Tischa beAv

Über den Fasttag Tischah beAv (den neunten Tag im Monat Av) zwischen Juni und Juli und über noch andere Fasttage.
Man muss fasten, außer am wichtigsten Fasttage Jom Kippur, welcher auf den zehnten Tag des Monats Tischri fällt, auch noch an folgenden Tagen, nämlich: den vierten Tag im Monat Ab, den siebzehnten Tag im Monat Tamus, ferner den dritten Tag des Monats Tischri und endlich den zehnten Tag im Monat Tebeth, weil an diesen Tagen den Jisraeliten sehr böse Dinge widerfuhren. Zacharias 8,19 (um die Herzen zur Buße zu erwecken). Obschon es nun in der Schrift Jer. 39,2 heißt: am neunten Tag des vierten Monats (Tamus) wurde die Stadt durchbrochen, so fastet man doch nicht am neunten, sondern am 17. dieses Monats, weil nämlich die zweite Zerstörung nach der babylonischen Gefangenschaft am 17. erfolgte und diese zweite Zerstörung für die Jisreliten wichtiger ist, als die erste. Alle, ohne Unterschied des Geschlechts, müssen die vier Fasttage halten – der Zaun darf nicht durchbrochen, die Gesetze nicht übertreten werden.
 Der zehnte Tag im Monat Tebeth, ist ein Fasttag, weil an diesem Tag durch Nebucadnezar die erste Belagerung und Beängstigung der Stadt Jeruschalajim geschah. 2. Kön. 25,1. Der siebzehnte Tag im vierten Monat Tamus ist ein Fasttag, weil an diesem Tage Jeruschalajim wirklich erobert wurde. Jer. 39,2 – Auch weil an diesem Tage Moscheh die zwei Gesetztafeln zerbrach, welche er vom Berge Sinai herunterbrachte, und wegen des gegossenen Kalbes. 2. B. M. 32,19 u.f. Der neunte Tag im Monat Ab, im fünften Monat, ist der wichtigste unter allen vier Fasttagen, weil an diesem Tage der Tempel zerstört wurde. Jer. 52,12 u.f. Endlich der dritte Tag im Monat Tischri, der siebente Monat, ist ein Fasttag zu ehren des Gedalia (siehe Jer. Kap. 40 und 41). Schwangere und Säugende haben nicht nötig, zu fasten, der Gebrauch ist jedoch, schärfer zu verfahren; jedenfalls müssen sie am neunten Tage des Monats Ab, als am Tage der Zerstörung des Tempels, fasten. An diesem Tage darf man sich auch nicht waschen, salben, sich die Schuhe anziehen; man muss den Tag  vorher noch vor Eintritt der Nacht mit dem Essen aufhören, was bei den anderen drei Fasttagen nicht stattfindet.
 Alle diese vier Fasttage werden, wenn sie auf einen Shabbath fallen, auf den Sonntag darauf verschoben. Sobald der Monat Ab anfängt, hört alles Fröhlichsein auf; wenn ein Jisraelit mit einem Nichtjuden in dieser Zeit einen Prozess hat, so mache er sich los davon, denn er hat kein Glück in dieser Zeit. Wenn eine Beschneidung auf diesen Tag fällt, so ist der Gebrauch, dass der Beschneider, der Gevatter und der Vater des Kindes die Shabbathkleider anlegen, sonst aber darf man sogar am Shabbath, der in diesen Tagen fällt, die Shabbathkleider nicht anlegen, sondern bloß das Hemd wechseln; in der Synagoge jedoch hängt man den gewöhnlichen Shabbathvorhang vor den heiligen Schrank, außer wenn der Neunte auf den Shabbath fällt, wo, wie  schon erwähnt, der Fasttag auf den Sonntag verschoben wird. Die ganzen acht Tage vorher darf man nicht viel Handel treiben, auch kein Haus bauen, welches bestimmt ist, um die Hochzeit seines Sohnes darin zu halten (eigentlich zu dessen Mitgift), überhaupt keine Häuser bauen, welche zur Pracht, Lust (Gartenhäuser) dienen sollen, jedoch darf man ein baufälliges Haus reparieren; zur Ausübung irgend eines Gebotes ist aber alles erlaubt, doch nicht sich in diesen Tagen zu verheiraten , oder eine Verlobungsmahlzeit zu halten, aber Verloben ohne Mahlzeit zu halten ist erlaubt selbst an dem Fasttage, denn es könnte ihm Jemand zuvorkommen! Der Gebrauch ist, dass man sich vom 17. Tag des Monats Tamus an bis nach dem neunten Tage des Monats Ab nicht verheiratet.
