht erlaubt u.s.w.
 Am Vorabend eines Shabbath darf man nicht weiter als sieben Parßas (eine Parßa ist 4000 Schritte) gehen, damit man zur rechten Zeit, ehe der Shabbath angeht, wieder zu Hause sein und die nötigen Vorbereitungen zur Shabbathmahlzeit machen könne. Man darf am Freitag keine ungewöhnlich Mahlzeit halten, selbst keine Verlobungsmahlzeit, damit man die  Shabbathmahlzeit mit  gutem Appetit halten könne. Über die neunte Stunde hinaus soll man auch keine gewöhnliche Mahlzeit mehr halten. Eine Mahlzeit aber, welche an keinem anderen Tage gehalten werden kann, z.B. bei einer Beschneidung und bei der Auslösung (2. B. M. 13,2) des erstgeborenen Kindes (Knaben) durch den Priester den dreißigsten Tag nach der Geburt, kann und muss gehalten werden, wenn der Tag gerade auf einen Freitag fällt. Ausgezeichnet fromme Leute pflegen am Freitag zu fasten, damit sie mehr Esslust zum Shabbath haben. Einige Rabbiner wollen es nicht erlauben, außer für solche, denen die Esslust des Shabbathabends durchaus fehlt, wenn sie bei Tage essen.
 Die drei Mahlzeiten, die jeder Israelit gesetzlich am Shabbath halten muss, sind Freitag Abends, Shabbath Mittags und Abends vor Nacht. Fische, Fleisch und Wein (wenigstens von letzterem ein Glas voll, um den Segen darüber zu sprechen) müssen bei allen drei Mahlzeiten sein. Diejenigen, welche am Freitag fasten, dürfen vor Aufgang der Sterne nichts essen, ausgenommen, wenn sie von Aufgang an die Bedingung machten, dass sie, sobald die Gemeinde aus der Synagoge kommen, nach Beendigung des Gebetes, essen wollen; jedoch müssen auch solche bis zum Aufgang der Sterne warten, wenn sie deshalb fasten weil sie einen bösen Traum gehabt haben.
 Am Freitag Früh soll sich jeder Israelit bestreben, die Zubereitung zum Shabbath selbst zu machen, und wenn er auch viele Bediente hätte, soll er selbst dafür sorgen, um den Shabbath zu ehren. Rabbi Chisda hat z.B. das Gemüse zum Shabbath selbst klein geschnitten; die Rabbis Rabah und Joseph haben Holz klein gemacht; R. Seera hat das Feuer angezündet zum Kochen am Freitag oder im Winter den Ofen geheizt; R. Nachman hat die Zimmer in Ordnung gebracht, die Alltagsgefäße hinweggeräumt und die zum Shabbath gehörenden herbeigeschafft.  Von diesen Rabbis soll ein jeder ein Beispiel nehmen und nicht glauben, dass solche Beschäftigungen seiner Ehre zuwider wären, denn gerade darin besteht seine  Ehre, wenn er zeigt, dass er den Shabbath ehrt. Am Freitag soll Niemand nach dem Minchagebet mehr Arbeit verrichten, eine solche Arbeit bringt keinen Segen u.s.w. Man kann jede Art Arbeit am Freitag, selbst nahe vor der Dämmerung, anfangen, wenn solche zwar nicht noch bei Tage beendet, aber im Laufe des Shabbath von selbst fertig wird, z.B. Kräuter in Wasser einzuweichen, um Tinte oder eine andere Farbe dadurch zu erhalten; oder Netze auszulegen, um Tiere darin zu fangen u.s.w.; auch kann man um diese Zeit einem Nichtjuden etwas verkaufen und es ihm auf die Schulter aufladen helfen. Der Nichtjude muss aber damit fortgehen, solange es noch Tag ist; auch darf man um diese Zeit noch die Uhr aufziehen, obschon sie dadurch den ganzen Shabbath fortgeht und das Picken hören lässt; man darf nämlich am Shabbath nichts unternehmen, wodurch ein Klang entsteht, also auch nicht auf einem Instrument spielen. Singen ist erlaubt. Man darf am Freitag nahe vor dem Anfang des Shabbath nicht ausgehen mit einer Nadel (zum Nähen) oder mit einer Schreibfeder in der Hand, denn man könnnte vergessen, diese Sachen beim Anfang des Shabbath wegzulegen. Die Thephilin kann man aber anhaben, denn diese vergisst man so leicht nicht von sich zu legen.  Ein Jeder soll um diese Zeit seine Taschen durchsuchen, damit nichts darin bleibt, womit man am Shabbath nicht ausgehen darf u.s.w. Auf  Kochlöcher, die im Herde angebracht sind, um Töpfe darauf zu stellen, darf man am Freitag Töpfe mit irgend einem Gericht nicht stellen, wenn sie mit Holz oder anderem Brennmaterialien geheizt sind; dasselbe müsste denn schon ganz gar gekocht sein und nur noch einkochen, was man aber nicht wünscht. Denn alsdann ist nicht zu besorgen, dass man am Shabbath noch Kohle zuschüren würde, oder das Gericht müsste noch ganz roh sein; dann bekümmert man sich nicht weiter darum und lässt es die ganze Nacht über kochen. Ist das Gericht aber erst halb gar, oder ist es zwar gar, muss aber noch einkochen, dann darf es am Freitag nicht aufgestellt werden, denn es ist zu befürchten,  dass  man, um  solches  ganz gar zu machen,  Kohle hinzuschüren möchte und so den Shabbath entweihe; hat man aber die Kohle weggenommen oder solche mit Asche gedämpft, dann ist es erlaubt u.s.w. (Der jetzige Gebrauch ist, man verwendet eine Warmhalteplatte; früher hatte man die Töpfe mit dem Essen noch am Freitag für die ganze Gemeinde durch Israeliten zugedeckt oder verschlossen bei einem nichtjüdischen Bäcker in den Backofen schickt; es sind zwei Aufseher (Israeliten) am Freitag so lange da, bis der Backofen verschlossen ist; Shabbath Mittag lässt ein Jeder die Töpfe wieder durch Israeliten abholen, wobei abermals zwei jüdische Aufseher zugegen sind. Einige haben auch in ihrem Hause einen eigenen kleinen Backofen zu diesem Behufe.)
 Als das gelobte Land noch in der Gewalt der Israeliten (vor 1948) war und der Tempel noch stand, war der Gebrauch, dass man eine Stunde vor Anfang des Shabbath sechsmal in ein Horn blies, um das Volk zu benachrichtigen, dass der Shabbath bald anfange und man sich aller Arbeit enthalten solle. Jetzt ist noch in heiligen Gemeinden der Gebrauch, dass der Diener der Synagoge kurz vor Anfang des Shabbath dies öffentlich ankündigt oder, wie es  in Polen der Gebrauch war, von Haus zu Haus ging und den nahen Anfang des Shabbath ankündigte; dies sollte man auch in jeder Stadt tun, wo sich Israeliten befinden, fügt die Hagah hinzu.
 Es ist gut und G’tt wohlgefällig, sich am Freitag, vor Anfang des Shabbath, den ganzen Körper oder doch wenigstens Gesicht, Hände und Füße mit warmem Wasser zu waschen, den Kopf zu reinigen und die Nägel zu schneiden, auch wenn das Haar zu stark ist, dasselbe zu schneiden. die Nägel müssen (nach der Kabbala) in folgender Ordnung geschnitten werden: zuerst an der linken Hand, Gold, Zeige-, kleiner, Mittelfinger und Daumen; an der rechten Hand, Zeige-, Goldfinger, Daumen, Mittel- und kleiner Finger. Der ganz Fromme verbrennt das Abschnitzel der Nägel (mit ein wenig Holzschnitzel vermengt). Der weniger Fromme vergräbt dasselbe. Der es aber wegwirft ist ein Raschah, böser Mensch.  (Alles nach der Kabbalah.)
Nahe vor dem Dunkelwerden soll jeder Hausvater die Seinigen mit sanfter Stimme fragen: Habt Ihr den Ereb gelegt? (Die Erklärung wird weiter unten vorkommen.) Habt Ihr den Zehnten gegeben? Habt Ihr die Challah abgenommen und dasselbe verbrannt? Dann sagt er ihnen: Zündet die Shabbathlichter an. Die Zeit zum Shabbathlichter-Anzünden ist am Freitag vor der Dämmerung; aber zwischen derselben, nach Sonnenuntergang, so lange als ein Weg von 3/4 Meilen, 155 Ellen oder den 29/90 Teil einer Stunde beträgt, darf man nichts verzehnten, keine neuen Gefäße ins Wasser stecken, um sie zum Gebrauch gerecht (koscher) zu machen, auch kein Licht mehr anzünden und keine Vermischungsgrenze (wird weiterhin näher erklärt werden); denn alle diese Sachen dürfen am Shabbath, auch in der Dämmerung, am Freitag, obschon es noch nicht förmlich Shabbath ist, nicht verrichtet werden; aber man darf etwas verzehnten, woran man zweifelt, ob es nicht schon verzehnt ist. Auch kann man (in der Dämmerung) noch das Essen in Kohle verbergen und mit Asche überdecken, um es auf den Shabbath warm zu halten, auch die Vermischung der Höfe (wird weiterhin näher erklärt werden) veranstalten. Man darf auch in dieser Zeit einem Nichtjuden sagen, dass er ein Licht anzünden soll, ihm jede Arbeit tun heißen, die zum Shabbath oder zur Erfüllung irgend eines Gebotes nötig ist und Eile hat. Nach einigen Rabbinern ist es Pflicht, etwas zuzugeben von dem unheiligen zu dem heiligen, d.h. man soll den Shabbath noch vor der Dämmerung anfangen, nämlich solange die Sonne anfängt unterzugehen und nicht mehr gesehen werden kann, bis die eigentliche Dämmerung angeht, bis zur förmlichen Nacht, so lange man 3 1/4 Meilen gehen kann. Es hängt von einem Jeden ab, wie viel er zugeben will, nur muss er etwas zugeben. Wer diese Zeit nicht genau abzupassen weiß, der muss die Zugabe anfangen, wenn die Sonne noch auf der Spitze der Bäume zu sehen ist; ist der Himmel bewölkt, so muss man anfangen, wenn die Hühner aufsteigen (Schlafen gehen); ist es auf dem Felde, wo keine  Hühner sind, so muss er sich nach den Raben richten, wenn diese noch zu sehen sind. Sobald aber der Vorsänger in der Synagoge das Shabbathgebet: Barchu (segnet) u.s.w. angefangen hat, darf man keinerlei Arbeit mehr anfangen, denn dann hat die ganze Gemeinde den Shabbath schon auf sich genommen; er hat angefangen. Nach einigen Rabbinern ist der Shabbath schon angefangen, sobald man in der Synagoge den 92. Psalm gesungen hat, also noch früher.
 Man soll den Tisch und die Betten vorher zurecht machen und Alles, was zur Häuslichkeit gehört, damit Alles in Ordnung ist, wenn man aus der Synagoge kommt; der Tisch muss den ganzen Shabbath über (auch außer der Essenszeit) gedeckt sein. Man soll sich bestreben, schöne Kleider am Shabbath anzulegen; ist es nicht möglich, ist Einer arm, so soll er wenigstens die Kleider am Shabbath etwas mehr als gewöhnlich herunterhängen lassen, wie die Reichen zu tun pflegen. Man soll sich freuen, den Shabbath zu empfangen, wie man einen König oder ein Brautpaar empfängt. Rabbi Chanina umwand sich mit schönen Kleidern und sagte zu seinen Leuten: Kommt, lasst uns dem Könige, dem Shabbath, entgegen gehen. Rabbi Janni sagte: Komme, du Braut, komme, du Braut (der Shabbath). (Diese Worte bilden noch bis heute den Schluss eines Gesanges, der mit den Worten anfängt: so wie der Bräutigam die Braut empfängt u.s.w. Er wird in der Synagoge am Freitag Abends von dem Vorsänger besonders schön nach beliebigen, auch profanen Melodien gesungen).
 Gleich nach dem Waschen, am Freitag, soll man die Shabbathkleider anlegen. Man soll sich befleißigen, ein schönes (Hellbrennendes) Licht zum Shabbath anzuzünden. einige stecken zwei Lichter oder doch mehr an; so ist auch der Gebrauch. Die alten frommen Juden haben eine Shabbathlampe, gewöhnlich von Messing, die Reichen von Silber, woran sieben Behältnisse, mit Öl gefüllt, angebracht sind und angesteckt werden. Das Anstecken der Shabbathlichter ist ausschließliches Geschäft der Hausfrau, weil  die erste Frau das Licht der Welt ausgelöscht hat; sie hat durch ihre Verführung den Tod Adam’s verursacht. Wegen dreierlei Sachen sterben die Frauen bei der Geburt eines Kindes: wegen Vernachlässigung der weiblichen Reinigung, wegen der Challa (von einem jeden gekneteten Brot etwas zu nehmen und zu verbrennen) und wegen Vernachlässigung der Anzündung der Shabbathlichter, wobei sie einen Segen sprechen muss. die Erfüllung dieses Gebotes gibt ihr nach den Talmudisten Erleichterung bei der Geburt eines Kindes.
 Sowohl Männer als auch Frauen (Witwen) oder Jungfrauen, wenn sie allein wohnen, müssen in ihrer Wohnung ein Shabbathlicht brennen lassen. Ist Jemand ganz arm, so muss er vor den Türen betteln, um nur Brot und dann ein Licht kaufen zu können. Hat Jemand nur so viel Geld, entweder ein Shabbathlicht oder Wein zu kaufen, um den Shabbathsegen darüber zu sprechen, so geht das Erstere vor; ein Shabbathlicht geht auch einem Chanukalicht vor, denn ohne Licht im Hause ist kein Frieden in demselben. Das Shabbathlicht darf nicht allzu früh angezündet werden, denn sonst sieht es nicht aus, als wenn man dasselbe dem Shabbath zu Ehren angezündet hätte, aber auch nicht zu spät. Hat man es sehr früh angezündet und den Anfang des Shabbath gleich auf sich genommen und will man nicht mehr arbeiten, so ist es erlaubt; sonst aber muss das Licht ausgelöscht und kurz vor Shabbath wieder angezündet werden.
 Der Segenspruch beim Lichtanzünden ist am Shabbath: Gelobt ec., der uns geheiligt hat durch seine Gebote und uns befohlen hat, das Shabbathlicht anzuzünden. An Feiertagen sagt man statt Shabbathlicht, Feiertagslicht. Einige Rabbiner wollen erst das Segensprechen und dann das Anzünden, andere wollen es umgekehrt; der Gebrauch ist: man zündet das Licht an und hält gleich die Hände vor dasselbe, damit man keinen Genuss davon habe, spricht dann den Segen und lässt dann erst die Hände davon ab. Denn sobald man den Segenspruch gesprochen, hat man auch den Shabbath auf sich genommen u.s.w.
 Sowohl Öl und Docht müssen gut sein; von dem Dochte darf die Flamme nicht abspringen, Baumöl ist das beste zum Shabbathlichte; Pech, geschmolzenes Wachs oder Talg oder Thran und was sonst auch einen üblen Geruch hat, darf nicht dazu genommen werden u.s.w. Man darf kein Gefäß mit Öl, welches unten mit Löchern versehen ist, auf die Lampe setzen, damit das Öl hineinläuft, denn man könnte von dem Öl etwas benützen und verursachen, dass das Licht erlischt. Auch darf man an die Seite der Lampe keine Schüssel mit Öl hinstellen, um den Docht darein zu legen, damit er das Öl in sich sauge; aus eben dieser Ursache darf man unter die Lampe kein Gefäß stellen, dass das herabtriefende Öl hineinfalle; aber solches ist erlaubt vor Shabbath oder man kann das Gefäß unter den Tisch stellen und nach den Essen, am Freitag Abends, nimmt man den Tisch weg, so dass das Gefäß von selbst sich unter der hängenden Lampe befindet; aber das triefende Öl darf während das Shabbaths nicht gebraucht werden. Auch darf man die Lampe, selbst wenn sie hängt, nicht berühren, denn sie könnte sich dadurch, wenn auch nur wenig, bewegen und man würde versucht werden, sie wieder in Ordnung zu bringen. Man kann aber ein Gefäß sogar mit Wasser unter die Lampe stellen, damit die Funken hineinfallen; jedenfalls kann man am Freitag in die Lampe Wasser tun, um das Öl dadurch zu heben, wenn auch in der Folge die Flamme durch das Wasser geschwinder ausgelöscht wird.
 Ist Jemand auf der Reise und der Shabbath hat angefangen, er hat Geld, einen Esel oder einen Nichtjuden bei sich, so soll er das Geld nicht dem Esel aufladen, sondern es dem Nichtjuden während des Shabbaths geben, denn das Ruhen des Esels am Shabbath ist ihm auch befohlen. Hat er aber etwas gefunden, so kann er es nicht dem Nichtjuden geben, denn er darf es gar nicht anrühren. Hat er keinen Nichtjuden bei sich oder er traut ihm nicht, so kann er sein Geld auf den Esel legen, aber er darf denselben nicht führen, sobald der Esel anfängt zu gehen, legt er ihm das Geld auf, steht er still, so nimmt er es wieder ab u.s.w.; er darf auch den Esel nicht durch laute Worte zum Gehen zu bringen suchen, so lange das Geld auf ihm ist, er darf auch den Esel nicht reiten, sondern muss zu Fuß gehen, ausgenommen, wenn Lebensgefahr da ist; dann kann er auch die Grenze überschreiten, bis zu welcher man am Shabbath gehen kann (2000 Ellen weit). Hat er einen Esel und einen Taubstummen, Blödsinnigen oder Unmündigen bei sich, so soll er lieber das Geld auf den Esel legen, als es einem von diesen geben. Hat er einen Taubstummen und einen Blödsinnigen bei sich, so soll er das Geld dem letzteren geben; hat er einen Blödsinnigen und einen Unmündigen bei sich, so soll er es ebenfalls dem ersteren geben; bei einem Taubstummen und einem Unmündigen hat er die Wahl u.s.w. Hat Jemand einen Beutel mit Geld am Shabbath gefunden, so darf er denselben nicht aufnehmen, selbst wenn er befürchtet, dass ihm ein Anderer darin zuvorkommen wird.
