DIE 248 GEBOTE

1. Dass wir erkennen, dass nur ein G‘tt sei. 2. B. M. 20,2. — 2. Dass G‘tt einig sei. 5. B. M. 6,4. — 3. Dass wir G‘tt lieben sollen. 5. B. M. 4,5. — 4. Dass wir uns vor G‘tt fürchten sollen. 5. B. M. 6,13 und 10,20. — 5. Dass wir G‘tt dienen, d.h. wir sollen beten. 5. v 23,25. — 6 Dass wir G‘tt anhängen sollen. 5. B. M. 10,20. — 7. Dass wir bei G‘ttes Namen schwören sollen. 5. B. M. 6,13 und 10,20. — 8. Dass wir G‘tt, in Hinsicht des Guten und Rechten, ähnlich sein sollen. 5. B. M. 28,9. — 9. Dass wir seinen Namen heiligen sollen. 3. B. M. 22,32. — 10. Dass wir das Schma zweimal des Tages lesen sollen. 5. B. M. 6,4,7. — 11. Dass wir das Gesetz lernen und lehren sollen. 5. B. M. 6,7. — 12. Dass wir die Tephilin an den Kopf anlegen sollen. 5. B. M. 6,8. — 13. Dass wir die Tephilin auf den Arm binden sollen. 5. B. M. 6,8. — 14. Dass wir die Schaufäden an die Ecken der Kleider machen sollen. 4. B. M. 15,38. — 15. Dass wir eine Mesusah an die Pfosten der Türen befestigen. 5. B. M. 6,9. — 16. Dass sich das Volk am Ende eines jeden siebenten Erlassjahres versammeln soll, um das Gesetz zu hören. 5. B. M. 31,13. — 17 Dass sich ein jeder Jisraelite eine Gesetzrolle schreibe. 5. B. M. 31,19. — 18. Dass der König deren zwei haben müsse. 5. B. M. 17,18. — 19. Dass man nach der Mahlzeit den Segen sprechen soll. 5. B. M. 8,18. — 20. Dass man einen Tempel zu Jeruschalajim bauen soll. 2. B. M. 25,8. — 21. Sich vor dem Tempel zu fürchten. 3. B. M. 19,30. — 22. Den Tempel immerfort zu bewahren, d.h. dass er bedient werde von den Priestern und Leviten. 4. B. M. 18,23. — 23. Die Leviten sollen in dem Heiligtum dienen. 4. B. M. 18,23. — 24. Die Priester sollen sich zurzeit des Dienstes im Tempel die Hände und Füße waschen (heiligen). 2. B. M. 30,19. – 25. die Priester sollen Lichter im Heiligtum zubereiten. 2. B. M. 27,21. — 26. Die Priester sollen Jisrael segnen. 4. B. M. 6,23. — 27. Jeden Sonnabend vor dem Angesicht des Herrn (im Tempel) Schaubrote und Weihrauch zu ordnen. 2. B. M. 25,30. — 28. Dass man täglich zweimal das Rauchwerk auf dem Altar mache. 2. B. M. 30,1, 3. B. M. 4,7. — 29 Dass immerwährend Feuer auf dem Altar im Tempel beim Ganzopfer brennen soll. 3. B. M. 6,2. — 30 Den Altar von Asche zu reinigen. 4. B. M. 13. — 31. Aus dem Lager (der G‘ttheit, dem Tempel) alle Unreinen fortzuschicken. 4. B. M. 5,2. — 32. Dass man den Nachkommen Aarons Ehre erzeuge und ihnen bei allen heiligen Sachen den Vorzug geben soll. 3. B. M. 21,8. — 33. Dass die Priester zum Dienst mit priesterlichen Kleidern versehen sein müssen. 2. B. M.28,2. — 34. Dass die Bundeslade während der Reise (in der Wüste nach dem Auszug von Micrajim) auf den Achseln getragen werden müsse. 4. B. M. 7,9. — 35. Dass die Hohepriester und die Könige mit Salböl gesalbt werden. 2. B. M. 30,31. — 36. Dass die Priester im Dienst (des Tempels) abwechseln, bei hohen Festen aber sollen sie alle aufwarten. 5. B. M. 18,6 ,8. — 37. Die Priester können sich verunreinigen bei dem Tod ihrer nahen Anverwandten, und können um sie trauern. 