 In der Woche, in welche dieser Fasttag, der neunte im fünften Monat, fällt, darf man sich nicht rasieren, auch Leinenzeug nicht selbst waschen, auch wenn man von demselben erst nach Tische Gebrauch machen wollte, auch nicht, wenn man nur ein Hemd hätte; man darf sich in dieser Zeit keines reinen Bettes, Tisches oder Handtuches bedienen u.m.dgl. Unsere Art, mit Seife zu waschen, ist in solchen Tagen verboten, auch darf keine Jüdin für Nichtjuden in dieser Zeit waschen, des Verdachtes wegen, sie wasche für sich selbst, außer es müsste Jeder vom Gegenteil überzeugt sein oder es müsste heimlich geschehen. Am Shabbath vor dem Fasttag darf man keine neuen Kleider anlegen u.s.w Auch haben einige den gebrauch, am Shabbath vorher kein Fleisch zu essen und keinen Wein zu trinken, Einige unterlassen dies schon vom Ersten des Monats, andere sogar schon vom 17. des vorhergehenden Monats (Tamus). Das Schächtmesser versteckt man vom Anfang des Monats Ab an, denn man darf nur zur Ausübung eines Gebotes Schächten, z.B. für einen Kranken oder für den Shabbath, oder für die Mahlzeit zu einer Beschneidung. Wer Fleisch isst in einer Stadt, wo der Gebrauch ist, dass man solches in diesen Tagen (vom Anfange des Monats Ab an) nicht isst, der durchbricht den Zaun, handelt strafbar und eine Schlange soll ihn beißen u.s.w.
Am Vorabend des Festtages, dem neunten Tag im Monat Ab, darf man in der letzten Mahlzeit Nachmittags, nach welcher man zu fasten anfangen muss, kein Fleisch essen und keinen Wein trinken, auch nicht zwei Gerichte essen, auch soll man von anderen Getränken weniger als gewöhnlicher trinken, aber rohe Früchte kann man essen, auch mehrerlei Art; es ist der Gebrauch, auch Linsen mit gekochten Eiern dazwischen oder auch harte Eier zu essen, denn dies sind Gerichte für einen Trauernden. (Eier, Linsen sind rund, das Glücksrad ist wie die Welt rund und dreht sich für den einen gut, für den Anderen schlecht.)
 Der Gebrauch ist auch, bei dieser letzten Mahlzeit vor dem Fasten auf der Erde zu sitzen und nebenbei auch Brot mit Asche zu essen, überhaupt ist es löblich, bei dieser Mahlzeit nichts als nur trockenes Brot mit Salz zu essen und nur Wasser zu trinken. Fällt aber dieser Fasttag, der neunte Tag im Monat Ab, auf einen Sonntag oder auf einen Shabbath, wo er dann bekanntlich auf den folgenden Sonntag verschoben wird, dann kann man in der dritten Mahlzeit am Shabbath soviel essen und trinken, als man will, und soviel auf die Tafel bringen, als der König Schelomo in der Zeit seiner Regierung; aber man muss noch bei Tag aufhören. Dieser große Fasttag hat mit dem Jom Kippur hinsichtlich des Vorabends desselben, einerlei Gesetz, dass man nämlich in der Dämmerung nichts mehr genießen darf.