 Bei dem Minchagebet am Freitag fällt man nicht aufs Gesicht, um das gewöhnliche Tachnungebet (Ps. 6) zu beten. Das Minchagebet zum Shabbath, am Freitag, geschieht früher als an gewöhnlichen Wochentagen. Man kann nach dem spätesten Minchagebet am Freitag, kurz vor Endigung der elften Stunde, schon die Shabbathlichter anzünden und beim Abendgebet den Shabbath gleich auf sich nehmen und dann gleich essen. Hat sich Jemand im Abendgebet am Freitag geirrt und statt des Shabbath- das Wochenabendgebet gesprochen, erinnert sich aber wieder, so spricht er erst den Lobspruch, in welchem er gerade begriffen ist, aus und fängt dann das Shabbathgebet an u.s.w. Es ist der Gebrauch, dass der Vorsänger den Segen spricht über ein Glas mit Wein, (Kiddusch), er kostet aber nicht davon, sondern lässt einen Unmündigen davon etwas trinken (denn Kiddusch darf nur gemacht werden in dem Zimmer, wo man die Shabbathmahlzeit hält); dieser Gebrauch ist nur der armen fremden Israeliten wegen eingeführt, die keinen Wein kaufen können, um sie dadurch  diese
Pflicht erfüllen zu machen. Beim Kidduschmachen (in der Synagoge) ist der Gebrauch, dass Jedermann steht (dies soll, nach der Kabbala, helfen, wenn Einer eine Schwäche in den Knien hat).
270. Es ist der Gebrauch, am Freitag Abend in der Synagoge nach dem Gebet Bameh madliken (handelt davon, wie das Öl und der Docht zum Shabbathlichte sein müssen) zu sagen u.s.w.
 271. Fernere Abhandlungen über den Shabbath: wenn man aus der Synagoge nach Hause kommt, soll man gleich essen. Die Frauen müssen, wenn sie Witwen oder Jungfrauen sind und allein ohne Mann im Hause stehen, auch am Shabbath Kiddusch machen, obschon dies ein Gebot ist, welches von einer gewissen Zeit abhängt und von solchen Geboten die Frauen gewöhnlich frei sind; aber weil mit dem Wort, Sachor, Gedenke u.s.w. das dritte Gebot anfängt, 2. B. M. 20,8 und mit dem Wort, Schamor, beobachte u.s.w., ebenfalls das dritte Gebot anfängt, 5. B. M. 5,12, weil also die Frauen verpflichtet sind, den Shabbath zu beobachten, d.h. keine Arbeit verrichten dürfen, so müssen sie auch seiner gedenken, durch Kiddusch machen. Hat man nicht so viel Geld, um Wein für den Abend und für den Morgen zu kaufen, so soll man solchen für den Abend (wenn der Shabbath angeht) kaufen.
 Vor Kiddusch machen darf Niemand etwas genießen, nicht einmal Wasser; sogar wenn man zu essen anfing, während es noch Tag war, so muss man doch, sobald der Shabbath anfängt, innehalten, noch ein Tischtuch auflegen und Kiddusch machen, hat man aber vorher schon Wein getrunken, so macht man bloß Kiddusch, ohne den besonderen Segen über den Wein zu sprechen und spricht dann den Segen über das Shabbathbrot; hat man keinen Wein und weiht den Shabbath ein durch Brot, so braucht man über das Brot keinen besonderen Segen zu sprechen, weil dies schon geschehen, als man bei Tag zu Essen anfing. Einige wollen, dass man auch dann, wenn man auch Kiddusch über den Wein macht, doch keinen besonderen Segen über das Brot zu sprechen notwendig habe, aus oben angeführten Ursachen u.s.w. Es muss nicht allein (am Shabbath)  ein Tischtuch, worauf das Brot liegt,  auf den Tisch gedeckt sein, sondern es soll auch über das Shabbathbrot ein Tuch gebreitet sein, damit dasselbe bis zum Segenspruch ganz bedeckt sei.
 Der Becher mit Wein muss ganz voll sein, so wie er zum Tischgebet nach der Mahlzeit sein muss.
 Der Kiddusch besteht in Folgendem: man sagt zuerst die ersten drei Verse im 2. Kapitel vom 1. B. M., dann den gewöhnlichen Segen über den Wein, dann erst den eigentlichen Einweihelobspruch über den Shabbath. (Gelobt u.s.w., der ein Wohlgefallen an uns hat; seinen heiligen Ruhetag hat er uns zum Erbteile gegeben mit Liebe und Wohlgefallen, ein Andenken an die Werke der Schöpfung, denn dieser Tag ist der Erste, wo die Heiligen sich versammeln, ein andenken an den Ausgang aus Ägypten, denn uns hast du auserwählt, und uns hast du geheiligt aus allen Völkern; deinen heiligen Ruhetag hast du uns mit Liebe und Wohlgefallen zum Erbteil gegeben, gelobt seist du Ewiger, der du den Shabbath geheiligt hast.)
 272. Der Wein zum Kiddusch muss gut sein, auch keinen unangenehmen Geruch haben, auch nicht offen in einem Gefäß gewesen sein. Wo kein Wein zu haben ist, kann man auch mit Bier den Kiddusch sprechen; aber nicht mit Wasser, und da wo auch kein Bier zu haben ist, muss der Kiddusch über Brot gesprochen werden. u.s.w.
 273. Der Kiddusch muss da geschehen, wo gegessen wird, d.h. in demselben Hause; geschieht jedoch der Kiddusch in einem anderen Zimmer, so schadet dies nicht u.s.w.
 274. Zwei ganze Brote müssen zu jeder der drei Mahlzeiten am Shabbath vorhanden sein. Beide muss der Segensprechende in den Händen haben; das Unterste muss gebrochen, angeschnitten werden; man soll große Stücke schneiden, die auf die ganze Mahlzeit hinreichen (nach der Kabbala); die ersten zwei Mahlzeiten am Shabbath, Freitag Abend und Shabbath Mittag können durchaus nicht ohne Brot gehalten werden u.s.w.
  275. Einer allein darf am Freitag Abend beim Shabbathlicht in keinem Buche lesen, und wenn das Licht auch noch so hoch hinge; denn wenn es anfinge, dunkel zu brennen, könnte er den Shabbath vergessen und es putzen; zwei Personen können aber in einem und demselben Buche zusammen lesen, denn einer wird den Anderen an den Shabbath erinnern u.s.w.
 276. Wenn ein Nichtjude am Shabbath ein Licht angezündet hat, damit ein Jude dabei sehen soll, nämlich auf dessen Geheiß, so darf sich dieses Licht nicht allein der Jude, um dessentwillen solches angezündet ward, nicht bedienen, sondern auch kein anderer Jude; hat der Nichtjude aber dieses Licht für sich selbst angezündet oder wegen eines kranken Juden, oder wegen eines jüdischen Kindes, dann ist es erlaubt; auch kann ein Nichtjude ein schon brennendes Licht putzen u.s.w.
 277. Wenn ein brennendes Licht hinter einer Türe hängt, so darf man die Türe nicht auf die gewöhnliche Art öffnen, sondern vorsichtig, denn man könnte sonst dadurch das Licht auslöschen u.s.w.
 278. Wenn ein gefährlich Kranker schläft, kann man ein brennendes Licht seinetwegen auslöschen.
 279. Wenn ein brennendes Licht ausgelöscht ist (von selbst), so darf man dasselbe nicht berühren oder gar wegnehmen, auch das davon übrig gebliebene Öl darf man am Shabbath nicht benützen u.s.w.
 280. Die Beiwohnung ist eines von den Vergnügungen des Shabbath, daher sollen Gelehrte, wenn sie gesund sind, ihren Frauen jeden Freitag Abend beiwohnen.
 281. Bei Modim, wir danken, wir bekennen dir, G’tt (das 17. Gebet unter den 18), darf man sich nur da bücken, wo es von den Weisen vorgeschrieben ist. Der Gebrauch ist, dass man am Shabbath länger in der Synagoge verweilt; jedenfalls aber nur solange, dass man zur sechsten Stunde des Tages die Mittagsmahlzeit einnehmen kann u.s.w.
 282. Am Shabbath wird die Thora aus dem heiligen  Schrank genommen und sieben Personen werden nach einander aufgerufen (siehe weiter unten), um den Abschnitt, der an der Reihe ist, vorgelesen zu hören;  (Die fünf Bücher Moses sind in 52 Abteilungen, Sederoth, Ordnungen, jede Sederah wieder in 7 Paraschas aufgeteilt, geordnet, so viel als Wochen im Jahr sind.) mehr als sieben Personen dürfen nicht aufgerufen werden, außer am Feste “die Freude der Beendigung der Thora”, die 52. Woche im jüdischen Jahre, der Tag nach dem letzten des Laubhüttenfestes, der neunte Tag. An diesem Tag können mehr als sieben Personen aufgerufen werden und dies geschieht auch. Nachdem der siebente Aufgerufenen das Vorgelesene angehört hat, wird noch am Shabbath ein achter und an Feiertagen, wo nur fünf aufgerufen werden, ein sechster aufgerufen und dieser heißt: Maftir (von Natur entlassen), diesem achten werden erst drei oder vier Verse der letzten Parascha vorgelesen, dann muss derselbe einen Abschnitt aus den Propheten singend mit einem Segenspruch vor und nachher hersagen, diese Abschnitte sind bestimmt angegeben, z.B. zu der ersten Sedrah: Bereschit, Jes. 42,5 bis 43,11, zweite Sedrah: Noach. Jes. 54,1 bis 55,10 u.s.w.
 283. An jedem Feiertag nimmt man zwei Thoras aus dem heiligen Schrank, in der zweiten wird die Stelle gelesen, wo von dem (vermehrten) Opfer dieses Tages die Rede ist. An den Shabbathtagen wird nur eine Thora aus dem heiligen Schrank genommen, weil die Stelle, wo von dem vermehrten Shabbathopfer die Rede ist, nur zwei Verse enthält, 4. B. M. 28, 9, 10, und unter drei Verse darf in der Thora nicht gelesen werden.
 284. Die Hafthora muss wenigstens am Shabbath, wo sieben Personen aufgerufen werden, 21 Verse in dem Propheten enthalten, an Feiertagen, wo nur fünf aufgerufen werden, nur 15 Verse u.s.w.
 285. Jeder Israelit muss die Sedrah der Woche zweimal hebräisch und einmal chaldäisch lesen, obschon er solche jeden Shabbath vorlesen hört, damit er das hebräische verstehen lernt! Sogar die Wörter Ataroth und Dibeon 4. B. M. 32,3 (es  sind  die  Namen zweier Örter, welche diesseits des Jordans lagen), auch diese zwei Wörter müssen zweimal hebräisch und einmal chaldäisch gesagt werden, in der Woche nämlich, wenn die Sedrah, worin die vorkommen, an der Reihe ist. Man kann damit schon anfangen, jeden Shabbath beim Minchagebet in der Synagoge (wo ebenfalls die Thora aus dem heiligen Schrank genommen und darin eine Abteilung aus der Sedrah, die künftige Woche an der Reihe ist, an drei nacheinander Aufgerufene vorgelesen wird); man muss aber damit fertig sein, vor des künftigen Shabbath Minchagebet, weil dann bereits etwas von der künftigen Sedrah vorgelesen wird und die vorige keine Gültigkeit mehr hat. Ein gewaltiger Streit ist nun unter den Rabbinern darüber, ob man Vers für Vers dreimal oder zuerst die ganze Parscha einmal und dann noch zweimal sagen muss. durch Tradition, sagt der Verfasser des Beer hetib, habe ich empfangen, dass man jedes Mal die Parscha ganz sagen müssen, und zwar, weil ein Vers, der nicht von Mosis als solcher anerkannt ward, keine Gültigkeit hat, und gerade über diesen Punkt haben wir keine Gewissheit, wohl aber die richtige Abteilung der Sedrah oder Parscha durch Moses! Es ist ein großes Verbrechen, während dieser Lesung etwas Profanes zu sprechen oder sonst innezuhalten.
286. Das Mussafgebet am Shabbath muss gleich nach dem Morgengebet erfolgen; jedenfalls soll man nicht damit zögern bis nach der siebenten Stunde, es später zu beten ist eigentlich Sünde; indessen hat man doch die Pflicht erfüllt, wenn man es auch nur noch bei Tage verrichtet hat, später aber ist kein Ersatz mehr dafür. Jeder Einzelne muss solches beten, wenn auch keine Synagoge in dem Orte ist. Vor dem Mussafgebet kann man etwas genießen, Früchte oder ein wenig Brot, aber man darf keine ordentliche Mahlzeit halten u.s.w.
 287. Man darf am Shabbath um eines Toten willen Trauernde trösten, auch darf man Kranke besuchen; man bedient sich aber nicht der Formel dabei, wie an Wochentagen, sondern man sagt: es ist Shabbath, man darf nicht wehklagen , die Heilung, Genesung wird bald erfolgen, seine (G’ttes) Barmherzigkeit ist groß, ruhet in Frieden u.s.w.
 288. Man darf am Shabbath nicht bis zur sechsten Stunde fasten, selbst studieren und beten darf man nicht solange, ohne etwas genossen zu haben; wem das Essen aber schadet, dem ist es erlaubt; wem es ferner wohltut, dass er sich ausweint, damit der Schmerz von seinem Herzen weicht, dem ist dies am Shabbath erlaubt; der Verfasser des Buches: Ture Sahab (goldene Reihe), auch ein Kommentar zum Schulchan Aruch, meint, nur wenn man aus großer Anhänglichkeit an G’tt weint, ist es erlaubt, am Shabbath zu weinen; auch ist es den ganz Frommen, welche täglich fasten, und denen das Essen am Shabbath wegen Ungewohnheit schaden würde, erlaubt, auch am Shabbath zu fasten. Einige Rabbiner wollen dies von ganz frommen und ausgezeichneten Männern erlebt haben, namentlich von dem Rabbi Jehuda, dem Überfrommen.
 Man darf übrigens am Shabbath fasten, wenn man die Nacht vorher einen sehr bösen Traum hatte, um dadurch die im Himmel beschlossene Strafe zu vernichten (das Urteil zerreißen); ein solcher Mensch soll den ganzen Shabbath über mit Studieren und Beten zubringen und sagen: ich habe gefehlt, ich habe gesündigt, ich habe gefrevelt; ein Solcher muss aber den Sonntag darauf oder den Montag, im Falle es ihm zu schwer würde, zwei Tage hintereinander zu fasten, oder wenn der Sonntag ein Feiertag ist, wieder fasten, um G’tt zu versöhnen, dass er die Pflicht, sich am Shabbath zu vergnügen, nicht gehalten hatte. Hat man am Shabbath zu Mittag geschlafen, und einen schlimmen Traum gehabt, so hat man von da an angefangen zu fasten bis Mitternacht, und dann den Shabbath zu beschließen. Nach einigen Rabbinern muss man nur dann am Shabbath fasten, wenn man den schlimmen Traum drei Nächte hintereinander hatte. Nach anderen Rabbinern soll man jetzt, eines bösen Traumes wegen, am Shabbath nicht fasten, weil wir nicht erfahren genug sind in der Deutung eines Traumes, um zu wissen, welcher Traum gut oder nicht gut sei. Die allgemeine Meinung ist aber, aus alten Büchern gehe hervor, dass man wegen folgender drei Träume am Shabbath fasten müsse, nämlich: wenn man im Traume sah, eine Gesetzrolle wäre verbrannt worden, oder wenn man beim Schlussgebet den Versöhnungstag sah, oder dass die Balken seines Hauses oder seine Zähne eingefallen wären. Nach einigen Rabbinern, wenn man den Versöhnungstag sieht, wenn es auch gerade nicht beim Schlussgebet wäre. Nach einigen wieder, wenn man im Traume zum Anhören des Vorlesens der Thora aufgerufen wurde: nach Anderen wieder, wenn man sich (im Traume) verheiratet. Sieht man im Traum, dass die Kienbacken ausgerissen würden, so ist dies ein guter Traum, dies bedeutet nämlich: dass Diejenigen, welche ihm Böses zu tun beschlossen hatten, gestorben wären. Mir däucht (sagt der Verfasser), dass derjenige, welcher einen von den Träumen hatte, die im 9. Abschnitt des ersten Talmud-Tractat als schlimm bezeichnet sind, auch am Shabbath fasten müssen, aber über Geldverlust im Traum soll man nicht fasten. Nach einem Rabbi, der der Schlah (Verfasser eines Buches: “Die zwei Bundestafeln”, Schne Luchoth Habrith), braucht man auch wegen der oben erwähnten drei Sachen im Traume nicht zu fasten, wenn man nicht des Traumes wegen sehr traurig ist. Wenn man diesen Rabbi wegen eines bösen Traumes am Shabbath befragte, pflegte er gewöhnlich zu sagen: man soll am Shabbath nicht fasten, sondern dafür lieber zwei Tage in der Woche; auch hat man nicht nötig zu fasten, wenn die Gesetzrolle ihm (im Traum) aus der Hand gefallen ist: hat man bei Tag an das gedacht, wovon man des Nachts träumt, so hat man gar nicht nötig zu fasten. Von dem Augenblick an, wo man einen solchen Traum hat, darf man der Frau nicht beiwohnen, geschweige essen oder trinken. Macht einem aber das Fasten mehr Schmerzen als die Angst über den Traum, so darf man am Shabbath nicht fasten.
 Ist Jemandem das sehr frühe oder das sehr späte Essen angenehm, ist er daran gewöhnt oder hat er zur gewöhnlichen Essenszeit noch keinen Hunger, oder ist er hungrig vor dieser Zeit, so kann und muss er sich auch am Shabbath danach richten. Ist Jemand reich und führt täglich einen sehr guten Tisch, so soll er doch am Shabbath wenigstens eine kleine Veränderung machen, entweder ein wenig früher oder später als gewöhnlich essen.