3. B. M. 19,3. — 38. Der Hohepriester muss eine Jungfrau heiraten. 3. B. M. 21,13. — 39. Dass täglich zwei Schafe als Brandopfer gebracht werden müssen. 4. B. M. 28,3. — 40. Der Hohepriester muss täglich ein Speiseopfer bringen. 3. B. M. 14. — 41. Am Sonnabend muss ein Opfer mehr gebracht werden. 4. B. M. 28,9. — 42. Ebenso am Rosch Chodesch und am Rosch Haschanah. 4. B. M. 28,11. — 43. Ebenso, und zwar ein ganz besonderes Feuer, Opfer am Pessachfest. 3. B. M. 23,8. — 44. Dass man am zweiten Pessachtag die Erstlinge der Ernte nebst einem Lamm opfere. 3. B. M. 23,10. — 45. Dass man am Schawuoth ein Opfer mehr als gewöhnlich darbringt. 4. B. M. 28,26. — 46. Dass man am Schawuoth zwei Brote mehr bei den Opfern als gewöhnlich darbringe. 3. B. M. 23,17. — 47. Dass man ein besonderes Opfer am Rosch Haschanah bringen solle. 4. B. M. 28,1. — 48. Dass man ein besonderes Opfer am Fasttage (am 10. Tag des Monats Tischri, des jom Kippur) bringen solle. 4. B. M. 28,7. — 49. Dass dieser Tagesdienst fleißig getan werde. 3. B. M. 16,3, das ganze Kapitel. — 50. Am Sukkoth noch ein besonderes Opfer zu bringen. 4. B. M. 28,13. — 51. Auch ein besonderes Opfer mehr zu bringen am achten Tag von Sukkoth. 4. B. M. 28,35. — 52. Drei Hauptfeste im Jahr zu feiern. 2. B. M. 23,14. — 53. Alles was männlich ist, soll an diesen drei Festen in Jeruschalajim erscheinen. 5. B. M. 16,16. — 54 Dass man sich an diesen Feste freuen soll. 5. B. M. 16,14. — 55. Dass man das Pessachlamm schlachten müsse. 2. B. M. 12,6. — 56. Dass man das Pessachlamm gebraten essen soll. 2. B. M. 12,8. — 57. Dass die Unreinen, welche abgehalten worden sind, das Pessachfest zu feiern, solches am 14. Tag des zweiten Monats feiern müssen. 4. B. M. 9,11. — 58. Dass man an diesem (eben erwähnten Feste) das Lamm mit ungesäuertem Kuchen und bitteren Kräutern essen müsse. 4. B. M. 9,11. — 59. Dass man bei den Opfern, und wenn Jisrael Trübsal ist, mit den Trompeten blasen soll. 4. B. M. 10, 9, 10. — 60. Das Vieh zum Opfern darf nicht unter acht Tage alt sein. 3. B. M. 22,27. — 61. Das zu opfernde Vieh muss ohne Fehler sein. 3. B. M. 22,21. — 62. Das Opfer muss mit Salz besprengt werden. 3. B. M. 2,13. — 63. Wie das Verfahren bei einem Brandopfer sei. 3. B. M. 1,3. — 64. Bei einem Sündopfer. 3. B. M. 6,25. — 65. Bei einem Schuldopfer. 3. B. M. 7,4. — 66. Bei einem Dankopfer. 3. B. M. 7,2. — 67. Bei einem Speiseopfer. 3. B. M. 2,1. — 68. Dass Sanhedrin muss ein Opfer bringen, wenn es in der Lehre des Gesetzes sich geirrt hat. 3. B. M. 4,13. — 69. Dass eine einzelne Person ein Sündopfer bringt, wenn sie wider die Verbote gesündigt hat und die Strafe der Ausrottung darauf steht. 3. B. M. 4,27 und Kap. 5,1. — 70. Dass eine einzelne Person ihr Opfer bringe, wenn sie zweifelt, ob sie eine Sünde begangen hat, deretwegen sie ein Sündopfer schuldig sei. 3. B. M. 5,17, 17. — 71. Dass derjenige, welcher geirrt hat, in einer Übertretung (die Schuld einer Untreue). 