 Die Schuhe zieht man aus, bevor der Vorsänger in der Synagoge das Gebet anfängt. Am Vorabend des Fasttages, von Mittag an, darf man nicht im Gesetze lesen, auch keinen Spaziergang machen; auch ist keine Schule für die Kinder. Im Buche Hiob jedoch kann man lesen, ebenso auch im Propheten Jeremiahu; alles Tröstliche aber, was darin ist, muss man übergehen, nicht lesen. Auch in Gedanken darf man nicht studieren. Eine Wöchnerin, 30 Tage nach dem Gebären, kann an diesem Tage essen, ebenso ein Kranker, der etwas essen muss, und es bedarf deshalb nicht erst einer Frage; so lange aber, als es möglich ist, es ohne Essen zu sein, muss man sich dessen enthalten. Das Waschen des Körpers ist an diesem Tage streng verboten, sei es im kalten oder im warmen Wasser, nicht einmal den Finger soll man ins Wasser stecken; jedoch darf man des morgens nach dem Aufstehen sich die Finger der Hände waschen, aber nur bis ans Ende der Knöchel, und wenn die Hände beim Abtrocknen noch etwas feucht sind, so ist es erlaubt, solche über die Augen zu streichen u.s.w. Das Salben ist erlaubt, wenn es zur Heilung und nicht zum Vergnügen geschieht. Schuhe von Tuch oder von Holz, aber nicht von Leder, sind erlaubt, anzuziehen. ein wegen des Todes naher Verwandter Trauernder und ein Verbannter können auf Reisen Schuhe tragen, aber wenn sie in die Stadt kommen, müssen sie solche wieder ausziehen. Ebenso ist es an diesem Fasttage. Wo man zwischen Nichtjuden wohnt, soll man die Schuhe nicht eher ausziehen, als bis man in die Judengasse gelangt. Man darf sich auch an diesem Tage nicht grüßen. Wenn Idioten, die dies nicht wissen, grüßen, so erwidert man den Gruß mit schwacher Stimme und beschwertem Haupt. Hinsichtlich des Arbeitens an diesem Tage richtet sich dies nach dem Gebrauch des Ortes, jedenfalls darf der Gelehrte nicht arbeiten u.s.w. Der Gebrauch ist, dass man des Nachmittags arbeiten kann, selbst da, wo das Arbeiten an diesem Tag verboten ist. Wo aber im Falle des Nichtarbeitens unersetzlicher Verlust wäre, ist es erlaubt, zu arbeiten, ebenso wie in den Zwischenfeiertagen; jedoch wird niemand einen Segen sehen von einer Arbeit, die er an diesem Fasttage getan hat. Wer am neunten Tage des Ab nicht fastet, der wird die freudige Wiederherstellung Jeruschalajims nicht sehen, wohl aber der, welcher wegen der Zerstörung trauert!
 Es ist der Gebrauch, an diesem Tage des Morgens weder Tephelin noch Talith anzulegen, sondern bloß den kleinen Talith ohne Segenspruch; bei dem Mincha legt man jedoch sowohl Tephelin als die Zizith an, mit den gehörigen Segensprüchen dabei. einige haben den Gebrauch, die Nacht vorher nicht im Bette, sondern auf der Erde zu schlafen und einen Stein unter den Kopf sich zu legen, zum Andenken an den Erzvater Jakob, der sich auch einen Stein unter dem Kopf gelegt hat, 1. B. M. 28,11, und zur Trauer, weil er schon damals im prophetischen Geiste die Zerstörung des Tempels vorausgesehen habe. Jedenfalls soll man sich wenigstens in dieser Nacht das Lager weniger bequem als gewöhnlich machen z.B. statt zwei nur ein Kissen unter den Kopfe zu haben u.s.w. Schwangere haben aber dergleichen nicht nötig zu beobachten.
 Fällt dieser Fasttag auf einen Sonntag, so spricht man am Vorabend desselben bei dem Ausgang des Shabbath zwar den Segenspruch über das Licht, aber nicht den über das Gewürz, und in der Nacht, beim Ausgang des Fasttages, macht man erst die Habdalah und spricht den Sengen über den Becher Wein, aber nicht die über das Licht und über das Gewürz. An diesem Fasttage sagt man noch in der Tephilin im 14. derselben: “Tröste, o Herr, unser G’tt, die Trauernden über Zion u.s.w. ”Der Gebrauch ist aber, dass man das erwähnte Gebet nur in dem Minchagebet einschaltet, denn in dieser Zeit des Tages haben die Feinde erst im Tempel Feuer angelegt, deshalb betet man erst alsdann für den Trost. Da das Feuer aber fortbrannte bis den anderen Tag mit Sonnenuntergang, so ist es ein guter Gebrauch, dass man bis dahin auch kein Fleisch und Wein genießt. Das Gebet wird ebenso wie die Klagelieder Jermias, nicht laut, sondern im weinenden Tone, wie von Trauernden gesprochen. Bei dem Ausgang eines jeden Klageliedes, erhebt man immer die Stimme etwas mehr, und wenn der Vorsänger im fünften Kapitel den 21. Vers anfängt, so spricht die ganze Gemeinde diesen Vers mit hoher Stimme, der Vorsänger spricht dann den letzten Vers, die Gemeinde wiederholt den vorletzten Vers und ebenso der Vorsänger. Außer den fünf Klageliedern spricht man noch andere Klagegesänge. Des Abends sowohl, als auch am folgenden Tage sitzt man in der Synagoge beim Absingen dieser Lieder auf der Erde, was bis kurz vor Mittagszeit dauert. Mit Anfang der Nacht zündet man nur ein Licht für den Vorsänger an, beim Singen der Lieder an der Erde jedoch kann ein Jeder  ein kleines dünnes Wachslicht vor sich haben, damit er sehen kann.