 Wegen irgendeines Leidens. das einem Einzelnen oder Vielen überkommen ist, darf man fasten. Auch darf man nicht wehklagen oder ins Horn blasen am Shabbath, mit Ausnahme der Zeit der Hungersnot, aber blasen darf man dann doch nicht; ebenso wegen einer jüdischen von Nichtjuden belagerten Stadt, oder wegen einer Überschwemmung, wegen eines in die See verschlagenen (oder sich selbst überlassenen) Schiffes. – Selbst wenn ein Einzelner von einem Nichtjuden oder Räuber verfolgt oder von einem bösen Geist beunruhigt wird, kann man in den Shabbathgebeten zu G’tt wehklagen und für ihn bitten, aber nicht ins Horn blasen, es müsste denn sein, dass man dadurch das Volk versammeln wolle, um den bedrängten Brüdern zu helfen und sie zu retten; und nicht bloß, wenn Jemand von einem bösen Geist beunruhigt wird, sondern auch wegen jeder Krankheit, bei welcher augenblickliche Gefahr ist; ebenso ist es auch erlaubt, einen gefährlichen Kranken am Shabbath zu segnen und ihm einen anderen Namen (den eines bekannten Frommen) zu geben.
 289. Bei der Mittagsmahlzeit am Shabbath muss der Tisch gedeckt, das Bett aufgemacht sein, ebenso wie bei der Mahlzeit am Freitag Abend und man muss den Segen über den Wein sprechen und wird dies Groß-Kiddusch genannt; auch müssen wieder zwei ganze Brote da sein, um das Brot zu brechen; alles dies muss in dem Hause, wo die Mahlzeit gehalten werden soll, geschehen. Auch darf man vor Kiddusch nichts genießen außer Wasser des Morgens vor dem Morgengebete. Ist kein Wein zu haben, so kann man auch über Bier oder ein anderes Getränk (nur kein Wasser) den Kiddusch machen: ist kein Bier und irgend ein anderes Getränk auch nicht zu haben, so kann man das  Brot  brechen  mit dem dazu gehörigen Segen ohne Kiddusch u.s.w.
290. Man soll sich bestreben, am Shabbath recht viele Früchte, kostbare Speisen, Blumen und Gewürze zu haben, um recht viele Segensprüche sagen zu können, um womöglich die Zahl 100 voll zu machen (es ist auch Pflicht für Fromme, täglich 100 Segensprüche zu sprechen besonders am Shabbath).
Ist man gewöhnt, ein Mittagsschläfchen zu halten, so soll man sich davon nicht stören lassen, denn dies ist ein Vergnügen und am Sahabbath soll man alles tun, um sich zu vergnügen. Nach der Mittagsmahlzeit liest man zur bestimmten Zeit in den Propheten und forscht in den Agadoth und in dieser einmal bestimmten Zeit darf man sich nicht zu Tische sitzen. Arbeitsleute und alle Nichtgelehrten, die sich die ganze Woche über nicht mit dem Gesetze beschäftigen, sollen dies vorzugsweise am Shabbath tun und sich dadurch Vergnügen machen. Die Gelehrten, welche die ganze Woche über studieren, sollen sich dagegen am Shabbath mehr mit Essen und Trinken beschäftigen.
 291. Man soll sich bestreben, auch die dritte Mahlzeit am Shabbath zu halten; selbst wenn man satt ist, soll man doch wenigstens so viel essen, als ein Ei beträgt; kann man aber auch so viel nicht essen, so braucht man sich nicht damit zu quälen. Ein jeder Vernünftige wird es aber so einrichten, dass er sich in der Mittagsmahlzeit nicht zu sehr überladet, damit ihm noch ein Plätzchen zu der dritten Mahlzeit übrig bleibt. Hat man am Freitag Abend keine Mahlzeit gehalten, so muss man alle drei Mahlzeiten am Shabbathtag halten. Die Zeit der dritten Mahlzeit fängt an, wenn 6 1/2 Stunden des Tages vorüber sind, wo die Zeit des Minchagebtes beginnt; hat man sie vorher gehalten, so hat man die Pflicht nicht erfüllt. Man soll die dritte Mahlzeit vor dem Minchagebet halten, denn zwischen diesem und dem Abendgebet darf man nichts genießen, selbst kein Wasser trinken, weil in dieser Zeit die Seele der Gottlosen wieder in die Hölle (Gehinom) kommen. Während des Shabbaths kommen sie aus  der  Hölle  heraus. Einige Rabbiner wollen dagegen, man soll erst das Minchagebet verrichten und dann die dritte Mahlzeit halten, und so ist auch der Gebrauch gewesen in Polen; jedenfalls soll man kein Wasser aus den Bächen trinken; im Hause kann man aber auch Wasser und andere Getränke trinken. Einige Rabbiner wollen, dass nur derjenige kein Wasser in dieser Zeit trinken dürfe, der um den Tod seines Vaters oder seiner Mutter trauert. Einige wollen, dass dies nur am Freitag Abends in der Dämmerung verboten sei; alles wegen der Veränderung, welche, wie erwähnt, mit den Seelen der Gottlosen zu dieser Zeit vorgeht. Hat sich die Mittagsmahlzeit hingezogen bis zur Minchazeit, so muss man aufhören, das Tischgebet nach der Mahlzeit sprechen, die Hände waschen, den Segen übers Brot sprechen und die dritte Mahlzeit beginnen. Weiß man aber, dass man nach dem Minchagebet noch essen kann (Esslust hat), so soll man erst das Minchagebet verrichten. Es bedarf bei der dritten Mahlzeit keines Kiddusch, aber wohl zweier Brote; der Gebrauch ist freilich, dass man bei dieser Mahlzeit nur ein Brot hat, aber es gehört sich strenger zu verfahren und zwei Brote zu nehmen.
 292. Beim Minchagebet in der Synagoge wird wieder die Thora hervorgenommen und drei Männer darin in der Parascha vorgelesen, welche die künftige Woche an der Reihe ist.
 293. Das Abendgebet am Shabbath wird etwas später als gewöhnlich gehalten, damit das Heilige etwas länger dauere als das Unheilige; nicht früher, bis drei Sterne am Himmel zu sehen sind; ist der Himmel bewölkt, so muss man so lange warten, bis man gewiss ist, dass es Nacht ist.
 294. Im Abendgebet schaltet man in dem vierten Gebete der 18 die Habdalah ein. Beim Nachhausekommen aus der Synagoge muss jeder Hausvater den Segen über ein Glas Wein sprechen. (Da die Habdalah sehr wichtig ist, so erfolgt die Übersetzung derselben. Den Anfang, der mit lauter Stimmen gesprochen werden muss, macht (der Beter hält einen Becher mit Wein in der rechten, eine Büchse mit Gewürz in der linken Hand; eine geflochtene brennende Wachskerze muss ihm Jemand vorhalten): Siehe, G’tt ist mein Heil, ich bin sicher und fürchte mich nicht; den G’tt der Herr ist meine Stärke, und mein Lob und mein Heil. Ihr werdet mit Freuden Wasser schöpfen aus dem Heilbrunnen. (Jes. 12,2.3.) Bei dem Herrn findet man Hilfe, und deinen Segen über dein Volk: Selah; der Herr Zebaoth ist mit uns, der Herr ist unser Schutz: Selah (Ps. 46,12.) Ich will den Kelch des Heils nehmen, und des Herrn Namen predigen. (Ps. 116,13.) Den Juden aber ist ein Licht und Freude gekommen, und Wonne und Ehre. (Esther 8,16.) Dann spricht er den Segen über den Wein; darauf wird die Gewürzbüchse in die rechte Hand genommen, daran gerochen und der Segen darüber gesprochen. Dann hält er die Hände eingebogen gegen das Licht, besieht die Nägel bei demselben und spricht den Segen: Gelobt u.s.w., der du ein Licht aus dem Feuer erschaffen hast. Hierauf wird der eigentliche Segen über die Scheidung des Shabbath gesprochen; er lautet: “Gelobt u.s.w., der du den Unterschied gemacht hast unter dem Heiligen und dem Gemeinen, unter dem Licht und der Finsternis, unter Israel und den anderen Völkern, unter dem siebenten und den anderen sechs Wochentagen. Gelobt seiest du Herr, der du den Unterschied machst unter dem Heiligen und Gemeinen.” Sodann nimmt er die Wachskerze, hält solche gegen die Erde, schüttet ein wenig Wein darauf, damit sie erlischst: von dem Wein im Becher gibt er den Kindern zu trinken. Jetzt erst ist der Shabbath aus und man darf wieder arbeiten.)
 295. In der Synagoge muss der Vorsänger auch die Habdalah über einen Becher Wein sprechen, um denjenigen, welche keinen Wein kaufen können, damit auszuhelfen; sie hören die Habdalah mit an und antworten darauf: Amen. Der Gebrauch ist, dass man bei dieser Gelegenheit auch des Propheten Elias gedenkt (nach einigen Kabbalisten 70mal, nach anderen 130mal), dass er kommen möge und uns die Erlösung (den Messias) verkünde. Denn  nach dem Talmud, Erubin fol. 40 und 44 und Pessachim  fol. 13,  kommt Elias nur an Wochentagen und nicht an Shabbath- oder Feiertagen, auch nicht an dem Vorabend derselben, weil er (Elias) an diesen Tagen nicht über die vorgeschriebene Grenze (2000 Ellen) hinaus gehen darf.
 296. Hat man keinen Wein zu der Habdalah, so kann man auch Bier nehmen, aber kein Wasser, auch kein Brot. wenn man die Kerze mit Wein erlischt, wascht man sich auch die Augen mit dem ausgegossenen Wein. Frauen dürfen (nach der Kabbala) nicht von dem Wein trinken, den man zu der Habdalah gebraucht. Hat man nicht soviel Geld, um Wein zum Kiddusch und auch zur Habdalah zu kaufen, so geht die Habdalah vor, denn zum Kiddusch kann man auch im Notfall Brot nehmen. Die Frauen müssen die Habdalah mit anhören.
 297. Man darf über Gewürz, welches man zum Räuchern eines Abortes oder eines Toten, oder bei einem Götzenbild gebraucht hat, den Segen bei der Habdalah nicht sprechen. Beutel, mit Gewürz angefüllt, welche die Nichtjuden zwischen die Weinkrüge legen, darf man nicht zur Habdalah gebrauchen. Wenn’s möglich ist, soll man auch frische Myrthe in die Gewürzbüchsen legen; man kann auch, wenn man nichts Besseres hat, gestoßenen Pfeffer oder Ingwer dazu nehmen. Wer erkältet ist und keinen Geruch hat, darf den Segen nicht sprechen, außer wenn er die Absicht hat, Anderen damit auszuhelfen u.s.w.
298. Es muss eine Flamme da sein, deren man sich bei der Habdalah bedient (daher die geflochtene Kerze), so hell, dass man dabei verschiedenes Gepräge von Münzsorten erkennen kann. Eines Lichts, welches ein Nichtjude am Shabbath angezündet hat, darf man sich nicht zur Habdalah bedienen u.s.w.
299. Dieser Abschnitt handelt abermals (sehr Weitläufig) davon, dass man am Ausgang des Shabbath, sobald es Nacht ist, nichts essen, auch keine Hauptarbeit, z.B. Schreiben, Weben u.s.w. verrichten darf, bis man die Habdalah gesprochen hat. Der Gebrauch hat sich zwar verbreitet, dass die Frauen, sobald der Vorsänger  in der Synagoge das Abendgebet angefangen hat, Licht anzünden, aber man sollte dies nicht erlauben; die Frauen sollten warten, bis ihre Männer in den Häusern die Habdalah gesprochen und sie mit angehört haben. Hat sich die dritte Mahlzeit so lange hingezogen, dass es unterdes Nacht geworden ist, so ist es ungewiss, ob man damit innehalten müsse, um erst die Habdalah zu sprechen und dann weiter zu essen u.s.w. Man soll auch, nach dem Buche Kolbo, beim Ausgang des Shabbath frisches Wasser aus einem Brunnen schöpfen.
 300. Nach dem Shabbath-Ausgang soll man den Tisch zurechtmachen und etwas essen, wenn’s auch nur Früchte sind, um den Shabbath zu begleiten und ihn dadurch zu ehren.
 301. Man soll am Shabbathe nicht laufen, keine großen Schritte machen, außer zur Ausübung irgend eines Gebotes, z.B. in die Synagoge zu gehen und dergleichen. Schritte mehr als eine Elle groß, soll man am Shabbathe nicht machen. Knaben kann man das Springen und Laufen erlauben, weil es ihnen Vergnügen macht. Über ein schmales Wasser zu springen, ist erlaubt, aber nicht durchzuwaten, man möchte sonst die nass gewordenen Kleider ausringen, zusammendrücken und trocknen, eine von den verbotenen Arbeiten; gilt es aber die Ausübung eines Gebotes, z.B. seinem Lehrer oder sonst irgend einem berühmten Gelehrten entgegen zu gehen, dann ist das Durchwaten erlaubt; man muss aber irgend eine Veränderung oder ein Zeichen dabei machen, zur Erinnerung, dass man die nassen Kleider nicht vom Wasser ausdrücke; doch darf man nicht mit Pantoffeln, sondern mit Schuhen an den Füssen waten, denn die Pantoffeln könnten einem ausfallen, man würde sie wieder holen und dadurch eine Sünde begehen.
 Sobald Jemand am Shabbath ausgeht, und etwas an sich trägt, was weder Zierrat ist, noch zur Bekleidung dient, so hat er eine Sünde begangen; selbst eine Zierrat, die leicht ist und ihm entfallen kann, darf er nicht an sich haben; deshalb darf auch eine Frau keinen Putz an sich haben, den sie gewöhnlich von  sich tut, um ihn  zu zeigen. Daher darf kein Mann am Shabbath mit einem Schwerte, Bogen, Schild, Spieß und überhaupt mit nichts ausgehen, was nicht zum Putz (Zierrat) dient, auch nicht mit einem Panzer, Helm, auch nicht mit Gebetriemen, indem er solche ablegen müsste, wenn er in den Abort zu gehen genötigt ist. Ein Schneider darf keine Näh- oder Stecknadel bei sich tragen und damit ausgehen; hat er es doch getan, so ist er schuldig, wenn es eine Nähnadel, aber nicht, wenn es eine Stecknadel war. Einige Rabbiner wollen gerade den Fall umgekehrt wissen u.s.w. (Es werden nun alle möglichen Kleidungsstücke mit unzähligen Variationen und allen möglichen Kollisionsfällen angewendet.)
 Mit Kräutern, zur Heilung in einem Tuche um den Hals gebunden, darf man ausgehen. Mit einer Kemia (Amulett; es sind kabbalistische Sprüche oder einzelne Worte auf Pergament geschrieben, denen große Heilkraft zugeschrieben werden), die nicht probat ist, darf man am Shabbath nicht ausgehen, wohl aber mit einer, welche probat ist, sei es durch den Schreiber oder seine Schrift. Dazu gehört, dass sie von einem und demselben Menschen auf drei Stücke Pergament geschrieben und schon drei Personen geholfen hat; dann ist dieser Mensch für diese Sprüche probat, wenn er diesen Spruch jedes Mal selbst schreibt oder man hat mit einer und derselben Kemia, die Jemand geschrieben hat, drei Personen geheilt, dann ist der Spruch probat, oder noch besser, es hat Jemand ein  und denselben Spruch auf drei Stücke Pergament geschrieben und ein jedes hat dreien Menschen geholfen oder einem Menschen dreimal; dies ist das beste Probat, des Schreibers und auch der Schrift. diese dritte beste Art muss auf einmal geschehen, er z.B. hat mit dieser Kemia den A. geheilt, mit einer anderen, aber mit demselben Spruch, den B. und wieder mit einer anderen, doch immer demselben Spruch, abermals den B. geheilt und mit derselben Schrift auch dem C. geholfen. Hat Jemand aber drei Kemiim für eine Person geschrieben und derselben damit dreimal geholfen, dann findet keine Probation statt, weder für den Schreiber, noch für die Kemia. mit einer probaten Kemia also darf man am Shabbath ausgehen. wenn die Krankheit auch gar nicht gefährlich ist und die Kemia nur ein Vorbeugungsmittel sein soll für Krämpfe u.s.w., falls diese Krankheit in seiner Familie herrschend ist, darf man die Kemia nicht an einen Ring oder eine Kette hängen, denn die Leute könnten glauben, man bediene sich derselben als eines Zierrats, Putzes (dies ist aber verboten, weil es kein Putz oder Zierrat ist). ein Arzt wird beglaubt, wenn er sagt, dass er probat sei.
 Man darf das Ei einer Kammerheuschrecke (Chargol) bei sich tragen als Sympathiemittel, ferner einen Fuchszahn, den Nagel eines Galgens, an welchem der Gehenkte befestigt wird, sowohl an Wochen- als an Shabbathtagen, und es ist keine Sünde, weil es vielleicht die Edomiter auch tun (und denen darf man ja nicht nachahmen),  überhaupt kann man alles bei sich tragen, was ein Heilmittel ist. ebenso ist das Raunen, einige Worte leise ins Ohr sprechen (beschwören), als Heilmittel erlaubt.
 Man darf mit einem Mantel (Talith), der die gehörigen Schaufäden (Zizith) nicht an sich hat, am Shabbath nicht ausgehen; man könnte den Shabbath vergessen und die Zizith in Ordnung machen ec. Findet Jemand (am Shabbath) Tephilin an einem Orte, wo sie nicht gut verwahrt sind, z.B. in einer Stadt, wo die nichtjüdische Regierung das Tephilin-Anlegen verboten hat, so muss er sie gehörig verstecken und weitergehen; kann er sie nicht verstecken, so muss er bleiben, bis es Nacht geworden ist und dann nehme er sie mit sich; ist ihm aber bange vor Räubern, bis zur Nacht zu bleiben, so gehe er damit eine Strecke (weniger als vier Ellen) weit und stehe still, und so fort, oder gebe sie einem Anderen, bis er zu einem Hofe damit gelangt und lege sie da hinein. findet er eine Thora auf dem Felde, so muss er dabei bleiben bis es Nacht ist, wenn keine Gefahr dabei ist u.s.w. Bei einer Feuersbrunst kann man so viel retten, als man anziehen und um sich winden kann, lege dann  dieses an einem sicheren Orte ab, komme zurück und fahre so fort; nur darf man nichts in den Händen tragen u.s.w. Man darf keine nassen Kleider auch nur vom Schweiß ausringen oder trockenen u.s.w.