3. B. M. 5,15, 16, oder einen Diebstahl begangen hat, 3. B. M. 6,2, oder mit einem, ihm verbotenen Frauenzimmer Sünde beging, 3. B. M. 19,20, oder das bei ihm zum Aufbewahren Gegebene ableugnet und schwört, 3. B. M. 6,2, 3, ein Opfer bringen müsse. — 72. Dass derjenige, welcher unvermögend ist, ein großes Opfer zu bringen, auch ein kleines Opfer bringen Könne. 3. B. M. 5,7–11. — 73. der Sünder bei dem Opferbringen alle seine Sünden bekenne. 3. B. M. 5,7. — 74. Dass ein Samenflüssiger, wenn er rein geworden ist, ein Opfer bringen müsse. 3. B. M. 15,13. — 75. Dass eine Frau, welche einen Samenfluss hatte, wenn sie rein geworden ist, ein Opfer bringen müsse. 3. B. M. 15,13. — 76. Ebenso ein Aussätziger. 3. B. M. 14,10. — 77. Ebenso eine Wöchnerin. 3. B. M. 12,6. — 78. Dass alles Vieh verzehnt werden müsse. 3. B. M. 27,32. — 79. Dass die Erstgeburt vom reinen Vieh geheiligt und dem Herrn dargebracht werden müsse. 5. B. M. 15,19. — 80. Dass die Erstgeburt von Menschen (männlichen Geschlechts) gelöst werden müsse. 4. B. M. 18,15. — 81. Dass die Erstgeburt eines Esels gelöst werden müsse. 2. B. M. 13,13. — 82. Dass das Genick dem erstgeborenen Esel gebrochen werden müsse, wenn man solche nicht löst. 2. B. M. 13,13. — 83. Dass man alle Opfer, welche man zu bringen schuldig ist, ebenso die, welche man freiwillig bringt, beim nächsten Fest (die drei Hauptfeste: Pessach, Schawuoth und Sukkoth) nach Jeruschalajim im Tempel bringen müsse. 5. B. M. 12,5, 6. — 84. Dass alle Opfer nach Jeruschalajim in den Tempel gebracht werden müssen. 5. B. M. 12,14. — 85. Dass man alle Opfer, zu welchen sich Jemand (außer dem gelobten Land) durch ein Gelübde zu bringen verpflichtet, nach Jeruschalajim bringen müsse, 5. B. M. 12,26; übrigens ist dies durch Tradition entstanden. — 86. Dass alle heiligen Tiere, an welchen ein Fehler ist, gelöst werden müssen. 5. B. M. 12,15. — 87. Ein Tier, welches zum Opfer bestimmt war, soll man nicht vertauschen, sonst sind beide dem Herrn verfallen. 3. B. M. 27,10. — 88. Dass Aaron und seine Söhne das vom Speiseopfer übrig gebliebene essen sollen. 3. B. M. 6,16. — 89. Dass die Priester das Fleisch der Sünd- und Schuldopfer essen sollen. 2. B. M. 29,33. — 90. Dass das heilige Fleisch, welches unrein geworden ist, verbrannt werden müsse. 3. B. M. 7,19. — 91. Dass das übrige reine Fleisch am dritten Tag verbrannt werden müsse. 3. B. M. 7,17. — 92. Dass ein Nasiräer (ein G‘tt Geweihter) sein Haar wachsen lassen müsse. 4. B. M. 6,5. — 93. Dass ein Nasiräer sein Haar scheren lassen könne, wenn er unrein geworden ist, oder wenn die Zeit seines Gelübdes vorüber ist und er ein Opfer bringt. 4. B. M. 6,9. — 94. Alles was Jemand verspricht, zu opfern oder Almosen zugeben, muss er halten. 3. B. M. 23,23. — 95. Über Aufhebung eines Gelübdes muss das Gericht entscheiden. 4. B. M. 30,3. — 96. Ein Jeder, der ein totes und selbst krepiertes Vieh berührt, ist unrein. 3. B. M. 9,39. — 97. Acht Arten von kriechenden Tieren verunreinigen nach ihrem Tode. 3. B. M. 11,9. — 98. Alle Speisen können auch dadurch verunreinigt werden. 3. B. M. 11,34. — 99. Dass eine Frau, welche ihre Periode hat, unrein ist und auch andere verunreinigt. 