 In der Thora wird an  diesem Tag vorgelesen aus dem 5. B. M. 4,25 u.f. und die Hafthora aus Jer. 8,13 bis Kap. 9,24. Während des Singens der Klagelieder in der Synagoge soll man nichts Profanes sprechen, auch nicht aus der Synagoge gehen, geschweige denn mit einem Nichtjuden sprechen. ein Trauernder wegen eines Toten (Vater Mutter, Geschwister), der sich sonst sieben Tage lang im Hause aufhält und nicht ausgehen darf, muss dennoch des Abends und des Morgens in die Synagoge gehen und die Klagelieder mitsingen. Fällt dieser Tag auf einen Shabbath und wird er, wie schon bekannt, auf den folgenden Sonntag verschoben und fällt zugleich eine Beschneidung gerade auf denselben Tag, so brauchen der Vater des Kindes, der Gevatter, der Beschneider nicht den ganzen Tag zu fasten, sondern nur bis Nachmittag 3 Uhr, wo sie sich waschen und essen können; ebenso bei der Auslösung des erstgeborenen Knaben (vier Wochen nach der Geburt) für den Vater und für den Priester. Es ist auch der Gebrauch, an diesem Tage, gleich beim Weggehen aus der Synagoge auf den Hof zu gehen und die Gräber zu besuchen. Ist kein jüdischer Friedhof in der Stadt, so kann man auch auf einen nichtjüdischen Friedhof gehen, aber die Nichtjuden müssen keine Abgötterei treiben u.s.w.
In der Zeit, da der Tempel zerstört ward, haben die Weisen, welche damals lebten, verordnet, dass man kein prachtvolles Gebäude aufführen dürfe, besonders nicht mit Verzierungen von außen, sondern Jeder, der sich ein Haus baut oder bauen lässt, beklebt dieses mit Lehm, bestreicht es mit Kalk, lässt aber einen Platz gegen die Tür über eine Elle im Quadrat groß, unbestrichen, zum Andenken an die Zerstörung des Tempels.  (Nicht diese Elle schwarz anstreichen, wie Einige zu tun pflegen.) Diejenigen, welche die Zimmer tapezieren, müssen ebenfalls diese Elle untapeziert lassen.  Ebenso darf der Putz der Frauen nicht ganz vollkommen sein aus eben dieser Ursache, auch erregen sie bei den Nichtjuden dadurch Neid und verursachen uns (den Jisraeliten) vielen Schaden. Kauft jedoch Jemand ein Haus, das vollständig geziert ist, so kann er es lassen, nicht aber, wenn er weiß, dass der vorherige Bewohner ein Jude war, welcher die vollständige Verzierung widerrechtlich machte. Ebenso haben die Weisen verordnet, dass bei einer Mahlzeit, welche man Freunden zu ehren gibt, ebenfalls ein Platz unbedeckt bleiben muss, und der  Bräutigam muss sich am Hochzeitstage Asche auf den Kopf legen, an die Stelle, wo die  Tephilin zu liegen kommen. Einige zerbrechen ein Glas oder binden dem Bräutigam ein schwarzes Tuch oder sonst etwas Trauerndes um den Kopf. Alles aus obiger Ursache. Man soll nämlich die Zerstörung des Tempels niemals vergessen Jes. 49,14 u.s.w. Ferner soll man am Fasttage keinen Gesang oder Musik machen, mit Ausnahme beim Gebet oder um einem Brautpaarr Freude zu machen und bei Lobliedern zur Ehre G’ttes, die man beim Weintrinken singt, z.B. am Shabbath u.s.w.; aber, dass man Kadisch oder heilige Verse mit Begleitung von Musikern absingt, wie dies noch in den alten Synagogen gebräuchlich ist, ist gewiss eine große Sünde. Man soll dies den Frauen, welche bei der Arbeit singen, verwehren. Weiß man aber im Vorraus, dass sie es dem ungeachtet   tun werden, so ist es besser, man sagt ihnen gar nichts, denn dann wissen sie wenigstens nicht, dass sie mit dem Singen sündigen. Auch darf weder der Bräutigam noch die Braut eine Krone, wenigstens nicht von Silber, auf dem Kopfe tragen. niemand soll überhaupt in dieser Welt aus vollem Halse lachen.