 302. Am Shabbath darf man den Staub nicht vom Kleide abschütteln oder sie ausklopfen, auch kein Fußwerk (Schuhe, Stiefeln) reinigen, auch darf man nicht in einen Spiegel von, polierten Metall sehen, es könnte einige Flecken darin sein und man möchte aus Versehen diese abkratzen wollen u.s.w.
 303. Zählt alle möglichen Kleidungsstücke, Zierraten und Putzsachen auf, womit eine Frau am Shabbath einen öffentlichen Ort gehen und mit welchen sie nicht dahin gehen darf, aus Besorgnis, dass sie selbe, wenn sie sich z.B. baden wollte, von sich abnehme und vier Ellen weit tragen könnte. eine Frau darf sich am Shabbath nicht schminken, weil dies so gut wie Färben ist, sie darf auch nicht mit einem Kamm übers Gesicht fahren, dass sie dadurch rot wird, auch das Haar nicht kämmen, auch nicht flechten wegen Gefahr des Haarausreißens, aber einen Scheitel kann sie sich mit der Hand machen. Einige Rabbiner wollen auch dies nicht erlauben u.s.w.
 304. Jüdische Sklaven, die beschnitten und getauft (d.h. den ganzen Körper in Wasser untergetaucht) sind, müssen am Shabbath ebenfalls ruhen und dürfen keinerlei Arbeit verrichten; sind sie aber nicht beschnitten und getauft und haben nur die sieben Gebote der Kinder Noah’s auf sich genommen, so können sie für sich, aber nicht für ihre Herren arbeiten u.s.w. Ein förmlich nichtjüdischer Sklave, der auch nicht die sieben Gebote beobachtet, die den Kindern Noah’s geboten sind, braucht den Shabbath nicht zu halten.
 305. Das Vieh kann am Shabbath ausgehen nur mit dem, was es auf sich hat zur Verwahrung, damit es nicht entlaufe; es darf jedoch nichts Anderes als Last auf sich haben, weil auch das Vieh am Shabbath nicht arbeiten darf. die 23 Paragraphen dieses Abschnittes enthalten ins Weitläufige alles das, womit  das  Vieh ausgehen und womit es nicht ausgehen darf.
 306. Man darf am Shabbath von keinerlei Geschäften sprechen, auch nicht einmal nachsehen darf man, was in der künftigen Woche zu tun sei, (und es wird alles Möglich in dieser Hinsicht angeführt).
 307. Man darf am Shabbath nicht einmal sagen: Morgen will ich dies und jenes tun oder diese und jene Ware einkaufen u.s.w.
 308. Alle Gefäße können am Shabbath bewegt, von einer Stelle zur anderen gelegt werden, mit Ausnahme derjenigen, welche man besonders aufbewahrt, damit sie nicht beschädigt werden z.B. ein Schächt-, Beschneidungs- oder Federmesser u. m. dgl., jedoch dürfen sie berührt werden u.s.w (52 Paragraphen).
 309. Man darf eine Sache mittelbar bewegen lassen; so darf man z.B. das Kind an der Hand führen, wenn es einen Stein hält, d.h. nur dann, wenn das Kind am Vater hängt und traurig wird, wenn dieser es ablässt, sonst ist es nicht erlaubt; aber Geld darf das Kind nicht in der Hand haben, denn es könnte dasselbe fallen lassen und der Vater würde es dann wieder aufheben u.s.w.
 310. Andere Gesetze über Mukze (abgesondert von, Kaze, Ende), so nennt man Alles, was am Shabbath nicht bewegt werden darf. Ein Stück Holz, woran man Fische aufhängt, darf bewegt werden, denn da es ekelhaft ist, darf es weggeräumt werden. Alle Sorten Früchte dürfen bewegt und gegessen werden, sogar Weizenkörner, welche schon gesät sind, aber noch nicht gewurzelt haben, dürfen aus der Erde genommen und gegessen werden, auch Eier, auf welche Hühner sitzen u.s.w.
 311. Wenn sich ein Toter auf einem Orte befindet, in dessen Nähe eine Feuerbrunst ausgebrochen ist, so kann man ihn (mittelbar) hinwegtragen; man muss nämlich ein Brot oder Kind dabei in die Hand nehmen oder wenn solche nicht da sind, es befinden sich aber zwei Bettstellen für den  Toten, so legt man ihn von einer in die andere und bringt ihn auf diese Art weiter; dies wird Bewegung von der Seite (eine mittelbare) genannt und ist erlaubt; ist gar keines von diesen Mitteln vorhanden, so kann man ihn so Hinwegtragen, aber doch nicht aus einem (Reschuth) Gebiet ins andere; ebenso wenn der Tote in der Sonne liegt. Fängt er aber schon zu riechen an und wird also verächtlich zwischen den Lebenden und diese bekommen einen Ekel vor ihm, so kann man ihn, wenn nur ein Zimmer da ist, wegtragen in ein freies Gebiet u.s.w.
 312. Wenn Jemand ein großes Bedürfnis hat, womit er sich am Shabbath reinigen darf u.s.w.
 313. Dieser Abschnitt enthält die Gesetze, wie man Türen, Fenster und Schlösser auf- und zumachen darf, damit es nicht aussieht, als ob man etwas baue oder einreiße u.s.w.
 314. Über Sachen, die zu tun verboten sind, weil es den Schein von Bauen oder Einreißen hat. Bei Gefäßen ist dies aber nicht anwendbar, z.B. ein Fass (aber es darf nicht 40 Szea enthalten, eine Elle in der Runde und drei Ellen hoch sein, denn dann ist dieses als ein Gebäude zu betrachten), das zerbrochen war, man hat jedoch die zerbrochenen Stücke vor dem Shabbath wieder mit Pech zusammengeklebt; aus einem solchen Fass kann man die eingesetzten Stücke wieder einreißen, wenn man etwas aus demselben nehmen will, man darf aber nicht beabsichtigen, ein ordentliches Loch in demselben zu machen, das gleichsam zur Tür dienen soll. Ist das Fass aber ganz, so darf man keinerlei Art von Loch darein machen, oder wenn ein neues Loch darin ist, so darf man es nicht weiter machen u.s.w.
 315. Man darf am Shabbath keinerlei Zelt mit Dach machen und wenn dasselbe auch noch so klein wäre, aber Wände allein, ohne Dach, sind erlaubt zu machen; auch kann man einen Vorhang vor eine Türe, vor dem heiligen Schrank , in welchem sich die Thora befindet, oder zum Schutze vor der Hitze, vor der Kälte oder vor dem Licht, dass es der Wind nicht auslösche, machen, aber man darf das Licht nicht durch eine Wand verstellen, um der Frau beizuwohnen oder um ein Bedürfnis zu verrichten; auch nicht vor jüdische Bücher, welche sich in der Nähe befinden, einen Vorhang machen u.s.w.
 316. Über das Fangen der Tiere, welches erlaubt und welches nicht erlaubt ist. Das Fangen der Schwalben oder anderer Vögel auf die gewöhnliche Art, wie sie gefangen werden, ist verboten; auf eine ungewöhnliche Art ist es zwar auch verboten, wenn es aber geschehen ist, ist man keiner Strafe schuldig. Auch keinen schlafenden oder blinden Hirsch darf man fangen, aber wohl einen lahmen, alten oder kranken; keine fliegen, auch keine Flöhe darf man fangen; bei den Letzteren ist es erlaubt, wenn sie sich auf bloßem Leib befinden und stechen. Eine Kopflaus kann man töten, aber nicht eine Leiblaus, sondern man muss sie reiben und weg oder ins Wasser werfen; auch Spinnen darf man nicht töten, auch keinen Fisch aus dem Wasser nehmen und ihn auf dem Trockenen sterben lassen. Alle Tiere, die durch den Biss töten, kann man töten, wenn man auch nicht von ihnen verfolgt wird; ist der Biss aber nicht tödlich, so darf man sie zwar nicht töten, aber man kann sie wie zufällig zertreten. Man darf den Speichel nicht mit den Füssen ausreiben, weil man dadurch Gräber ausfüllt, aber man kann ihn wie zufällig mit den Füßen austreten. Ein jedes Tier oder Geflügel, welches sich in seinem Gebiete befindet, kann man fangen, wenn es nicht widerstrebt. Einige Rabbiner sind dagegen. Auch eine Katze darf man am Shabbath nicht aufgreifen.
 317. Man darf keinen festen Meisterknoten machen, der niemals aufgeht, wie sie z.B. die Kameltreiber, die Schiffer machen oder die, welche Schuhriemen und zugleich auch den Knoten machen u. dgl. m.; jeder Andere kann aber einen festen Knoten machen; einige Rabbiner sind aber dagegen. Flechten ist erlaubt, obschon unten ein Knoten gemacht wird u.s.w.
 318. Wenn Jemand am Shabbath Speisen kocht, darf er sie nie genießen, andere aber dürfen sie genießen, wenn der Shabbath aus ist; war es aber irrtümlich geschehen, wusste er nicht, dass es ein Shabbathtag war, so kann auch er die Speisen beim Ausgang des Shabbath genießen.Schächtet Jemand für einen Kranken, so kann ein Gesunder von dem Fleisch roh essen, ohne Salz, aber es muss gestoßen werden. Kocht aber Jemand für einen Kranken, so darf kein Gesunder davon essen, denn sonst würde der Koch in Versuchung kommen, mehr zu kochen, als er für den Kranken nötig hat. Auch nicht einmal ein Ei darf man an die Seite eines heißen Topfes legen oder in einen Mantel oder in Sand, welcher durch Sonne heiß geworden ist. In die Sonne (Sonnenschein) selbst aber kann man ein Ei oder ein Gefäß mit Wasser stellen, damit es erwärmt werde u.s.w.
 319. Liest Jemand von einer Essware das Gute von dem Schlechten heraus, vermittelst eines Siebes oder liest er zweierlei Speisen aus welche er vor sich hat, eine aus der anderen, so ist er strafbar; isst er aber das Herausgelesene nach und nach sofort auf, so ist dies erlaubt u.s.w.
 320. Man darf am Shabbath keine Oliven, Weintrauben oder andere saftreiche Früchte ausdrücken; auch nicht Schnee oder Hagel zerschmelzen, um Wasser davon zu gewinnen u.s.w.
 321. Man darf keine Früchte einmachen (zum Aufbewahren), weil dies so gut wie kochen ist, auch kein gekochtes Fleisch oder gekochte Eier salzen, zum Aufbewahren u.s.w.
 322. Ein Ei, das ein Huhn am Shabbath gelegt hat, darf nicht bewegt (angerührt) werden. Abgefallene Früchte dürfen erst gegessen werden, wenn der Shabbath zu Ende ist. Wenn Jemand für sein Hausgesinde (darunter werden auch Kinder verstanden) Speisen abteilt, für einen jeden besonders, so kann er sie darum losen lassen, die Teile müssen aber gleich sein, nicht Einem mehr und dem Anderen weniger, so, dass das Los nur geschieht, um sie noch mehr zu befriedigen und nicht neidisch Einen auf den Andern zu machen. Sind es aber Fremde, denen er die Speisen abteilt, so darf nicht gelost werden; denn diese könnten versucht werden, ihre Teile zu messen oder zu wiegen; sind die Teile ungleich, so darf auch für die  Hausleute  nicht  gelost werden. Einige  Rabbiner wollen jedoch dies erlauben. Wo nicht gelost werden darf, darf dies auch nicht durch einen Nichtjuden geschehen u.s.w.
 323. Über das Leihen oder Kaufen der Bedürfnisse, welche zum Shabbath erforderlich sind und über das Zurechtmachen, auswaschen, untertauchen der Gefäße, das Letztere, wenn sie neu sind (für den Shabbath). Es darf Jemand zu seinem Nächsten, der etwas zum Kauf hat, sagen: Fülle mir dies Gefäß, wenn es auch ein Maß ist – der Käufer muss aber das Maß (des Verkäufers) mit nach Hause nehmen; noch besser ist es, wenn der Käufer ein Gefäß mitbringt und er lässt sich dasselbe füllen, nicht Einmessen. Einige erlauben auch dies, wenn die Absicht nicht ist, förmlich zu messen, z.B. er gibt ihm etwas weniger oder mehr und so ist auch der Gebrauch. Auch kann es heißen: Fülle mir dies Gefäß und morgen wollen wir es messen, er darf aber kein Maß dabei nennen u.s.w.
 Die Gefäße, die zum Shabbath nötig, kann man ausspülen (reinigen). Auch darf man ein ganz neues, besonders ein irdenenes Gefäß im Wasser untertauchen (es darf nicht eher gebraucht werden; die Gesetze hierüber werden im 2. Buche vorkommen). Einige Rabbiner wollen dies Letztere nicht erlauben. Der G’ttesfürchtige berücksichtigt alle Meinungen der Rabbiner dadurch, dass er ein solches (neues) Gefäß einem Nichtjuden pro forma zum Geschenk macht und gleich darauf wieder von demselben leiht; dann braucht es nicht untergetaucht zu werden, weil es zum Bedürfnis des Shabbath notwendig ist. Am Sonntag wird es dann untergetaucht, ohne einen Segen dabei zu sprechen u.s.w.
 324. Futter für das Vieh darf man nicht sieben, auch solches nicht auf einen hohen Ort legen, damit die Spreu herabfalle; aber man kann es in ein Sieb tun und solches auf die Krippe legen, fällt dann die Spreu von selbst hinein, so schadet es nicht, weil es nicht absichtlich geschieht u.s.w.

 325. Man darf am Shabbath einen Nichtjuden zum Essen nötigen und ihm die Speisen im Hofe geben, dass er sie daselbst aufesse; geht er damit hinaus, so bekümmert man sich  nicht  darum.
Der Nichtjude muss sich aber in dem Hof befinden; ist er draußen und steckt die Hand hinein, dann ist es gewiss, dass er die Speise hinaustragen wird, dann ist es verboten u.s.w.
 Man darf einem Nichtjuden oder auch einem Juden ein Pfand gegen ein anderes umtauschen; es muss aber ein Kleid oder dergleichen sein, das er anzieht und damit fortgeht; denn dieses ist kein Handel und Wandel, welcher am Shabbath verboten ist. Der Nichtjude muss aber das Pfand selbst nehmen und ein anderes statt dessen hinlegen. Der Jude darf es nicht berühren.
 Ob ein Jude das Brot, das ein Nichtjude am Shabbath für sich selbst gebacken hat, essen darf, darin sind die Meiningen der Rabbiner geteilt; jedoch ist es in der Not erlaubt oder zur Ausübung eines Gebotes, z.B. bei einer Mahlzeit, welche bei der Beschneidung eines Knaben gehalten werden muss oder zum Brot brechen am Shabbath. Man darf aber dem Nichtjuden am Vorabend des Shabbath deshalb kein Geld geben, damit dieser das Brot am Shabbath gebe u.s.w.
 Hat ein Nichtjude am Shabbath einen Sarg oder ein Grab für sich gemacht, so darf man solche für einen Juden gebrauchen; sind sie aber für einen Juden verfertigt, so darf dieser, für welche sie gemacht sind, nicht darin begraben werden, d.h. wenn es öffentlich bekannt ist, dass das Grab und der Sarg für den verstorbenen Juden gemacht sind, sonst aber, wenn es im Geheimen geschehen ist, ist es erlaubt, und selbst im ersten Falle darf doch ein anderer verstorbener Jude darin begraben werden, man muss aber am Schlusse des Shabbath so lange warten als erforderlich ist, ein solches Grab und Sarg zu machen u.s.w.
 326. Man darf am Shabbath sich nicht den ganzen Körper waschen, auch nicht gliedweise, wohl aber Gesicht, Hände und Füße, nur nicht den ganzen Körper; aber in den warmen Bädern von Tabarjah (Tiberias) kann man sich waschen, man darf jedoch das Wasser nicht in ein Gefäß tun und sich darin waschen, sondern in der Quelle selbst; auch darf das Bad nicht gewölbt  sein,  sonst könnte man in Schweiß geraten. Nach einigen Rabbinern kann man in der Quelle selbst auch schwitzen u.s.w.
 327. Wenn Jemand Lendenschmerzen hat, darf er sich nicht mit Öl und Essig zusammen einreiben, wohl aber mit Öl allein; jedoch nicht mit Rosenöl, weil dieses nur zur Heilung gebraucht wird. Ist es aber an einem Orte, wo der Gebrauch ist, sich mit Rosenöl bloß zum Vergnügen einzureiben, so ist es erlaubt u.s.w.