3. B. M. 15,19. — 100. Ebenso eine Wöchnerin. 3. B. M. 12,2. — 101. Ebenso ein Aussätziger. 3. B. M. 13,3. — 102. Ebenso ein aussätziges Kleid. 3. B. M. 13,47. — 103. Ebenso ein aussätziges Haus. 3. B. M. 14,35. — 104. ebenso ein Samenflüssiger. 3. B. M. 12,2. — 105. Ebenso Jemand, dem Damen abgeht. 3. B. M. 15,16. — 106. Ebenso eine solche Frau. 3. B. M. 15,25. — 107. Dass ein Toter verunreinigt. 4. B. M. 19,14. — 108. Das Wasser einer blutflüssigen Frau verunreinigt einen reinen Menschen und reinigt einen unreinen Menschen von der Unreinigkeit eines toten. — 109. Dass alle Unreinigkeiten durch Wasser (Baden) wieder rein werden, 3. B. M. 15,16, durch Tradition weiß man, dass Untertauchen des ganzen Körpers im Wasser gemeint sei. — 110. Die Reinigung vom Aussatz geschieht durch zwei reine lebendige Vögel und durch Zedernholz und hochrote Wolle, sowie Ysop und lebendigen (frischem) Wasser. 3. B. M. 15,2. — 111. Dass ein aussätziger sein Haar abscheren lassen müsse. 3. B. M. 14,9. — 112. Ein aussätziger soll seine Kleider zerreißen, sein Haupt entblößen, dass man ihn kennen kann; ebenso alle übrigen Unreinen, damit man sich nicht an ihnen verunreinige. 3. B. M. 13,45. — 113. Dass man eine rote Kuh verbrenne und deren Asche außer dem Lager bringen müsse. 4. B. M. 19,9. — 114. Wenn Jemand den Wert eines Menschen dem Heiligtum zu geben gelobt, so soll nach dem Gesetz verfahren werden. 3. B. M. 27,2. — 115. Ebenso den Wert eines unreinen Tieres. 3. B. M. 17,11. — 116. Ebenso den Wert seines Hauses. 3. B. M. 17,14. — 117. ebenso seinen Acker. 3. B. M. 17,16. — 118. Wer aus Irrtum Jemanden betrog, muss ein Fünftel über den Ersatz erstatten. 3. B. M. 5,16. — 119. Dass die Pflanzen des vierten Jahres dem Herrn heilig sein sollen. 3. B. M. 19,24. — 120. Man soll den Armen die Winkel (Ecken) des Feldes lassen. 3. B. M. 19,9. — 121. Man soll die Nachernte für die Armen lassen. 3. B. M. 19,9. — 122. Man soll die vergessenen Garben nicht wider nehmen. 5. B. M. 14,19. — 123. Man soll die kleinen Weintrauben, welche im Weinberg unter den Blättern blieben, hängen lassen (für die Armen). 3. B. M. 19,10. — 124. Man soll auch die einzelnen Beeren nicht wieder ablesen, denn von allen diesen heißt es in der Schrift: Den Armen und Fremdlingen sollst du es lassen. 3. B. M. 19,10. — 125. Man soll die Erstlinge von der ersten Frucht in den Tempel bringen. — 126. Dass man die große Hebe absondere und dem Priester geben müsse. 5. B. M. 18,4. — 127. Dass man den Zehnten von der Frucht den Leviten gebe. 4. B. M. 18,21. — 128. Der zweite Zehnte soll abgesondert und in Jerusalem von den Eigentümern verzehrt werden. 5. B. M. 15,2, durch die Tradition ist dies noch besonders gelehrt worden. — 129. Dass die Leviten von ihrem Zehnten wieder den Zehnten den Priestern geben müssen. 4. B. M. 18,26. — 130. Dass der Zehnte für die Armen abgesondert werden müsse, statt der zweite Zehnte im dritten und sechsten Jahre. 5. B. M. 14,28. — 131. Dass man bei dem Zehntengeben das Sündenbekenntnis ablegen müsse. 