 (Jetzt beginnt ein ganzer Abschnitt über die Verse, die man sagen und dass man die Kleider zerreisen muss, wenn man Städte Judas, Jeruschalajim und den Tempel in ihrer Verwüstung sieht, jedesmal einen anderen Spruch und jedes Mal einen frischen Riss an den Kleidern u.s.w.) Hat Jemand beschlossen, wegen irgend einer Ursache, z.B. wegen eines bösen Traumes u.s.w., zu fasten, so muss er den ganzen Tag aushalten und darf nicht früher etwas genießen, bis drei Mittelsterne am Himmel zu sehen sind, ebenso müssen Diejenigen so lange mit dem Essen des Nachts warten, welche drei Wochen hintereinander fasten, nämlich von dem 17. Tag im Monat Tamus bis inklusive den 9. Tag im Monat Ab. Man kann auch beschließen (auf sich nehmen), gewisse Stunden des Tages zu fasten; das Beschließen oder auf sich nehmen zu fasten muss geschehen, wenn es noch Tag ist. sonst hat man deshalb keine Verpflichtung. An jedem Fasttag, privaten oder allgemeinen, von der ganzen Gemeinde angeordneten, an welchem man den Abend vorher essen darf (im Gegensatz zu den zwei großen Fasttagen, nämlich den Jom Kippur, den zehnten Tag im Monat Tischri, und den neunten Tag im Monat Ab, an welchen beiden Tagen, wie schon erwähnt, man noch den Tag vorher vor der Nacht mit dem Essen aufhören muss), kann man die ganze Nacht essen und trinken bis zum Aufsteigen der Morgenröte, d.h. wenn man nicht des Nachts geschlafen hat, ist man aber ordentlich zu Bett gegangen und hat geschlafen, so darf man, wenn man aufwacht, nichts mehr genießen u.s.w.
 Fastet Jemand eines bösen Traumes wegen an einem Shabbath oder an einem Feiertag oder Zwischenfeiertag oder Neumond, an Chanuka, Purim oder Vorabend des Jom Kippur, so muss er an einem anderen Tage noch einmal fasten, um die Sünden abzubüßen, die er tat, an einem erwähnten Tage gefastet zu haben. Fällt der Todestag (An welchem Tage man alljährlich fasten muss) des Vaters oder der Mutter in den Monat Adar, den letzten im Jahr, und es ist ein Schaltjahr, so wird der Fasttag auf den Tag im zweiten Adar verschoben. Einige Rabbiner sind dagegen und wollen den Tag im ersten Adar gefastet haben und so ist auch der Gebrauch. die ganz Frommen fasten an beiden Tagen. am Todes-, nicht am Begräbnistage der Eltern wird gefastet. Fällt ein solcher auf einen Shabbath oder Neumond, so wird er auf den folgenden Tag verschoben.
 Hat ein einzelner Mann ein Gelübde getan, eine gewisse Anzahl Tage hintereinander zu fasten, und unter diesen Tagen sind einige, an welchen zu fasten verboten ist, so braucht er an diesen Tagen nicht zu fasten, d.h. wenn das Gelübde einfach war, z.B. ich nehme auf mich u.s.w. Hat er aber hinzugefügt: Das Essen an diesem Tagen soll strafbar für mich sein,  so muss er eine Entlassung (Entbindung eines Gelehrten, Rabbiner) haben.  Dieser Rabbiner sagt ihm nur: hättest du gewusst, dass solche Tage einfallen würden, so hättest du das Gelübde nicht so getan, und dann ist er von dem Gelübde entbunden.