 328. Wenn Jemand bloß einen unbedeutenden Schmerz empfindet, übrigens aber gesund ist, so darf er kein Heilmittel dafür am Shabbath anwenden, auch nicht durch einen Nichtjuden; er könnte in Versuchung geraten, Kräuter zu reiben. Ist Jemand aber gefährlich krank, so ist sogar ein Gebot, seinetwegen den Shabbath zu entweihen und ihn zu heilen, und je mehr man sich dafür bestrebt, desto lobenswerter ist es. Wer erst deshalb bei einem Rabbiner eine Anfrage macht, der handelt so, als wenn er Blut vergießt (ein Mord begeht); man muss sofort und ohne erst deshalb eine Anfrage zu machen, zur Heilung schreiten; wenn der Kranke es nicht haben will, so zwingt man ihn dazu, denn dies wäre eine närrische Frömmigkeit u.s.w. Wegen einer Wunde, die im Innern des Körpers ist und tödlich werden kann, darf und muss man den Shabbath entweihen. Wenn Jemand Zahnschmerzen hat, kann er sich den Zahn durch einen Nichtjuden ausziehen lassen. Bei einer innerlichen Wunde bedarfs nicht erst einer Untersuchung, ob man den Shabbath entweihen darf, außer man müsste ganz gewiss sein, dass keine Gefahr dabei ist, falls man den Ausgang des Shabbath abwartet. Wegen einer äußerlichen Wunde befragt man erst einen Arzt oder sonst einen probaten Mann und zugleich den Kranken selbst; wenn einer von ihnen ein Heilmittel zu bereiten für nötig befindet, so geschieht es. Wegen einer Wunde an der Hand oder am Fuße, oder wenn Jemand eine Alukah (Sprichw. 30,15), Blutegel, verschluckt hat, oder von einem tollen Hunde oder von sonst einem Insekt gebissen wurde, dessen Biss tödlich ist; selbst wenn dies noch zweifelhaft wäre, entweiht man den Shabbath, um den Kranken zu heilen. Wegen jeder Wunde, die durch Eisen gemacht worden ist, wegen eines Grindes im After oder wegen eines Ausschlages oder starken hitzigen oder außerordentlich kalten Fiebers muss man den Shabbath entweihen; ferner wegen jeder Krankheit, wo ein Aderlass augenblicklich nötig ist; bei sehr heftigen Augenschmerzen, so dass Tränen, Blut oder Eiter herausfließt; auch bei jeder anderen Krankheit, die der eine Arzt für gefährlich erklärt und der andere nicht. Einige Rabbiner wollen sogar, dass es deshalb nicht einmal des Ausspruches eines Arztes bedürfe, sondern der jedes andern hierin erfahrenen jüdischen Mannes wäre genügend. Wenn man für notwendig gefunden hat, einen Kranken am Shabbath zu heilen, und man zugleich einsieht, dass derselbe im Verlaufe von acht Tagen nicht hergestellt sein würde, man also den folgenden Shabbath auch entweihen müsse, so warte man doch nicht mit der Heilung ab, bis dieser Shabbath aus ist, damit man nur einen Shabbath zu entweihen nötig hätte, sondern man beginne sofort damit. Die Heilung soll nicht durch Nichtjuden oder Frauen, oder Unmündige geschehen, sondern durch erwachsene und vernünftige Juden. Je geschwinder einer ist, den Shabbath zu entweihen, wo Lebensgefahr vorhanden ist, desto lobenswerter ist er, selbst wenn bei dieser Gelegenheit noch eine andere Entweihung des Shabbath erfolgt, die für den Kranken gar nicht erforderlich ist, z.B. ein Kind ist ins Wasser gefallen und man warf ein Netz aus, das Kind wieder zu erhalten, und fing bei dieser Gelegenheit auch Fische u.m.dgl., so schadet dies nicht.
 Muss ein gefährlich Kranker Fleisch haben, so schächte man für ihn und sage nicht, man wolle ihm Fleisch von Tieren geben, welche Nichtjuden getötet haben, oder von Tieren, welche zu essen verboten sind, oder von einem Tier, welches selbst an einer Krankheit gestorben ist. (Nebelah.) Haben die Ärzte verordnet, man soll dem Kranken eine Feige bringen (abpflücken) und zehn Israeliten sind zugleich hingelaufen und haben jeder eine abgepflückt, so sind sie alle nicht strafbar und haben im Gegenteil einen G’tteslohn dafür, obschon der Kranke durch eine Feige gesund wurde. Sagten die Ärzte zwei Feigen, und es waren zwei an verschiedenen und drei an einem Stiel zu haben, so schneidet man den Stiel, woran drei Feigen sitzen, ab, um nicht überflüssigerweise den Shabbath zu entweihen; wenn jedoch die Sache eilig ist, so wird auf dergleichen keine Rücksicht genommen u.s.w. Ist ein Kranker bettlägerig, aber nicht lebensgefährlich krank, so läßt man die Heilung durch einen Nichtjuden besorgen; aber kein Jude darf seinetwegen den Shabbath entweihen durch Übertretung eines Hauptverbotes (von Gesetzwegen), selbst wenn der Kranke in Gefahr wäre, ein Glied seines Körpers zu verlieren; ist aber das Verbot nur von Talmudisten, so sind die Meinungen der Rabbiner geteilt. Einige wollen es nur erlauben, wenn der Verlust eines Gliedes droht, einige wollen es auch ohne dies erlauben; einige wollen wieder, ohne Gefahr von Gliederverlust soll man nur das Verbot (der Talmudisten) übertreten, mit einer Veränderung bei der Übertretung; aber bei Gefahr von Gliederverlust kann man das Verbot auf die gewöhnliche Art übertreten u.s.w.
 Hat Jemand zur Ader gelassen und ist plötzlich kalt geworden, so muss man ihm sofort ein großes Feuer machen. ein Kranker kann, wenn er auch nicht gefährlich krank ist, doch von dem essen, was ein Nichtjude gekocht hat. Bei Augenschmerzen darf man keinen Wein trinken, auch nicht auf das Auge gießen oder der Kranke müsste die Augen nicht immer auf- und zumachen, damit es nicht den Anschein hat, dass es zur Heilung geschah. Ungesalzenes Rosenwasser darf in keinem Falle auf das Auge gelegt werden, denn ein jeder weiß, dass dies zur Heilung geschieht. Mann kann Kilurin am Vorabend des Shabbath einweichen und am Shabbath auf das Auge legen für Augenschmerzen, weil es nicht das Ansehen eines Heilmittels hat, sondern nur als wenn man sich die Augen waschen wollte; man darf aber die Augen nicht immer auf- und zumachen. (Kilurin ist nach Einigen eine Masse von weißer Tonerde, welche auf der Insel Samos gefunden wird; nach anderen ist es ein Stein, der in der spanischen Erde gefunden und als Augenarznei benutzt wird. Im Tractat Shabbath, fol. 108, heißt es: ein Tropfen Rettigsaft des Morgens, und die Hände und Füße des Abends im warmen Wasser waschen, ist besser für die Augen, als aller Kilurin in der Welt.) Baumblätter kann man auf die Wunde legen, aber nicht Blätter eines Weinstockes, weil diese heilen (auch nicht andere Baumblätter, welche heilen). Wenn sich Jemand an die Hand oder an den Fuß gestoßen hat und es kommt Blut heraus, so kann er Wein darauf gießen, um das Blut zu stillen, aber keinen Essig, weil dieser heilt. Hat Jemand Keuchhusten, so kann er die warme Milch von einer Ziege, jeden Morgen, also auch am Shabbath, saugen.
 Eine Frau darf keine Milch aus ihren Brüsten in ein Gefäß drücken, um sie dem Säugling zu geben, aber sie kann die Milch ausspritzen und die Brüste damit benetzen, damit das Kind anfasse; sie darf jedoch die Milch nicht auf Jemande spritzen, den ein böser Geist verfolgt, denn obschon dies heilsam ist, so ist doch keine Lebensgefahr da. Wer betrunken ist, kann sich die Hände inwendig mit Öl und Salz schmieren, reiben. Hat Jemand Halsweh, so darf er sich nicht mit Öl gurgeln, weil dies heilsam ist, aber verschlucken kann er das Öl; wird er dadurch geheilt, so ist es gut. Es kann Jemand süße Liköre oder rohe Eier trinken, um die Stimme klar und angenehm zu machen. Man darf kein Backmittel am Shabbath nehmen (auch an Wochentagen nicht, wenn man keine Schmerzen hat und es bloß geschieht, um den Überfluss von Speisen los zu werden, weil man zu viel gegessen hat, denn man darf keine Speisen unnütz verderben lassen). Hat man aber Schmerzen, so ist es erlaubt, an Wochentagen durch dieses Mittel, am Sonnabend aber nur dadurch, dass man sich die Hand in die Kehle steckt und so das Brechen verursacht, aber nicht durch ein Brechmittel. Wer Leibschmerzen hat, kann ein Gefäß, woraus soeben heißes Wasser ausgegossen wurde, sich auf den Leib legen, wenn auch das Gefäß noch dampft u.s.w. Auch  kann  man Schlangen und Skorpione beschwören, dass sie nicht beißen, und man hat keine Strafe (von G’tt) zu erwarten, als ob man sie (am Shabbath) gefangen hätte. Man darf kein Tuch auf eine Wunde legen, von welcher Blut fließt, weil das Blut das Tuch färbt; daher muss man die Wunde zuerst mit Wasser oder mit Wein waschen und das Blut stillen oder auch Spinngewebe auflegen, dass das Blut und die ganze Wunde damit bedeckt wird, und dann erst Lumpen von Leinen darauf legen. Man darf, um Öffnungen zu erregen, kein Talglicht oder Docht mit Öl beschmiert, in den After stecken u.s.w.
 329. Sobald Lebensgefahr da ist, so wird der Shabbath nicht berücksichtigt, selbst wenn eine Feuerbrunst in dem benachbarten Hofe oder Haus ausgebrochen ist, so kann und muss man das Feuer löschen, damit es sich nicht weiter verbreite. Man richtet sich bei Lebensgefahr nicht nach der Mehrheit, z.B. befanden sich in einem Hofe neun Nichtjuden und ein Jude, einer von ihnen hat sich nach einem anderen Hofe begeben und ein baufälliges Haus ist daselbst über ihm gefallen und man weiß in dem Augenblick nicht, ob es ein Jude oder ein Nichtjude ist, so muss man sofort den Schutt wegräumen, um ihn möglichst zu retten; sind sie aber alle zehn von dem ersten Hofe weggegangen, Einer von ihnen hat sich nach einem Hofe begeben und ist daselbst von einer Ruine überschüttet worden, so darf man die Ruine am Shabbath nicht wegräumen, denn hier gilt der Satz: wer sich entfernt, ist von der Mehrheit und diese sind ja Nichtjuden. Zweifelt man, ob der, welcher von einer Ruine verschüttet ward, noch am Leben ist oder ob er überhaupt noch unter der Ruine liegt oder ob er überhaupt darunter war, oder ob es ein Jude oder ein Nichtjude ist, so muss man doch in allen diesen Fällen den Schutt wegräumen. Hat man einen solchen Menschen zuvor laufen gesehen, in einem Zustand, dass er doch nun unmöglich lange noch leben kann, so muss man doch den Schutt wegräumen, bis man den Kopf erreicht und an seiner Nase kein Leben mehr spürte. Hat man seine Füße erst erreicht, so muss man doch so lange aufräumen, bis man auch den Kopf erreicht hat. Sind mehrere überschüttet und man fand die obersten tot, so muss man doch so lange suchen, bis man alle gefunden hat, und man sage nicht, da die obersten tot sind, so sind es die untersten gewiss. Wenn Nichtjuden wegen Geld jüdische Städte belagern, so darf man deshalb den Shabbath nicht entweihen, ihnen mit Waffen entgegen gehen und sie bekriegen, sondern man soll ihnen das verlangte Geld geben; ist aber Lebensgefahr da, das heißt, sie sind mit Geld allein nicht zufrieden, so ist es erlaubt, sich zu verteidigen. Ist die Stadt aber nahe am feindlichen Hafen, wo noch mehr Gefahr ist, da kann man den Shabbath entweihen, selbst wenn die Nichtjuden auch nur Futter für ihr Vieh verlangen. Nach anderen Rabbinern ist es jetzt in allen solchen Fällen erlaubt, den Shabbath zu entweihen und sich zu verteidigen, denn wenn die Nichtjuden nicht rauben und plündern, würden sie doch am Ende töten und morden (es richtet sich jedoch alles nach den Umständen). – Sieht Jemand ein Schiff, in welchem sich ein Jude befindet, auf dem Wasser (in der See) hilflos umher schwimmen oder sieht er eine Überschwemmung, in welcher ein Jude in Gefahr ist, oder sieht er einen Juden, verfolgt von einem Nichtjuden, so ist er in allen diesen Fällen verpflichtet, den Shabbath zu entweihen, um den Nächsten zu retten. Alle (Israeliten), welche am Shabbath (in erlaubten Fällen) mit Waffen ausgegangen sind, um sich oder das Ihrige zu verteidigen, können bei der Rückkehr auch die Waffen wieder mit sich nehmen u.s.w.
 330. Eine Frau, die gebären will, ist als eine gefährliche Kranke zu betrachten; man darf also alles ihretwegen tun, was man für jenen tun darf; man soll aber doch alles, wenn es möglich ist, nicht auf die gewöhnliche Art, sondern mit einer Veränderung tun. Einer Nichtjüdin darf man am Shabbath bei der Geburt nicht helfen; selbst bei etwas, wodurch der Shabbath gar nicht entweiht wird. Von dem Augenblick, als die Frau sich auf dem Gebärstuhl befindet oder das Blut zu fließen anfängt oder sie  nicht mehr allein gehen kann, heißt sie schon eine Gebärerin. In den ersten drei Tagen nach der Geburt muss man den Shabbath ihretwegen entweihen, wenn sie es auch nicht haben möchte und sagt, es wäre nicht nötig; vom dritten bis zum siebenten Tage darf man aber den Shabbath nicht entweihen (wenn sie es nämlich nicht haben will); vom siebenten bis zum dreißigsten Tage ist sie als ein nicht gefährlich Kranker zu betrachten, und man darf ihretwegen den Shabbath nicht entweihen, selbst wenn sie es verlangt (mit Ausnahme, wenn ihre Freundinnen ihr beistimmen). Stirbt sie vor der Geburt, so darf man ihr den Leib aufschneiden, um vielleicht das Kind noch zu retten. Man darf und muss dreißig Tage lang für die Wöchnerin durch einen Nichtjuden ein großes Feuer machen lassen oder selbst machen, wenn Jener nicht zu haben ist, selbst in den heißesten Sommertagen. Für das neugeborene Kind muss man Alles tun, was nötig ist, es waschen, besalzen, die Nachgeburt verstecken, den Nabel abschneiden u.s.w.; das Kind muss aber mit neun oder sieben Monaten geboren sein, aber nicht mit acht Monaten; ist es zweifelhaft, ob es ein sieben- oder neunmonatliches Kind ist, dann darf der Shabbath seinetwegen nicht entweiht werden, weil ein solches Kind gewöhnlich nicht am Leben bleibt, es müsste denn völlig ausgewachsene Haare und Nägel haben. Ein achtmonatliches Kind darf nicht einmal bewegt, von einer Stelle zur anderen getragen werden; die Mutter darf sich aber auf dasselbe hinbücken und es saugen lassen, weil sie die Milch quält; auch darf die Mutter die Milch mit ihrer Hand ausmelken, wenn diese ihr Schmerzen verursacht. Man darf die Glieder des Kindes, die bei der Geburt in Unordnung oder krumm geworden sind, wieder gerade machen, auch den gefallenen Halszapfen wieder in die Stelle bringen.
 331. Man darf und muss alles, was zur Beschneidung eines Knaben erforderlich ist, am Shabbath tun, beschneiden, die Vorhaut Zurückmachen, Blutaussaugen, Heilpulver auf die Wunde streuen u.s.w. Ein acht Monat getragenes Kind darf am Shabbath nicht beschnitten werden, wenn nicht dessen Haare und Nägel auch nicht ausgewachsen wären. Eine über den achten Tag hinaus verschobene Beschneidung (wenn z.B. das Kind schwach oder krank war und die Beschneidung aufgeschoben werden musste) darf nicht am Shabbath geschehen. Ein Zwitter (dessen Geschlechtsteile zweifelhaft sind) oder ein Kind, das Freitag Abend in der Dämmerung geboren wurde (eine Viertelstunde vor dem Erscheinen der Sterne), so dass es zweifelhaft ist, ob diese Zeit noch zum Freitag oder schon zum Shabbath gehört, ein schon beschnitten geborenes Kind (aber nicht ordentlich), ein ausgeschnittenes Kind, das Kind einer Nichtjüdin, die geboren hat, nachdem sie Jüdin geworden ist, ein Kind, welches zwei Vorhäute hat, solche Kinder dürfen nicht am Shabbath beschnitten werden. Alles was zur Beschneidung nötig ist, muss vor dem Shabbath geschehen; ist dies nicht geschehen, so muss Alles durch einen Nichtjuden besorgt werden u.s.w. Hat Jemand noch nie ein Kind beschnitten, so darf es zum ersten Mal nicht am Shabbath geschehen.
 332. Man darf keinem Vieh bei der Geburt am Shabbath behilflich sein, aber man kann ihm bei einer Wunde helfen, die Haut abschneiden u.s.w. Hat ein Vieh zu viel Wicken gefressen und leidet, so kann man es im Hofe herumjagen, dass es müde und dadurch geheilt wird; ist es erhitzt, so kann man es ins Wasser stellen und abkühlen und wenn nötig ist, durch einen Nichtjuden zur Ader lassen.
 333. Man darf keinen Speicher, worin Getreide oder Wein ist, ausleeren, außer zur Erfüllung eines Gebots, z.B. er will den Vorrat (am Shabbath) für Gäste gebrauchen, welche er geladen hat, oder er will aus dem Speicher eine Lehrschule machen u.s.w.
 334. Bei einer Feuersbrunst am Freitag Abends, wenn der Shabbath schon angefangen ist, kann man so viel retten, als für drei Mahlzeiten nötig ist, auch Futter fürs Vieh; ist das Feuer aber erst Shabbath Früh zum Ausbruch gekommen, so darf man nur für zwei Mahlzeiten retten; ist es Nachmittag, so darf man nur eine Mahlzeit retten; mehr darf nicht gerettet werden, aus Besorgnis, man möchte den Shabbath vergessen und das Feuer auszulöschen suchen; daher dürfen die benachbarten Häuser so viel retten als sie wollen, weil bei diesen die Gefahr nicht so groß ist, als dass sie den Shabbath darüber vergessen sollten. Einige Rabbiner erlauben jedoch, dass die, in deren Behausung das Feuer ausbrach, oder ebenso, wenn daselbst Räuber einfallen wollen, auch Geld und sonstige Sachen retten könnten; andere Rabbiner sind dagegen und wollen nicht einmal erlauben, einem Nichtjuden zu sagen, Waren wegzutragen, welche der Beschädigung ausgesetzt sind. Hat man ein Feinbrot gerettet, so darf man nicht später ein grobes retten, wohl aber umgekehrt. Man kann für den nächsten Shabbath am Versöhnungstag retten, aber nicht umgekehrt, nämlich am Shabbath nichts retten für den nächsten Versöhnungstag, Feiertag oder den nächsten Shabbath, jedoch kann man am Versönungstag so viel retten, als für eine Mahlzeit nötig ist, um gleich etwas zum Essen zu haben, wenn es Nacht ist. Für einen Kranken oder einen alten Mann darf man Speisen retten. Für Einen, der sehr viel isst, kann man so viel retten, als ein mittelmäßiger Esser nötig hat. In einem und demselben Gefäße kann man so viel retten, als hineingeht, und wenn es auch für hundert Mahlzeiten wäre; man kann auch einen Mantel – Talith – ausbreiten und darin retten. Man kann auch Gefäße retten, deren man für den laufenden Tag bedarf. Man kann so viel Kleider retten, als man auf einmal anziehen kann, und diese wieder ausziehen und von Neuem wieder anfangen zu retten; einige Rabbiner wollen das Letztere nicht erlauben. Bei Ausbruch eines Feuers am Shabbath kann man auch zu fremden Leuten sagen: Kommt und rettet ein Jeder für sich so viel Speisen, als zu drei Mahlzeiten erforderlich sind; ebenso können sie, ein Jeder von ihnen, so viele Kleider anziehen als möglich ist, wieder ausziehen und von Neuem retten; wollen sie das Gerettete behalten, so steht es ihnen frei, da er ihnen sagte: rettet für euch u.s.w., er hat es also preisgegeben; wollen sie es ihm aber wieder zurückgeben, so steht es ihnen frei, sich für ihre Mühe bezahlen zu lassen und es nicht so zu betrachten, als hätten sie am Shabbath etwas erworben (was verboten ist).