5. B. M. 26,13. — 132. Dass gelesen werden müsse (im Gesetz) beim Darlegen der Erstlinge der Früchte. 5. B. M. 26,5. — 133. Dass man von jedem Teig einen Kuchen für den Priester absondern müsse. 4. B. M. 15,20. — 134. Dass man jedes Feld im siebenten Erlassjahre brach liegen lassen müsse, und Alles, was von selbst wächst (für die Armen) preisgebe. 2. B. M. 23,11. — 135. Dass man im siebenten Erlassjahre das Feld nicht pflügen und bearbeiten solle. 2. B. M. 14,21. — 136. Dass das Jubeljahr – alle fünfzig Jahre – geheiligt werde durch Ruhe und Unterlassung der Arbeit. 3. B. M. 25,10. — 137. Dass man im Jubeljahre mit den Trompeten blase. 3. B. M. 25,9. — 138. Dass man das Feld im siebenten Jahre löse, d.h. den ersten Eigentümer zurückgeben müsse. 3. B. M. 25,34. — 139. Dass der Verkäufer eines Hauses in einer befestigten Stadt ein ganzes Jahr lang ein solches wieder zurückfordern könne. 3. B. M. 25,29. — 140. Dass alle siebenmal sieben Jahre, das darauf folgende Jahr (das fünfzigste) ein Jubeljahr sei. 3. B. M. 25,8. — 141. Dass man in jedem siebenten Erlaßjahr alle Schulden erlasse. 5. B. M. 25, 2, 3. — 142. Dass man wohl von einem Fremden (Nichtjuden) die Schuld eintreiben könne, aber nicht von einem Nächsten (Juden). 5. B. M. 15,3. — 143. Dass man dem Priester von den Opfertieren den Bug, die Kinnbacke und den Magen geben müsse. 5. B. M. 18,3. — 144. Dass dem Priester die Erstlinge von der Schafschur geben müsse. 5. B. M. 18,4. — 145. Von allen verbannten Gütern soll Etwas G‘tt und Etwas den Priestern gehören. 3. B. M. 27,28. — 146. Dass alles Vieh und Geflügel ordentlich geschlachtet werden müsse, um das Fleisch essen zu dürfen. 5. B. M. 12,21. — 147. Das Blut der Tiere und der Vögel müsse zugedeckt werden. 3. B. M. 17,13. — 148. Dass man aus einem Vogelnest nicht die Mutter samt den Jungen nehmen dürfe, sondern die Erstere wegschicken müsse. 5. B. M. 22,7. — 149. Dass man die Zeichen der reinen Tiere gehörig untersuchen müsse. 3. B. M. 9,2. — 150. Ebenso die Zeichen der reinen Vögel. 5. B. M. 14,11. — 151 Ebenso die der reinen Heuschrecken. 3. B. M. 11,21. — 152. Ebenso bei den Fischen. 3. B. M. 11,9. — 153. Dass die ersten Tage der Monate geheiligt werden, und dass das hohe Gericht (Sanhedrin) allein die Monate und Jahre berechne. 2. B. M. 12,2. — 154. Dass man am Shabbath ruhe. 2. B. M. 23,12. — 155. Dass man den Shabbath heilige. 2. B. M. 20,8. — 156. Dass man am Vorabend des Pessachfestes allen Sauerteig aus den Häusern wegschaffe. 2. B. M. 12,15. — 157. Dass man am ersten Pessachabend die Geschichte des Auszugs aus Mizrajim seinen Kindern erzählen müsse. 2. B. M. 13,8. — 158. Dass man diesen Abend ungesäuertes Brot essen müsse (sowie den folgenden Tagen des Festes). 2. B. M. 12,18. — 159. Dass man den ersten Pessachtag ruhen müsse. 2. B. M. 12,16. – 160. Ebenso am siebenten Tage des Pessachfestes. 2. B. M. 12,16. — 161. Dass man von der Ernte an 49 Tagen zählen solle. 3. B. M. 23,15. — 162. Dass man am 50. Tage ruhen solle. 