 Hat Jemand geschworen, nur an solchen Tagen zu fasten, so hat dies keine Giltigkeit, denn ein Schwur, etwas Verbotenes zu tun hat keine Kraft; aber er wird gezüchtigt des Schwures wegen. Schwört er jedoch eine  Anzahl Tage zu fasten und es fallen solche  Feiertage dazwischen, so muss er doch die anderen Wochentage fasten. Fastet Jemand und er kann das Fasten vertragen und es schadet ihm nicht zu sehr, so wird er ein Heiliger genannt; sonst aber, wenn er nämlich nicht gesund und stark ist, ist er ein Sünder. Ein Gelehrter darf kein freiwilliges Fasten auf sich nehmen, weil ihn dies am Studieren hindert. Fastet aber die ganze Gemeinde wegen irgendeiner Ursache, so darf er sich davon absondern. Kinder, die in die Schule gehen, dürfen auch nicht (freiwillig) fasten. In einer Stadt, welche von Nichtjuden belagert ist, dürfen die Einwohner nicht fasten, damit sie ihre Kräfte zur Verteidigung nicht schwächen, ebenso wenig ein einzelner, welcher von einem Nichtjuden oder von einem bösen Geist verfolgt wird; sie können aber Fasttage auf sich nehmen, im falle sie errettet würden. Vorsteher einer Gemeinde dürfen keinen allgemeinen Fasttag aufschreiben, verordnet, auf einen Neumond oder am Chanuka oder Purimfeste oder an einem der Zwischenfeiertage; hat die Gemeinde aber einmal beschlossen, mehrere Tage zu fasten, um dadurch einen nachteiligen Befehl der Nichtjuden über sie von sich abzuwenden, dass G’tt nämlich dies bewirken möge, und hat man schon einen Tag gefastet und es fiel darunter einer der Tage, an denen zu fasten nicht erlaubt ist, so muss man an diesem Tage doch fasten.
Die Ordnung der Fasttage im gelobten Lande ist folgende: Sobald der 17. Tag im Monat Marcheschwan herangekommen ist und es erfolgte noch kein Regen, so fangen die Gelehrten und ihre würdigen Schüler drei Tage, Montag Donnerstag und Montag, der Reihe nach zu fasten an, um von G’tt Regen zu erbitten. Ist bis zum 1. des folgenden Monats Kislev noch kein Regen erfolgt, so schreibt das Gericht drei Fasttage aus für die ganze Gemeinde, wieder Montag, Donnerstag und Montag. an diesen Tagen wird immer in der Thora drei Personen vorgelesen, von der Parascha oder Szedra, welche an der Reihe ist.  Die ganze Gemeinde muss an solchen Fasttagen in der Synagoge erscheinen, beten, stehen und schreien, wie gewöhnlich an solchen Fasttagen. Ist noch kein Regen erfolgt, so fastet man noch einmal (auf Befehl des Gerichts) drei Tage, dann aber, an den abermaligen drei Fasttagen, muss man schon bei Tage vorher zu essen aufhören, darf auch an den Fasttagen nicht arbeiten und darf sich nicht den ganzen Körper mit warmen Wasser waschen; deshalb werden auch die öffentlichen Badehäuser verschlossen, aber Gesicht, Hände und Füße kann man sich mit warmen Wasser und im kalten Wasser den ganzen Körper waschen. Man darf sich nicht salben, außer ein wenig, um den Schweiß oder Unreinigkeit los zu werden, darf auch der Frau nicht beiwohnen und keine Schuhe in der Stadt anziehen. Ist noch kein Regen erfolgt, so erfolgen sieben Fasttage hintereinander, d.h. Montag, Donnerstag u.s.w. Dann fängt man auch an, mit Hörnern zu blasen. Das Gebet geschieht auf öffentlicher Strasse; ein alter Gelehrter hält eine Strafpredigt an das Volk – dass nämlich ihrer Sünden wegen  der Regen ausblieb und sie sich bessern sollen – man fügt auch in der Tephilah, den 18 Gebt, noch sechs außerordentliche Segensprüche hinzu, sowohl des morgens als auch des Abends. Ferner werden alle Läden geschlossen, nur an den Montagen gegen Abend werden diejenigen Läden ein wenig geöffnet die Lebensmittel zu verkaufen haben, zum Anbiss nach dem Fasttage; an den Donnerstagen aber