Nun wird weiter verhandelt, wohin man die geretteten Sachen bringen darf.
Um das Folgende zu verstehen, ist es nötig, zu wissen, dass es viererlei Arten von eigentümlichem Grund und Boden gibt:
 1. Ein Platz, der nur einer Person gehört (Reschuth Hajachid). Dieser Platz muss entweder mit einer Mauer oder doch wenigstens mit einer Art von Verzäunung umschlossen sein und wenigstens zehn Hände lang und vier Hände breit sein.
 2. Ein Platz, der Allen gemeinschaftlich gehört (Reschuth Harabim), dahin gehören die Gassen, Märkte, Strassen, Gerichtsplätze; ein solcher Platz muss wenigstens 16 Ellen lang und ebenso breit, darf aber mit keiner Mauer oder Zaun umschlossen sein, auch keine Tore haben, so dass man ungehindert bei Tag und bei Nacht dahin kommen kann.
 3. Karmelith, das ist ein Mittelding zwischen Reschuth Hajachid und Reschuth Harabim, wo man nicht frei wandeln kann, zum Beispiel das Meer, ferner ein Platz, auf welchem die Krämer vor ihren Läden sitzen, auf welchem auch die Waren gelegt werden, ferner ein Platz vor einem Säulengang, worauf sich nicht ein Jeder setzen kann und der nur für große Herren bestimmt ist u.s.w.
 4. Makum Patur, ein Freiort, der in seinem Raume keine vier Ellen im Quadrat enthält.
 Nach dem Gesetz ist nur der strafbar, der von dem Reschuth Hajachid in den Reschuth Harabim und umgekehrt am Shabbath etwas heraus- oder hineinträgt oder hineinlangt. Die Talmudisten haben dies aber beim dritten Reschuth (Karmelith) auch verboten, aber bei dem vierten Reschuth (Makum Patur) ist dies nicht verboten u.s.w. Nun sind aber zur Erleichterung des Transportes von Sachen am  Shabbath Vorrichtungen  (Erubin, Vermischungen) getroffen worden, und zwar auf viererlei Art:
 1. Erub (Vermischung) der Grenzen, wodurch erlaubt wird, von einem Orte etwas in den anderen zu tragen (siehe 2. B.M. 16,29); unter dem Worte Ort versteht man nicht ein Haus, eine Stube oder Kammer, sondern vielmehr die Stadt, das Dorf oder den Flecken, in welchen man wohnt; von einem solchen Platz zählen die Talmudisten erstlich vier Ellen auswärts desselben, und dann ist es noch erlaubt, von da an 2000 Ellen weit nach jeder Seite zu gehen und dies heißt ein Shabbathweg, nämlich der vierte Teil der Länge des Lagers Israels in der Wüste. Einige Rabbiner nehmen den Shabbathweg drei Meilen lang, es wird aber nicht nach ihnen gerechnet. will man noch weiter als 2000 Ellen gehen, so ist es durch folgende mittel erlaubt: Am Freitag vor Anfang des Shabbath muss am Ende dieser 2000 Ellen ein ganzes Brot oder ein Stück gekochtes oder gebratenes Fleisch auf einen bequemen Platz hingelegt und ein Segen dabei gesprochen werden: Gelobt u.s.w., und hast uns befohlen die Vermischung (und es wird hinzugesetzt:) durch diese Vermischung wird mir erlaubt sein, morgen 2000 Schritte von hier gegen alle vier Seiten hin zu gehen. Diese Zeremonie kann Einer für den Anderen, ja für Mehrere tun, die Namen derselben müssen aber alle dabei genannt werden, doch muss etwas von dem Hingelegten gegessen werden; das ist dann eben so, als wenn man zu Hause die Shabbathmahlzeit verrichtet hätte. Auf diese Art kann immer weiter Fortgefahren werden, d.h. am Ende dieser 2000 Ellen wieder u.s.w. doch darf diese Verlängerung des Weges nicht aus Übermut, sondern nur zur Ausübung eines g’ttlichen Gebotes geschehen.
 2. Erub Chazeroth, die Höfe, Wohnungen mit einander zu vermischen, dass man nämlich von einem in den anderen etwas hin und her tragen dürfe. Dies wird auf folgende Art gemacht: Am Abend vor dem Pessachfest nehmen so viel Hausväter als zu einer Synagoge gehören, jeder etwas Mehl, mache daraus eine Matze und bringe sie in die Synagoge; der Schuloberste nimmt sie in Empfang  und  übergibt sie einem andern Israeliten, diese Beiden bezeugen nun öffentlich: sie wollen, dass diese Matze auch denjenigen in ihrer Mitte, teilhaftig werde, welche kein Mehl dazu beigetragen haben, so auch den abwesenden, die nach dem Pessachfeste zu ihnen kommen und sich bei ihnen aufhalten würden. Darauf nimmt der Schuloberste die Matze wieder, spricht den oben schon (bei der Grenzvermischung) angeführten Segen und setzt noch Folgendes hinzu: Mit dieser Vermischung des Brotes soll uns erlaubt sein, hin- und wegzutragen, vom Haus in den Vorhof, vom Vorhof in das Haus, in das Obergemach und von diesem auf das Dach, von diesem in einen umzäunten Ort und von diesem wieder in einen anderen umzäunten Ort, von einem Dache in das andere, vom Hause in das Zimmer, von diesem in den Keller, alles was uns nötig sein wird auf den Shabbath für uns und für alle Israeliten, die in dieser Stadt wohnen. Diese Matze bleibt das ganze Jahr in der Synagoge; so lange sie unversehrt bleibt, bleibt auch der Erub in seiner Kraft, wird sie aber verdorben, so muss eine neue und die ganze Prozedur noch einmal gemacht werden. Dass dieses gerade am Tag vor Pessach mit einer Matze geschieht, ist deshalb, weil sich diese länger als gesäuertes Brot halten; man kann den Erub aber auch zu jeder andern Zeit machen; die frommen erneuern ihn jeden Freitag in ihren Häusern, aus Besorgnis, es möchte der in der Synagoge aufbewahrte verderben. Wird der Erub aber im Hause verwahrt, so muss der Platz im Hause ein öffentlicher oft betretener sein. Wenn der Shabbath aus ist, kann der Erub aufgegessen werden. Unter einem Hof wird immer ein solcher verstanden, in welchem sich mehrere Wohnhäuser befinden, die aber alle mit einer und derselben Mauer umgeben sind.
 3. Schittuf Hamabu, eine Verbindung der Häuser und Gassen, wodurch erlaubt wird, von einem Hause in das andere über die Gasse zu tragen, d.h. in Örter, die nicht mit Mauern umgeben sind. Dies wird nun auf folgende Art gemacht: man sammelt von einem Jeden ein wenig von einer Speise, so groß als eine Feige oder auch noch weniger, tut dies alles in ein Gefäß, setzt solches in ein Haus der Gasse, welches man vereinigen will, an einem besonderen Ort, aber nicht in der freien Luft, hebt alsdann das Gefäß die Höhe  und spricht folgenden Segen darüber: durch diese Vereinigung soll allen, die in dieser Gasse wohnen, erlaubt sein, am Shabbath aus- und einzutragen von einem Haus über die Gasse und von  dieser in das andere Haus. Alsdann wird ein Pfahl oder lange Stange (Lechi genannt) mitten in der Gasse aufgerichtet, ein hölzernes Täfelchen daran gehängt und ein Strick daran gebunden, gegenüber abermals eine solche Stange gesetzt, und dann der Strick von einer Stange zur anderen gezogen, dies soll statt einer Pforte dienen, durch welche die Gassen mit einander verbunden zu werden pflegen; ist von beiden Seiten eine Gasse oben und unten offen, so werden auch von diesen beiden Seiten Stangen und Stricke gemacht. Die Ursache dieses Gebrauches ist: sowie die Speisen in dem Gefäße allen gehören, so sollen auch alle, die in der Gasse wohnen, unter sich ein gemeinsames Recht haben, als wenn die Gasse einem Jeden gehöre. Schon Salomo, der König, und dessen Gericht soll, nach den Talmudisten, dergleichen Vereinigung eingeführt haben und sie wollen dies aus Jer. 17,22 beweisen!
 4. Erub Tabschilen: wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt, an welchem Tage man sonst, wenn kein Feiertag ist, die Speisen auf den Shabbath zubereitet; man darf aber an einem Festtage nicht mehr kochen, als man auf diesen Tag braucht: um nun dieses zu dürfen, geschieht die Vermischung der Speisen, nämlich der von Freitag und der von Shabbath. Der Beweis soll in Nehem. 10 liegen. Die Zeremonie ist folgende: Der Hausvater nimmt ein ganzes Brot, ein Stück Fleisch und ein Ei dazu, gibt dies seiner Frau, seinem dreizehnjährigen Sohne oder sonst einem andern in die Hand; dieser hält es etwas in die Höhe, und muss den Segen dabei sprechen: Gelobt u.s.w., der du befohlen hast die Vermischung (und setzt hinzu), durch diese Speise soll uns erlaubt sein, zu kochen, zu sieden (warm zu halten), zu  braten,  Licht anzuzünden und alles zu tun, was uns am Freitag, am Shabbath nötig sein wird, uns und allen Israeliten, welche in dieser Stadt wohnen, diese Hinzusetzung muss in chaldäischer Sprache geschehen; wer dies aber nicht kann, kann dies auch in einer anderen Sprache sprechen.
 Wer dieses Mittel zu gebrauchen unterlässt oder vergisst (gewöhnlich wird in der Synagoge von dem Diener laut vor Anfang des Shabbath daran erinnert), der soll eigentlich an einem solchen Shabbath nichts essen. Man hilft sich aber in einem solchen Fall einfach auf folgende Art: Ein solcher gibt dann seine Speise einem andern und lässt sie sich kochen u.s.w. und erhält sie alsdann zurück.
 [Nachdem diese wichtigen Punkte vorausgeschickt wurden (im Original erfolgen diese erst später), fahren wir fort.]
Wenn eine Feuerbrunst am Shabbath entstand, darf man soviel, als zu drei Mahlzeiten nötig ist, retten, aber nur nach einem solchen Hofe hintragen, mit welchem eine Vermischung vorgenommen worden ist, nach keinem andern. Einige Rabbiner wollen jedoch auch dies erlauben. Andere Rabbiner wollen, dass hier nur die Rede sei von einem Hofe oder einer Gasse, welche einem öffentlichen Platze (Reschuth Harabim) nahe sind und die nicht gewölbt sind (kein Dach haben); deshalb ist es auch nur erlaubt, für drei Mahlzeiten zu retten; aber nach einem Hause, das einen Erub (Vermischung) hat, kann man so viel retten, als man will, desgleichen in seinem eigenen Hofe; andere wollen aber hierin keinen Unterschied machen.
 Alle heiligen Schriften darf und muss man bei einer Feuersbrunst retten, sie mögen geschrieben sein in der hebräischen oder in einer anderen Sprache, mit Tinte von Galläpfel oder mit einer anderen Farbe; auch alle Segensprüche, welche die Weisen verordnet haben, kann und muss man retten aus einem Feuer, oder wenn solche an einem Ort sich befinden, wo sie verloren oder verdorben werden können. Einige Rabbiner wollen, dass man das  Buch Esther, in welchem sich der Name G’ttes nicht befindet, nicht rette, wenn es nicht nach der Verordnung der Rabbiner auf Pergament mit Tinte geschrieben ist in der assyrischen Schrift (Aschurith).
Ob man die Kemiim (Amulette) retten müsse, darüber sind die Meinungen der Rabbiner geteilt. Die Behältnisse, in welchen die Schrift oder die Tephilin verwahrt sind, kann und muss man mit retten, selbst wenn in diesen Futteralen sich noch etwas anderes befände. Lagen die Tephilin in einem Beutel voll Geld, so kann man den ganzen Beutel vor Feuer oder Dieben, Räuber retten, die Tephilin müssen aber nach einigen Rabbinern sich schon seit Freitag vor Shabbath in dem Beutel befunden haben. Einige wollen erlauben, eine Brieftasche mit Geld zu retten, wenn man dabei ein Brot oder ein Kind an die Hand nimmt, aber nur in einer Wohnung, die einem Eigentümer gehört (Reschuth Hajachid), nicht aber in einem Hofe, der keinen Erub hat. Bücher zu retten, ist erlaubt, auch selbst in dem Eingange des Hofes; derselbe muss aber von drei Seiten Mauern haben und ein Abzeichen (Leche). Man hat im Namen eines Gaon (Herrlicher und berühmter Rabbiner. Siehe Vorrede zu Eben Haezer) geschrieben, dass es erlaubt sei, einem Nichtjuden zu sagen er solle Bücher retten, wenn’s auch nach einem öffentlichen Platze wäre. Nicht allein vor Feuer, sondern auch vor Wasser und anderen Gefahren kann man retten, was zu retten erlaubt ist. Wenn Ketzer heilige Bücher für sich abgeschrieben haben, darf man sie nicht retten, sondern lässt sie verbrennen, auch an Wochentagen. Über eine Kiste, welche Feuer gefangen hat, kann man auf der einen Seite eine Ziegenhaut spannen; auch kann man mit allem, was man hat, eine Art Schutzwand vor dem Feuer machen; man kann sogar neue irdene Töpfe voll mit Wasser vors Feuer stellen, obschon man gewiss weiß, dass solche springen werden, denn indirekt kann man das Feuer löschen, nämlich wenn sonst Schaden entstünde. Hat ein Kleid oder ein Mantel u.s.w. Feuer gefangen, so kann man’s ergreifen und sich damit bedecken, wenn die Flamme auch dadurch erlischt u.s.w. Will ein Nichtjude (ein Diener eines Juden) das Feuer löschen, so lässt man ihn gewähren, aber einem unmündigen Juden wehrt man solches. Man kann in Gegenwart eines Nichtjuden sagen, wer das Feuer löscht wird keinen Schaden davon haben. Man kann ihn sogar, wenn er nicht gegenwärtig ist, rufen, obschon man gewiss weiß, dass er löschen wird, wenn er kommt, und bei mehr dergleichen, falls ein Schaden plötzlich überkommen sollte. Die Hagah sagt, dass man, wenn man unter Nichtjuden wohne, jedes Feuer löschen können, bei welchem auch nur möglicherweise Lebensgefahr ist, aber nicht um Geld zu retten; wer dies doch getan hat, muss 40 Tage fasten (immer des Montags und Donnerstags), darf auch keinen Wein trinken und kein Fleisch essen, und muss Almosen geben. Eine Kohle, welche sich auf einem Platze befindet, wo sie vielen Menschen schadet kann und muss man löschen.
 335. Wenn ein Fass für Wein oder Öl (es steht im Original nicht, was darin sein soll) zerbrochen ist, kann man so viel, als zu drei Mahlzeiten hinreichend ist, retten, selbst in mehreren Gefäßen, denn in einem Gefäß kann man so viel retten, als hineingeht, und darf auch anderen sagen: Kommet und rettet ein jeder von euch so viel, als zu drei Mahlzeiten hinreichend ist; er darf aber auf das Loch im Fasse keinen Schwamm legen, denn er könnte versucht werden, solchen am Ende auszudrücken u.s.w.
 336. Man darf am Shabbath auf keinem Baum steigen, auch sich nicht daran hängen, überhaupt sich nichts zu tun machen mit dem, was noch fest an der Erde ist; isst man in einem Garten, so darf man sich nicht die Hände auf die Pflanzen waschen, weil man sie dadurch tränkt und waschen macht u.s.w.
 337. Alles, was ohne Absicht geschieht, ist erlaubt; daher kann man eine Bettstelle, Stuhl, Bank, wenn auch noch so groß, von einer Stelle zur anderen schieben, wenn auch ein Loch oder eine Spalte in der Erde dadurch entstünde, weil keine Absicht dabei ist; auch das Haus kann man mit Wasser besprengen, weil die Absicht nicht ist, Löcher in der Erde auszufüllen, sondern nur des  Staubes wegen; aber fegen darf man nicht, der Fußboden müsste denn gepflastert sein. Einige Rabbiner halten dies nicht für nötig. Andere wieder wollen das Fegen gar nicht erlauben und so ist auch der Gebrauch und ist nicht davon abzugehen; durch einen Nichtjuden ist es aber erlaubt oder auch mit einem Tuche oder Federwisch, weil keine Löcher hierdurch ausgefüllt werden (Denn so wie man keine Grube am Shabbath machen darf, ebenso ist es verboten, eine Grube auszufüllen). mit einem so genannten Fliegenbesen, von Holzspänen gemacht, darf man die Kleider nicht abkehren, man könnte die Späne zerbrechen. Man darf den Fußboden nicht scheuern, wenn er auch mit Steinen oder Brettern gepflastert ist. Man darf kein Fass vom Lager auf die Erde stülpen, weil dadurch gewiss Löcher entstehen, da das Fass schwer ist.