3. B. M. 23,21. (Schawuoth) — 163. Dass man am ersten Tage des siebenten Monats ruhen soll. (Rosch Haschanah) — 164. Dass man am zehnten Tage desselben Monats sich peinigen müsse. 3. B. M. 16,29. — 165. Dass man an diesem Festtage ruhen müsse. 3. B. M. 23,32. — 166. Dass man am ersten Tag von Sukkoth ruhen müsse. 3. B. M. 23,25. — 167. Ebenso am achten Tage desselben Festes. 3. B. M. 23,36.  — 168. Dass man an diesem Feste sieben Tage in Laubhütten wohne. 3. B. M. 23,42. — 169. Dass man den ersten Tag dieses Festes einen Lulaw (Palmzweig) trage. 3. B. M. 23,40. — 170. Dass man am ersten Tage des Rosch Haschanah die Stimme des Schofar (Horns) hören solle. 3. B. M. 29,1. — 171. Dass jeder Jisraelite alle Jahre einen Schekel Kopfgeld im Tempel geben müsse. 2. B. M. 30,13. — 172. Dass man jeden Propheten seines Zeitalters gehorchen müsse, wenn er nämlich das Gesetz unverändert läßt. 5. B. M. 28,15. — 173. Dass Jisrael einen König über sich setzen solle. 5. B. M. 27,15. — 174. Dass man dem großen Rat (Sanhedrin) gehorchen müsse. 5. B. M. 17,11. — 175. Dass beim Gericht jede Sache nach der Mehrheit der Stimmen entschieden werde. 2. B. M. 23,2. — 176. Dass man Richter und Büttel in jeder Gemeinde Jisraels setzen solle. 5. B. M.  16,18. — 177. Dass beim Gericht kein unterschied, Vorzug, hinsichtlichs der streitenden Personen stattfinden darf. 3. B. M. 19,15. — 178. Dass man seinem Nächsten vor dem Gericht zeugen müsse, wenn man es wahrhaft kann. 3. B. M. 5,1. — 179. Dass das Gericht die Zeugen gehörig ausforsche, um zu sehen, ob sie war zeugen. 5. B. M.  13,14. – 180. Man soll die falschen Zeugen mit eben der Strafe belegen, die sie ihrem Nächsten durch ihr falsches Zeugnis verursachen wollten. 5. B. M. 19,19. — 181. Dass man der jungen Kuh das Genick brechen soll (wenn Jemand unversehens einen Totschlag begangen hat). 5. B. M. 21,4. — 182. Dass man sechs Freistädte errichte. 5. B. M. 19,3. — 183. Dass man den Leviten Städte zum Bewohnen geben müsse, und dass diese Städte auch Schutzörter sein sollen. 5. B. M. 35,2. — 184. Dass man um die Dächer Geländer machen müsse. 5. B. M. 22,8. — 185. Dass man diejenigen ausrotten müsse, welche Abgötterei mit den Sternen und den Planeten treiben. 5. B. M. 14,2. — 186. Dass diejenigen Jisraeliten, die sich verleiten ließen, zur Abgötterei überzugehen, getötet und ihre Städte verbrannt werden sollen. 5. B. M. 13,16. — 187. Dass man die bekannten sieben Völker im Lande Jisrael ausrotte. 5. B. M. 20,17. — 188. Dass man den Samen von Amalek ausrotte. 5. B. M. 25,19. — 189. Dass man jederzeit in Erinnerung behalte, was Amalek an Jisrael tat. 5. B. M. 25,17. — 190. Dass man Krieg führe nach dem vorgeschriebenen Gesetz. 5. B. M. 20,10. — 191. Dass man den Priester zum Krieg salbe. 5. B. M. 20,2. — 192. Dass man einen Ort außerhalb des Lagers bezeichne, um Notbedürfnisse zu verrichten. 5. B. M. 23,12. — 193. Außer den Waffen eine kleine Schaufel noch zu haben, um mit derselben die Ausleerungen zu bedecken. 5. B. M. 12,10. — 194. Den Raub wieder zurückzugeben. 3. B. M. 6,4. — 195. Almosen zu geben. 