werden solche Läden den ganzen Tag  über geöffnet, um für den Shabbath ankaufen zu können. Schwangere und Säugende müssen nicht fasten, mit Ausnahme der drei ersten und der drei letzten von diesen dreizehn Fasttagen, aber sie dürfen doch nicht mehr essen, als zur Erhaltung des Kindes notwendig ist. sind diese dreizehn Tage vorbei und es ist kein Regen erfolgt, so werden keine Fasttage mehr ausgeschrieben, d.h. des Regen wegen nicht, weil nach dieser Zeit der Regen nicht mehr helfen würde; aber wegen anderer Leiden, welche die ganze Gemeinde durch Nichtjuden betroffen haben, wird so lange fortgefastet, bis man von G’tt  erhört wird. sind diese dreizehn Fasttage des Regens wegen vorbei und es ist kein  Regen erfolgt, so darf man den Handel nicht mehr stark treiben, auch keinen Bau mehr unternehmen, außer bei einem baufälligen Hause; Verlobungen und Verheiratungen so wenig als möglich unternehmen; man grüßt sich weniger gegenseitig; Gelehrte dürfen nur grüßen wie Verbannte und hart von G’tt Angefahrene (Trauernde); werden sie von Idioten gegrüßt, so müssen sie den Gruß nur erwidern, lau und mit schwerem Haupte; nur den Gelehrten allein ist es erlaubt, weiter zu fasten, doch nicht länger als bis zum Monat Nisan, und zwar bis zur Zeit der Tag- und Nachtwache, denn nach dieser Zeit ist der Regen nicht allein nicht mehr nützlich, sondern vielmehr schädlich – ein Zeichen des Fluches von G’tt u.s.w.
 Nun wird in einem besonderen Abschnitt angeführt, über welche Arten von Leiden, außer des Mangels an Regen wegen, man noch allgemeine Fasttage mit Blasen in die Hörner u.s.w. ausschreiben müsse, z.B. bei Belagerung einer Stadt, wenn Abgaben erzwungen werden oder man den Jisraeliten ein Land, eine Provinz, entreißen will, oder man ihnen die Ausübung eines auch nur leichten Gebotes verwehren will, oder einer ausgebrochenen Pest wegen, oder wegen heftiger Sturmwinde, Orkane, Krankheiten, z.B. Haslbräune (Aßkerah), wegen der Einfälle von reißenden Tieren, schlechtes Getreide, Heuschrecken, wegen teuren oder auch wohlfeilen Zeiten, wodurch der Handel, von welchem die Bewohner einer Stadt sich ernähren, leidet, zu viel Regen u.s.w. An einem solchen allgemeinen Fasttage sitzt das Gericht mit den Ältesten der Gemeinde beständig in der Synagoge und untersucht den Lebenswandel der Stadtleute von des Morgens bis zu Mittag, um das unrechtmäßige Geschehen zu verbessern, man warnt, forscht und such nach den Gewaltsleuten, Räubern und Verbrechern, und entfernt sie, erniedrigt sie und am letzten Fasttag betet man das Minchagebet, bläst, verspricht Buße und schreit nach Leibeskräften u.s.w an jedem Tage der letzten sieben Fasttage nimmt man den heiligen Schrank und trägt ihn auf öffentliche Strasse. Alles Volk versammelt sich, bedeckt sich mit Säcken und legt Asche auf den heiligen Schrank und auf die Gesetzrolle, um das weinen des Volkes dieser wegen zu vergrößern. einer von dem Volke legt Asche auf das Haupt des ersten Vorstehers der Gemeinde und auf das Haupt des ersten Rabbiners, auf die Stelle, wo man die Kopfthephilin anlegt, damit sie sich schämen und buße tun mögen, dann legt sich auch ein Jeder aus der Gemeinde Asche auf das Haupt. hierauf erhebt sich (die Gemeinde sitzt) ein alter Gelehrter oder in dessen – auch nur dem Äußeren nach – angesehener Mann und richtet ergreifende Worte an sie z.B.: Meine Brüder! Nicht Säcke anziehen und Fasten allein machen es, sondern Buße tun und gute Werke ausüben u.s.w. die sieben letzten Fasttage besucht man auch nach dem Gebet die Friedhöfe, weint und steht, als Anspielung: wer sich nicht bekehrt und Buße tut, ist tot wie diese hier auf dem Friedhofe.