 338. Man darf keinen Klang durch ein Instrument machen lassen, aber an der Tür klopfen u.dgl.m. ist erlaubt. Jemand durch Pfeifen rufen ist erlaubt, aber mit dem Türklopfer darf man nicht klopfen, weil dieser dazu bestimmt ist; deshalb darf der Synagogendiener (Schulklopfer) am Shabbath sich des Klopfers nicht bedienen, sondern muss mit der Hand an die Haustüren klopfen, wenn er die Leute zur Schule (Synagoge) rufen will. Einige Rabbiner wollen es erlauben, an einem Hochzeitstage, der auf den Shabbath fällt, durch Nichtjuden Musik machen zu lassen, auch das Instrument in Ordnung zu machen. Eine Uhr darf man am Freitag aufziehen, auch wenn sie dadurch den Shabbath fortgeht. Steht Jemand Wache bei seinen Früchten u.s.w., der Tiere und Vögel wegen, so darf er nicht in die Hände klatschen, auch nicht springen, um sie zu verscheuchen; denn er könnte auch versucht werden, einen Stein oder eine Erdscholle nach ihnen zu werfen, in ein anderes öffentliches Gebiet. Man darf auch nicht mit Nüssen und Äpfeln auf der Erde spielen (auf dem Tische ist es erlaubt), weil man dadurch Löcher ausfüllen könnte. Schach zu spielen ist erlaubt, denn obschon ein Ton erfolgt, wenn man die Steine hinstellt, so ist es doch ohne Absicht; um Geld darf man jedoch nicht spielen; selbst Gerade oder Ungerade darf man nicht um Geld spielen. Unmündige und Frauen wehrt man es indessen nicht, denn sie würden es doch nicht unterlassen und dann wären sie strafbar; jetzt wissen sie nicht, dass es Sünde ist. Wasser schöpfen aus einem Brunnen, an welchem sich ein Rad befindet, ist verboten, denn man könnte versucht werden, auch seinen Garten zu begießen, oder in den Teich, wo Flachs eingeweicht ist, Wasser zu gießen u.s.w.
 339. Man darf nicht reiten, nicht schwimmen, man darf nicht richten (Urteil sprechen) und sich nicht verloben am Shabbath; einige wollen das Verloben erlauben, besonders wenn man noch unverheiratet und ohne Kinder ist; eben deshalb ist es auch erlaubt, in der Not Hochzeit zu machen am Freitag Abend, denn nicht selten trifft es sich, dass beide Parteien über Mitgift u.s.w. nicht sogleich einig werden können und die Sache sich hinzögert bis Freitag Abend; es wäre eine Schmach für das Brautpaar, wenn man nun die Hochzeit noch länger aufschieben müsste, besonders wenn man zu der Mahlzeit schon Alles vorbereitet hatte; man muss aber trachten, dass ein solcher Fall nicht eintrete, und sich früher zu verständigen suchen wegen der Mitgift u.s.w., so dass die Verlobung oder die Hochzeit an Wochentagen geschehen kann.
 Ebenso darf man keine Chalizah geben (wenn der verstorbene Bruder eine Frau, aber keine Kinder hinterließ), auch keine erstgeborenen Sohn einlösen, keine Frau von sich scheiden, man müsste denn dem Tode nahe oder es müsste eine Scheidung notwendig sein. Einer Witwe darf man nicht zum ersten Mal beiwohnen, weder am Shabbath noch an Feiertagen. Man darf nichts ins Wasser werfen, dass es Weiterschwimmen soll u.s.w. Man darf aber ein Schiff besteigen, wenn es auf dem Trockenen ist oder vor Anker liegt u.s.w.
 340. Viele Sachen sind noch am Shabbath zu tun verboten, welche als Kinder der 39 Hauptarbeiten anzusehen sind, z.B. die Haare, die Nägel schneiden, weder mit der Hand, noch mit  einem Werkzeug (auch nicht Anderen darf man dies tun); hat man auch nur zwei Haare ausgerissen oder abgeschnitten, so ist man schon strafbar. Weiße Haare auszureißen oder zu schneiden, ist schon bei einem Haare strafbar; dies ist übrigens auch an Wochentagen verboten, denn das darf kein Mann sich mit einem Frauenkleide bekleiden, sich nicht wie diese putzen (5. B. M. 21,5). Auch darf man sich nicht kämmen, reiben, kratzen, auch keine Warze vom Körper ausreißen, weder mit der Hand, noch mit einem Werkzeug, auch Anderen nicht. Auch keine Tinte soll man aus Pergament oder Papier auskratzen oder Wachs aus einem Buche ausreiben, nicht so viel, dass man auf dieser Stelle zwei Buchstaben wieder schreiben kann; man darf auch keinen Kuchen zerbrechen, auf welchem Buchstaben eingebacken sind, wenn auch keine weitere Absicht dabei wäre, als nur den Kuchen zu essen. Auch darf man nicht mit irgend einer Flüssigkeit Buchstaben auf den Tisch oder in der Erde schreiben, aber man kann ein Zeichen mit dem Nagel auf Pergament, nicht aber auf Papier machen, weil das Zeichen da bleibender ist u.s.w. (Noch weitere sechst Paragraphen.)
 341. Gelübde darf man am Shabbath lösen, d.h. wenn es zum Shabbath erforderlich ist; man hat z.B. ein Gelübde getan, zu fasten; am Shabbath darf man aber nicht fasten. Man kann dies am Shabbath tun, obschon man dies vor Anfang des Shabbath hätte tun können. Ein Mann kann die Gelübde seiner Frau lösen, wenn dies auch nicht zum Shabbath erforderlich wäre, denn wenn dies nicht heute (am Shabbath) geschieht, morgen kann es nicht mehr geschehen (wird später vorkommen) u.s.w.
 342. In der Dämmerung am Freitag sind Sachen zu tun erlaubt, welche nur von den Talmudisten verboten sind; es muss aber zur Ausübung irgend eines Gebotes oder sonst nötig sein, z.B. man darf auf einen Baum steigen, um einen Palmzweig abzureißen (zum Laubhüttenfest) oder im Wasser schwimmen (es durchwaten), um ein Horn (auf dem man zum Neujahrsfest blasen soll) zu holen, auch darf man einem Nichtjuden sagen, er soll ein Licht für den Shabbath anzünden; Alles am Freitag in der Dämmerung.
 343. Einen Unmündigen, der verbotenes Fleisch isst, muss der Vater (auch am Shabbath) daran zu verhindern suchen; aber das jüdische Gericht ist hiezu nicht befugt. Auch darf man einen solchen Knaben nicht gewöhnen, die Shabbathe und Feiertage zu entweihen. Hat ein solcher Unmündiger seinen Vater oder seine Mutter geschlagen oder sonst ein Verbot übertreten, so ist es gut, wenn er, nachdem er erwachsen ist, zur Versöhnung eine Buße auf sich nimmt.
 344. Reist Jemand in der Wüste und weiß nicht, an welchem Tage der Shabbath ist, so fängt er von dem Tage zu zählen an, da er dies vergaß, den siebenten Tag feiert er als Shabbath durch Kiddusch und Habdalah. Hat er Lebensmittel bei sich, so darf er nicht eher arbeiten, bis diese aufgezehrt sind. Dann kann er jedoch wieder anfangen zu arbeiten, selbst am siebenten Tag, an welchem er den Shabbath feiert.  Weiter reisen kann er aber jedenfalls. Weiß er, wie viele Tage er vom Hause weg ist, z.B. vier oder fünf Tage, weiß er aber nicht, an welchem Tage er abreiste, so kann er jeden achten Tag arbeiten, denn da er doch gewiss nicht am Shabbath abgereist ist, so kann er an einem solchen Tag, dem achten, immer arbeiten, also am 15. oder 22. und so fort. (Jetzt folgen in 71 Abschnitten mit 250 kleineren oder größeren Paragraphen die Bestimmungen über die viererlei Eigentumsplätze (Reschujoth) und über die viererlei Vermischungsarten (Erubin), wovon, das Wesentliche schon gemeldet wurde; wir wollen noch hinzusetzen, was etwa nötig und interessant sein dürfte.)
 345. Die Wände eines Platzes, der Einem gehört, gehören mit zu dem Platze, selbst die obere Fläche derselben, auch die Löcher in denselben. Der Raum eines Platzes in der Höhe hat kein Maß (reicht bis in den Himmel). Ein Gefäß, z.B. eine Kiste, ein Bienenkorb, vier Hände breit im Quadrat und zehn Hände breit hoch, heißt auch der Eigentumsplatz eines Einzelnen (Reschuth Hajachid). Landstrassen gehören zum öffentlichen  Eigentum.
Nach Einigen heißen nur solche Plätze öffentliches Eigentum, wenn 600.000 Menschen jeden Tag darin hin- und hergehen. Kleine Durchgänge oder Portale, welche zu den Höfen oder Häuser führen, die an einer Seite 16 Ellen breit und an der anderen aber schmäler sind, werden doch öffentliches Eigentum genannt, wenn sie nur nach einem öffentlichen Platze führen; sind sie nur 13 1/3 Ellen breit und führen die beiden Enden nach einem öffentlichen Platze, der 16 Ellen breit ist, so werden sie auch öffentliches Eigentum genannt. Alles, was sich auf einem öffentlichen Platze befindet, wird, wenn es nicht drei Hände breit hoch ist, auch dazu gerechnet; hat es aber diese Höhe, so wird es bis neun Hände breit hoch (nicht voll neun) ein Karmelith genannt, wenn es nämlich vier Ellen im Quadrat, hat es aber diese Breite nicht, so ist es ein Freiort; hat es eine Höhe von gerade neun Händen breit, aber Viele bedienen sich dessen, um eine getragene Last auf- oder abzuladen, so wird es doch ein öffentlicher Platz genannt, wenn es auch die Breite nicht hat. Nach einem Rabbi ist dies auch der Fall, wenn die Höhe von neun bis zehn Händen breit beträgt und die Breite auch vier Ellen im Quadrat ist, wenn sich nur viele Menschen dessen zum Aufladen u.s.w. bedienen. Ist die Höhe aber mehr als zehn Hände breit und die Breite vier, so wird es eigentümlicher Platz für einen genannt, weniger als vier Hände breit wird es ein Freiort genannt. All das Gesagte gilt auch fast vor einer Grube, die sich an einem öffentlichen Platze befindet. Ein Platz, der mehr als zehn Ellen lang ist, ist kein öffentlicher Platz, sondern ein Freiort u.s.w.
 346. Steht Jemand in seinem Eigentum und bringt, reicht oder wirft etwas (durch einen Freiort) nach einem öffentlichen Platze oder umgekehrt, so ist er strafbar von Gesetzeswegen. Die Talmudisten haben dies aber auch verboten von einem Karmelith nach einem Reschuth Hajachid oder nach einem Reschuth Harabim und umgekehrt, aber von einem Freiort (Makum Patur) ist es erlaubt, hin- und herzutragen was man will nach den anderen drei Reschujoth u.s.w.
 347. Von Gesetzeswegen ist nur der strafbar, welcher (am Shabbath) etwas von einem Reschuth wegnimmt und es nach einem anderen Reschuth bringt; aber etwas hinreichen von einem Reschuth einem Anderen, welcher in einem anderen Reschuth sich befindet, ist erlaubt. die Talmudisten haben jedoch auch dies verboten u.s.w.
 348. Hat Jemand irrtümlich so etwas getan und er erinnert sich dessen im Tun, so kann er es wieder in dem ersten Reschuth zurücknehmen, wenn es nämlich noch keine zehn Ellen weit herausgekommen ist u.s.w.
 349. Jeder Mensch hat in einem öffentlichen Platze vier Ellen oder Armenlänge mittelmäßiger Art um sich frei, in welchen er Sachen hin- und herbewegen darf. Der Schräge dieser vier Ellen darf man sich auch bedienen, so dass er eigentlich 5 3/5 Ellen frei hat. Auf diese Art kann also eine Sache in einem öffentlichen Platze sehr weit transportiert werden. Einer gibt es immer dem anderen, es muss aber immer innerhalb der vier Ellen eines Jeden geschehen. Ein Rabbiner will dies jedoch nicht erlauben u.s.w.
 350. Es kann Jemand in seinem Eigentume stehen und die Hand nach einem öffentlichen Platze ausstrecken, und Sachen, welche er nicht nötig hat, von einer Stelle nach der anderen legen, das heißt in den öffentlichen Platz, aber alles innerhalb vier Ellen, man besorgt nicht, dass er die Sache zu sich in seine Wohnung bringen möchte, denn er hat sie da nicht nötig; ebenso kann man an einem öffentlichen Platze stehen und von der Tür seiner Wohnung etwas nehmen und die Türe öffnen, und umgekehrt, man darf aber nicht in seiner Wohnung den Kopf nach einem öffentlichen Platze herausstrecken oder umgekehrt, um daselbst zu trinken, denn er könnte das Wasser zu sich bringen, weil er es nötig hat, er müsste denn den Kopf und auch den größten Teil seines Körpers herausstrecken, auf den Platz, wo er eigentlich trinkt u.s.w.
 351. Man darf an einem öffentlichen Platze die Hand nicht an eine Dachrinne halten, um Wasser zu fangen und zu trinken, da die Rinne so gut als das Dach zu betrachten ist und ein anderes Reschuth ausmacht u.s.w.
 352. Liest Jemand in einem Buche (von einer Pergamentrolle ist hier die Rede), welches auf der Schwelle eines Anderen liegt, und das eine Ende ist herunter gerollt auf einen öffentlichen Platz, wenn auch weiter als vier Ellen, so kann er, wenn er das eine Ende in der Hand hält, das andere zu sich herausrollen; man hat hier eine Ausnahme gemacht, damit die heiligen Schriften nicht beschmutzt werden u.s.w.
 353. Man kann von zwei Häusern, die sich an zwei Seiten eines öffentlichen Platzes befinden und die einem Eigentümer gehören oder auch zwei, die aber einen Erub (Vermischung) gemacht haben, etwas von dem einen nach dem anderen werfen, wenn sie nämlich beide gleich hoch sind u.s.w.
 354. Von einer Grube, welche sich mit ihrer Umzäunung auf einem öffentlichen Platze befindet, aber keine vier Ellen lang von dem Reschuth Hajachid entfernt ist, kann man Wasser füllen. Auf einen Misthaufen, zehn Ellen hoch und vier Ellen breit, der sich auf einem öffentlichen Platze befindet, kann man vom Hause Mist werfen u.s.w.
 355. Wenn ein Brett oder Ausbau auswendig an den Häusern über einem Wasser (Brunnen) sich befindet und vom Hause geht ein Fenster daran, so darf man von einem solchen Fenster aus nur Wasser schöpfen, wenn der Ausbau rund umher mit Wänden umgeben ist u.s.w.
 356. Wenn ein Wasserstrich zehn Ellen tief und vier breit, durch den Hof geht, so darf man aus ihm kein Wasser schöpfen, wenn nicht eine Wand, zehn Ellen hoch, um denselben ist u.s.w.
 357. In einem Hofe, der keine vier Ellen im Quadrat hat und nahe bei einem öffentlichen Platze sich befindet, darf man am Shabbath (im Sommer) kein Wasser ausgießen, denn das Wasser läuft  ab,

und es ist also so, als wenn man nach einem öffentlichen Platze gegossen hätte, daher muss man eine Grube in den Hof machen, die wenigstens zwei Maß (Szaim) hält, eine solche Grube muss eine halbe Elle im Quadrat haben und drei Fünftel Ellen tief sein u.s.w.
 358. In einem jeden Raum, wenn er auch umzäunt, aber nicht zur Wohnung bestimmt ist, z.B. in Gärten und dergleichen, darf man nichts weiter als vier Ellen tragen, wenn er nämlich mehr als zwei Szaim Aussaat enthält, das ist ein Platz von 70 Ellen und vier Hände breit im Quadrat; hält er aber nur soviel oder noch weniger, so kann man in dessen ganzen Bezirk hin- und hertragen, was man will, mag es viereckig oder rund oder lang und schmal sein, die Länge kann zweimal soviel als die Breite betragen, aber nicht noch eine Elle mehr u.s.w.
 359. Ebenso verhält es sich mit einer Strasse, welche hinter den Häusern befindlich ist.
(Da wir über die vier Reschujoth und vier Erubin das Nötigste mitgeteilt haben, wollen wir statt dessen, bevor wir die Abhandlungen über die Neumonde beginnen, etwas Interessantes mitteilen, nämlich: wie der Shabbath zur Zeit des Tempels gefeiert wurde und einige interessante Agadoth über den Shabbath hinzufügen.)

Von der Shabbathfeier zur Zeit des Tempels
Freitag Abends, als am Rüsttag zu dem folgenden Shabbath, kamen eine Ordnung der Priester, eine Ordnung der Leviten, desgleichen gewisse Standmänner (Abgesandte vom ganzen jüdischen Volke) welche sowohl den Shabbath selbst, als auch die folgende Woche hindurch bei den täglichen Morgen-, Abend- und anderen Opfern aufwarten mussten, zu rechter Zeit in Jerusalem an, gingen darauf, nachdem sie sich versammelt hatten, Zugweise in den Tempel hinauf, wo nach geendigtem Abendopfer der Dienst derjenigen Priester, Leviten und Standmänner, welche die vorige Woche aufgewartet hatte, zu Ende war, der neue Dienst und Aufwartung aber anfing (Michnah Sota cap. 3 u.f.). Hierauf holten die Leviten, und zwar die Kahatiter, von dem Hauptmann, welcher über das Trankopfer gesetzt war, so viel Semmelmehl, als zu zwölf Schaubrote nötig war, aus der Schaubrotkammer. Die alten abgegangenen Kammerherrn (Außer dem Hohepriester gab es auch Kriegsgesalbte und Statthalter) brachten sodann alle Gefäße herbei, welche sie die vorige Woche beim Opfern gebraucht, und übergaben sie den neuen Kammerherrn. Die neuen Priester und Leviten ließen sich von den alten Priestern und Leviten die Schlüssel zum Tempel und dessen Kammern geben. Dann wurde der Brandopfer-Altar mit einem Tuche abgewischt und vom Blute gereinigt. Hierauf gingen die Priester, nachdem sie ihre heiligen Kleider angezogen, mit dem Hauptmann über das Los in die oberste Gerichtsstube und losten, welches Haus unter den Häusern der Väter den ersten, anderen, dritten und folgenden Tag in der bevorstehenden Woche, aufwarten sollte, und diejenige, welche am Shabbath die Aufwartung hatten, losten wieder, wer die Schaubrote auflegen und die neuen Weihrauchschalen aufsetzen sollte. Sodann wurden die Leviten in sieben Haufen geteilt und jeglichem Haufen sein besonderer Rag in der folgenden Woche bestimmt. Nachdem dieses geschehen, brachten zwölf Priester die zwölf Schaubrote in ebenso vielen goldenen Schüsseln herbei, desgleichen trugen auch zwei Priester zwei Weihrauchschalen und setzten sie in den Hallen vor dem Tempel auf dem Marmortisch nieder, ging darauf ins Heilige hinein mit größter Ehrerbietigkeit, nahmen die alten auf dem Schaubrottische liegenden Brote ab, trugen sie hinaus in die Halle, legten sie daselbst nieder und trugen die neuen dafür hinein; ebenso wurden auch die alten Weihrauchschalen heraus- und die neuen dafür hineingebracht, die abgenommenen Weihrauchschalen aber bis auf den folgenden Morgen aufgehoben und auf den Brandopfer-Altar zum täglichen Morgenopfer hinaufgetragen. War dieses alles geschehen, so hielten sie endlich ihre Abendmahlzeit, schlossen darnach alle Tore im Tempel zu und legten sich, außer denen, welche Wache halten mussten, zum Schlafen nieder.
 Der eigentliche besondere G’ttesdienst am Shabbath bestand in gewissen Opfern, im Lesen und Erklären der heiligen Schrift und im Singen und Beten; das Gebot zum Shabbathopfer findet man 4. B. M. 88, 9, 10. Nach dem geopferten täglichen Morgenopfer holte man zwei besondere Lämmer, diese brachte man gegen Norden des Altars, auf den Schlachtplatz, schlachtete sie, fasste ihr Blut auf und sprengte damit die Hörner des Brandopfer-Altars, das übrige Blut aber goss man auf den Boden des Altars in die gehörige Röhre. Sodann wurde den Lämmern die Haut abgezogen, die Eingeweide daraus genommen, das Fleisch gewaschen und zerstückt. Zu jedem Lamm waren acht Priester, sechs von diesen trugen die Stücke desselben, der siebente trug das Speiseopfer und der achte das Trankopfer. Damit gingen sie vor die Türe des Tempels vorbei, hoben die Stücke in die Höhe und nachdem sie solche auf dem Marmortisch niedergesetzt, trugen die Sechs ihre Stücke den großen Aufgang des Brandopfers hinauf, salzten sie ein und brachten sie sofort auf den großen Feuerhaufen. Auf diese Weise verfuhr man mit dem Speise- und Trankopfer, ein Teil des Speiseopfers wurde, nachdem es gesalzen war, auf den großen Feuerhaufen, nebst dem ganzen Weihrauch, geworfen, der Wein aber in die auf dem Herd stehende Gießkanne eingegossen. Bei Eingießung desselben musizierten, sangen und trompeteten die Priester und Leviten, und die ganze Gemeinde sah andächtig zu, sang auch unter dem Musizierenden mit und hatte dazu einen besonderen Vorsänger. die Psalmen, von welchen man an jedem Shabbath eine oder zwei absang, waren diejenigen, über welche in dem Psalmbuch Davids die Überschrift zu lesen ist “Lamnazeach”, das ist der Meister auf dem Saitenspiel, einen Psalm Davids vorzusingen, und folgten in der Ordnung also aufeinander. Der 4., 5., 6., 8., 9., 11., 12., 13., 14., 18., 19., 20., 21., 22., 36., 39., 40., 41., 42., 43., 45., 46., 47., 49., 51., 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58., 59., 60., 61., 62., 64., 65., 66., 68., 69., 70., 75., 76., 77., 80., 81., 84., 85., 109., 139. und 140.
 Nach Endigung des Gesanges und der Musik wurde der Segen gesprochen, auf folgende Weise: Der Priester, dem es zukam, ging die Stufen hinan, verrichtete sein Gebet und dankte G’tt, dass er sie mit der Heiligung Aarons geheiligt, hob sodann seine beiden Hände empor, dehnte die Finger auseinander und sang mit klarer Stimme unter Musik der anderen Priester und mit Aussprechung des heiligen Namens G’ttes über die ganze Gemeinde diesen Segen: Der Herr segne dich und behüte dich u.s.w. Unter diesem Segen schlug die ganze Gemeinde das Gesicht nieder und nahm mit tiefer Andacht denselben an. War der Segen geendigt, so neigte sich die Gemeinde tief und sprach folgende Worte: “Hochgelobt sei der preiswürdige Name seines Reiches in alle Ewigkeit! Nun dankt alle G’tt, der große Dinge tut an allen Enden, der uns vom Mutterleibe an lebendig erhält, und tut uns alles gute. Es gebe uns ein fröhliches Herz und verleihe immerdar Friede zu unserer Zeit in Israel, und dass eine Gnade stets bei uns bleibe, und erlöse uns, so lange wir leben.” War dieses vorbei, so kehrte sich der Priester mit dem Gesichte  wiederum gegen den Tempel zu, verrichtete sein Gebet zu G’tt, dass er sein Volk segnen wollte, neigte sich mit Ehrerbietigkeit und ging davon.
Die anderen Priester und Leviten und die ganze Gemeinde tat ebenso, und gingen nach vollendetem Gebete und tiefer Verbeugung vor G’tt rücklings oder zur Seite zurück, bis sie aus dem inneren Vorhof herauskamen. Und damit endigte der ganze Shabbathg’ttesdienst; wobei noch zu bemerken ist, dass zur äußerlichen Pracht des G’ttesdienstes der köstliche Schmuck des Hohepriesters, welcher vom Statthalter zur Rechten und vom Kammerherrn zur Linken begleitet wurde, sehr vieles Trug. Wollte der Hohepriester etwas verrichten, was die übrigen Priester im Opfern und anderen Sachen zu tun hatten, so stand es ihm frei, daher wurde er, wenn er zuweilen im Heiligen räuchern oder die Lampen zurichten wollte, jederzeit von verschiedenen Priestern begleitet, deren jeder ein Gefäß trug, dessen er bedurfte. Wollte er draußen die Opferstücke auf den Altar tragen, oder das Trankopfer eingießen oder sonst etwas tun, so mussten die, denen solches durch das Los zugefallen war, zurückstehen. Ging er auf den Brandopfer-Altar, so stand es ihm frei, die Gehilfen zu erwählen, welche er wollte, darauf ging er in der Mitte des Aufganges hinauf und ebendaselbst wieder herunter, der Statthalter griff ihm unter die Arme und half ihm aus Ehrerbietigkeit im aufsteigen, winkte auch mit einem Tuche und gab den Leviten ein Zeichen, wenn sie singen und musizieren sollten. Dieses Alles gab an einem solchen Tag dem ganzen G’ttesdienst keine geringe Zierde.
 Ward der G’ttesdienst am Shabbath (im Tempel) geendigt, so ging alles Volk aus dem inneren Vorhof heraus in die Synagoge oder Schule, oder an denjenigen Ort, wo das Gesetz gelehrt wurde, nämlich zu Jerusalem in dem Zwinger, auf die Mittagsseite, wohin sich auch das Obergericht (Sanhedrin) nebst allen Priestern verfügte. Der Chasan (Vorsänger), nahm sodann die Gesetzrolle aus dem heiligen Schrank u.s.w. Alles, wie schon gemeldet wurde. dies sollte in allen Städten und Dörfern, wo zehn jüdische Hausväter sich befinden, geschehen (was jetzt noch geschieht).
 Zur Zeit des Tempels und des Besitzes vom gelobten Lande hatten die Israeliten dreierlei Almosen, welche sie den Armen verteilten: 1. Vom Acker, 3. B. M. 19, 9, 10; 5. B. M. 24, 19;  2. ging jeden Tag drei Israeliten in der Stadt mit einem großen Korbe umher und sammelten allerlei Esswaren, welche den Armen, auch nichtjüdischen, ausgeteilt wurden; 3. war in der Schule (Synagoge), ein Armenkasten, in den das Almosen gelegt, welches am Shabbath von zwei Vorstehern gesammelt und jede Woche verteilt wurde.
 Um 3 Uhr Nachmittags wurde im Tempel das Abendessen verrichtet und so wie Nacht wurde, ward der Shabbath im Tempel mit Trompeten und Hörnern ausgeblasen.
Auch ist der Beweis nachzutragen (aus der Kabbala), warum die Frauen sich so sehr bestreben müssen, 1. ihre Periode ordentlich zu beobachten, Niddah, 2. vom gekneteten Teig jedes Mal etwas zu verbrennen, Challa, 3. die Shabbathlichter anzuzünden Hadlakath Hanner; aus dem Worte Tzaweh 2. B. M. 27, 20:
 Gebiete den Kindern Israels, dass sie dir bringen das allerreinste, lautere Öl u.s.w. Tet bedeutet 400, in dem Worte Naschim Frauen, steckt ebenfalls die Zahl 400. Da nun die angeführte Stelle von dem heiligen Lichte handelt, so müssten die Frauen auch die heiligen Shabbathlichter anzünden. Ferner das Wort Chawa, die erste Stammmutter, aus dem Cheth obigen Wortes macht man nun das Wort Challa, das Shabbathbrot, aus dem Waf macht man das Wort Waset (weibliche Periode), aus dem Heh macht man das Wort Hadlakah Lichter anzünden.
 Wenn das Gebet in der Synagoge am Freitag Abends beendet ist, so muss jeder jüdische Hausvater bei seinem Eintritt in das Wohn- und Esszimmer (wo der Tisch schon gedeckt, die Lichter angezündet und alles was zum Shabbath erforderlich ist, bereit sein muss) gleich das Gebet anfangen trsh ykalm ,kyli ,vls  u.s.w. Schalom Alechem Malache Hascharoth. Friede mit euch, ihr Engel, die ihr dient, ihr Engel des Höchsten, der da regiert als ein König aller Könige des heiligen Gebenedeiten G’ttes (wird dreimal gesungen). (Ferner): In eurem Ankommen (werdet uns zum) Frieden ihr Engel des Friedens, ihr Engel des Höchsten, der da regiert als ein König aller Könige, des heiligen Gebenedeiten G’ttes (abermals dreimal). (Ferner): Segnet mich mit Frieden, ihr Engel des Friedens, ihr Engel des Höchsten, der da regiert als ein König aller Könige, des heiligen Gebenedeiten G’ttes (dreimal). In eurem Ausgehen (werdet uns zum) Frieden, ihr Engel des Friedens, ihr Engel des Höchsten, der da regiert als ein König aller Könige, des heiligen Gebenedeiten G’ttes.
 Von den Engeln wird gelehrt, dass am Shabbath ein jeder Israelite deren zwei bei sich hat, sobald er aus der Synagoge kommt, einen guten und einen bösen; diese stellen sich dem Menschen gegenüber, und wenn sie hörten, dass er mit großem Eifer, besonders die Worte 1. B. M. 2, 1. 2. 3. beteten, so begleiten sie ihn nach Haus. legen ihm die Hände auf den Kopf, und sagen aus Jes. 6,7. deine Missetat ist von dir genommen und deine Sünde versöhnt (Shabbath Kap. 16, fol. 119, Col. 2).
 Dass ferner am Shabbath bei jeder Mahlzeit zwei Brote sein müssen, beweisen die Talmudisten aus 2. B. M. 26,22. Den sechsten Tag (nämlich am Freitag) sammelten sie das Brot zweifach, je zwei Omer für einen. Ferner legt man die Hände über die zwei Brote und indem man über das Eine ein Zeichen mit dem Messer macht, sagt man, kommt der große Name G’ttes heraus, nämlich die zwei langen Brote bedeuten das Waw, die zwei Hände mit den zehn Fingern bedeuten die 2 (He’s) und das Messer, womit man das Zeichen macht, bedeutet das Jod als der kleinste Buchstabe des Wortes.
 Die Ursache, warum man beim Ausgang des Shabbath an Gewürz riechen müsse, ist, weil die G’ttlosen am Shabbath aus der Hölle (die einen sehr hässlichen Geruch hat), beim Eingang des Shabbath herausgeführt, beim Aufhören desselben aber wieder in die Hölle hinein müssen; um also den üblen Geruch zu verscheuchen, der bei der Eröffnung der Hölle entsteht, riecht man an Gewürzen.
 Ferner behaupten die Kabbalisten, dass jeder Israelite am Shabbath zwei Seelen habe. Neschomah Jeteerah eine überflüssige Seele: sie dient zum Teil, um am Shabbath mehr Lust zum Essen und Trinken zu haben, nach Raschis Erklärung (Tractat Taanith 27,2). Das Geheimnis der Wollust am Shabbath ist, dass man die überflüssige Seele erlustige, dass sie ein großes Gebot  zur Ehre der g’ttlichen Majestät bei den Untern (nämlich bei den Menschen, die hier unten auf Erden wohnen) tue, d.i. dass sie den Segen bei dem Essen spreche, ein Gebot, das bei den Obern (die im Himmel wohnen) nicht gebräuchlich ist (Jalkut Chadasch fol. 144. Col. 10).
 Ferner soll die Seele fünf Namen, nämlich: Nephesch, Ruach, Neschamaah, Chajah und Jechidah; der erste Name zeigt die Seele an, wie sie mit dem Körper vereinigt ist, und also den ganzen Menschen ausmacht. Der zweite deute auf den Lebensgeist, der dritte auf die vernünftige Seele, nach Psalm 150, 6 , der vierte auf die wachsende Seele, welche die Menschen mit den Tieren gemein hätten; der fünfte auf die mit G’tt vereinigte Seele. Die überflüssigen Seelen am Shabbath kämen teils von der Seite Abels, teils von der Seite Kains her. Nach einer etwas vernünftigerem Erklärung über die zweite Seele, wäre nur gemeint: es bekomme die Seele, welche zum Studieren im Gesetz bestimmt ist, am Shabbath gleichsam einen größeren Zusatz zum Verständnis des g’ttlichen Gesetzes, d.i. man bekäme mehr Kraft im Verständnis des Gesetzes, am Shabbath höher zu gehen, als an Werktagen.
 Warum man beim Ausgang des Shabbath, bei der Habdalah, die Hände gegen das Licht halte und die Nägel beschauen müsse, wie oben erwähnt ist, dies wird verschiedentlich angegeben: es geschehe unter anderen auch deshalb, weil das Kleid, welches G’tt dem Adam im Paradiese gab, eine Farbe wie ein Onichstein hatte. oder – nach dem Buche Colbo deshalb, damit man den wunderbaren Unterschied zwischen den Nägeln und dem Fleisch betrachtet und zugleich auch den Zustand des gefallenen Adam erkennen lerne. Denn, als Adam (nach dem Fall) gesehen hatte, dass die Welt mit Finsternis bedeckt war, habe er ausgerufen: O ich elender Mensch, um wessen Sünde willen ist die Welt verfinstert? Darauf hätte G’tt dem Adam eingegeben, dass er zwei Feuersteine an einander schlage, aus welchen Feuer sprang, von welchen er alsdann ein Licht anzündete; da er nun sah, dass er nackt sei und darauf die äußersten Teile seiner Finger betrachtete, an welchen er die Nägel wahrnahm, so sei er darüber in die äußerste Verwunderung geraten und habe deswegen G’tt gelobt! (Talmud, Tractat Pesachim, Kap. 4, fol. 54, 1,2. u.s.w.)
 Von dem Becher mit Wein bei der Habdalah muss etwas an die Erde geschüttet werden, als ein Zeichen des Segens: denn wo nicht in einem Hause der Wein wie Wasser ausgeschüttet wird, da ist kein Zeichen eines Segens. u.s.w.
 Nach dem Abendgebet nach dem Ausgang des Shabbath, spreche man auch das Gebet, welches anfängt mit den Worten Wijehi Noam (es sei dir, G’tt, wohlgefällig), anfängt, in welchem Gebet sich der 17. und 18. Vers aus dem Psalm Kap. 90 und auch der ganze 91. Psalm sich befindet; dies soll nun ein Schutz gegen alle Waffen sein, und zwar deshalb, weil sich in dem ganzen Gebet kein Sajin befindet. Das Wort Sajin bedeutet Waffen! Bei dieser Gelegenheit mag auch gleich bemerkt werden, dass der Vers Schma Jisrael; Vernimm Israel u.s.w., 5. B. M. 6,4 fleißig gebetet, wieder den Teufel helfe, denn der Vers fängt an mit einer Schin und endet mit einer Dalleth; Sched, heißt aber Teufel.
 Die Habdalah beim Ausgang des Shabbath ist bereits oben übersetzt worden. Einige setzten hinzu: Ich beschwöre die Poseach, du Fürst der Vergessenheit, dass du von mir hinwegnehmest das törichte und tolle Herz, und dasselbe werfest auf die hohen Berge, im Namen des heiligen Arinam, Anasiel und Paschiel (Namen von Engel). Ferner sagt man den Vers: Und Noah fand Gnade in den Augen des Herrn; (ferner) und David handelte in allen seinen Wegen glücklich und G’tt war mit ihm; (ferner) ich hebe  meine Augen zu den Bergen, von welchen mir Hilfe kommt; (ferner) im Ausgang schuf G’tt u.s.w. Unser G’tt und unser Väter G’tt, das sei der sechs Tage u.s.w., lass sie uns beglücket sein, lass uns frei sein von allen Sünden und Arglist u.s.w.
 Den Grund zu der Habdalah nimmt man aus 3. B. M. 10,10 und 1. B. M. 1,4. und halten diese so hoch, dass man sagt: Wer nicht den Unterschied zwischen dem Shabbath und Wochentag macht über dem Becher mit Wein am Ausgang des Shabbath oder hört solchen Unterschied nicht von anderen machen, der sieht kein Zeichen eines Segens.