 Außer den fünf schon bemerkten Hauptfasttagen, inklusive des wichtigsten Jom Kippur und des beinahe eben so wichtigen Tischah beab, sind noch zu erwähnen der Tag vor Purim, der 13. im Monat Adar (Esth. 8,12; 9,1), weil an diesem Tag auf Anstiftung Haman’s alle Juden ausgerottet werden sollten. Dieser sechste Fasttag ist aber der geringste an Wichtigkeit. Ferner fasten ein frommen Juden noch an folgenden Tagen: Im Monat Nisan, den 1. Tag wegen des Todes der Kinder Aarons; den 10. wegen des Todes der Mirjam, Moschehs Schwester, von da an fehlte es an Wasser; den 26. wegen des Todes Joschuas, Moschehs Nachfolger ; im Monat Ijar: den 10. Tag, weil Eli und seine Söhne an diesem Tag gestorben und die Bundeslade gefangen genommen worden sein soll; den 25. wegen des Todes Samuels des Propheten; am, 25. des Monat Sivan  hat man aufgehört, die Erstlinge nach Jeruschalajim zu bringen, nämlich in Jerobeams Zeiten; am 25. dieses Monats, weil daran die vornehmsten Talmudisten, nämlich R. Schimon ben Gamliel, R. Jischmael und R. Jochanan, der zweite nach dem Hohepriester, gestorben sind; am 27. dieses Monats fastet man, weil an diesem Tage der R. Chananja ben Teradja, der zweite nach dem Hohepriester, mit seiner Gesetzrolle, in welche man ihn einwickelte, verbrannt worden ist. Im Monat Ab fastet man am ersten Tag desselben wegen des Todes Aarons des Hohepriesters; den 18. wegen des ausgelöschten heiligen Lichtes im Tempel in den Tagen des Ahaz. Im Monat Elul, am 17. wegen des Todes der Kundschafter des gelobten Landes. Im Monat Tischri am 5., weil an diesem Tag 20 Männer in Jisrael nebst dem berühmten R. Akiba und zehn der vornehmsten Talmudisten gefangen genommen wurden. Im Monat Marcheschwan am 7., weil an diesem Tage dem Zidikja die Augen ausgestochen und seine Kinder in seiner Gegenwart durch den Nebucadbezar erstochen wurden. Im Monat Kislev, am 28., weil an diesem Tage Jojakim das Buch der Klagelieder Jeremia, vom Baruch geschrieben, verbrennen ließ. Im Monat Tebeth, am 8., weil an demselben durch Zwang in den Tagen des Königs Talmen (Ptolemäus) der Tanach, in das Griechische übersetzt werden musste, drei Tage lang soll deshalb die Sonne verfinstert gewesen sein. am  9. d. M. fastet man auch; aber die Ursache hievon ist uns nicht bekannt worden, der Kommentator Beer hetib meint, dass an diesem Tage der Schreiber Esra starb. Im Monat Schebat am 5., weil an diesem Tage die Ältesten, welche mit Joschua regierten, gestorben sind, und am 23. Tage, weil da die Geschichte mit dem Kebsweib in Gibeah sich zugetragen haben soll. (Richter 19. bis zu ende des Buches) Im Monat Adar, am 7., weil da Moscheh gestorben. am 9., weil an diesem Tage der bekannte Streit zwischen den Schülern Hillels und Schamajis entstanden ist. Einige Rabbiner behaupten, dass die Talmudisten befohlen hätten: man soll jeden Montag und jeden Donnerstag fasten wegen der Zerstörung des Tempels, der Verbrennung der Thora und der Entweihung des g’ttlichen Namens. In der Zukunft wird G’tt diese Tage in Freude und Wonne verwandeln.