3. B. M. 15,8-11. — 196. Einen jüdischen Knecht wohl zu belohnen, ebenso eine jüdische Magd. 5. B. M. 15,14. — 197. Dass man dem Armen Geld leihen soll, 2. B. M. 22,25, das Wort Im, bedeutet nicht ein Wille, sondern Gebot nach 5. B. M. 15,8. — 198. Dass man dem Fremden, der Abgötterei treibt, auf Wucher leihen soll, 5. B. M. 23,20. 199. Dass man das Pfand seinem Eigentümer zurückgeben soll. 5. B. M. 24,13. — 200. Dass man dem Taglöhner seinen Taglohn zu rechter Zeit geben soll. 5. B. M. 24,15. — 201. Dass man den Arbeiter im Weinberg von der Frucht essen lasse während der Zeit wenn er arbeitet. 5. B. M. 23, 24, 25. — 202. Dass man dem Vieh des Nächsten, das unter der Last fällt, aufhelfen solle. 2. B. M. 23,5. — 203. Dass man dem Nächsten helfe, die heruntergefallene Last von seinem Vieh wieder aufzuladen. 5. B. M. 22,4. — 204. Dass man eine verlorene Sache dem Verlustträger zurückgeben soll. 5. B. M. 22,1. — 205. Dass man den sündigen Nächsten zurechtweise, ermahne. 3. B. M. 19,17. — 206. Dass man alle seine Bundesgenossen lieben soll. 3. B. M. 19,18. — 207. Dass man den Fremden lieben soll. 5. B. M. 10,19. — 208. Dass man eine richtige Waage und ein richtiges Gewicht führen soll. 3. B. M. 19,36. — 209. Dass man die Weisen ehren soll. 3. B. M. 19,32. — 210. Dass man Vater und Mutter ehren soll. 2. B. M. 20,12. — 211. Dass man sich vor ihnen fürchten soll. 3. B. M. 19,3. — 212. Dass man fruchtbar sei und sich mehre. 1. B. M. 1,18. — 213. Dass man sich verheirate mit vorhergehendem Eheverlöbnis. 5. B. M. 24,1. — 214. Dass der Mann sich mit seiner jungen Frau im ersten  Jahre seiner Verheiratung freue, frei sei vom Kriege und von allen öffentlichen Geschäften. 5. B. M. 24,5. — 215. Dass man die Söhne am achten Tage nach der Geburt beschneide. 3. B. M. 12,3. — 216. Dass man die Witwe des ohne Kinder verstorbenen Bruders heiraten müsse. 5. B. M. 5,5. — 217. Dass man besagter Witwe Chalizah (Schuhausziehen) gebe, wenn man sie nicht heiratet. 5. B. M. 25,9. — 218. Dass man eine Jungfrau, welche man genotzüchtigt hat, heiraten müsse. 5. B. M. 22,29. — 219. Und diese Frau muss er Zeit seines Lebens behalten, er kann ihr niemals den Scheidebrief geben. 5. B. M. 22,19. — 220. Wer eine Jungfrau beredet, und wohnt ihr bei, und der Vater will sie ihm nicht zur Frau geben, der muss dem Vater 50 Schekel zahlen nebst den anderen kosten. 2. B. M. 22,16. — 221. Mit einer schönen Frau, welche man im Krieg gefangen hat verfahre man nach der Vorschrift des Gesetzes. 5. B. M. 21,11. — 222. Dass die Ehescheidung mittelst eines Scheidebrief geschehen müsse. 5. B. M. 24,1. — 223. Mit einer Ehebrecherin verfahre man nach dem Gesetz. 4. B. M. 5,30. — 224. Den G‘ttlosen soll man mit Schlägen (39) züchtigen. 5. B. M. 25,2. — 225. Dass man einen, der unversehens einen Todschlag beging, in das Exil verweise (in einen der Schutzörter), siehe Gebot 182. 4. B. M. 35,25. — 226. Das Gericht kann durch das Schwert richten lassen. 2. B. M. 21,20. — 227. Auch durch den Strang. 3. B. M. 20,10. — 228. Auch durch Feuer. — 3. B. M. 20,14. — 229. Auch durch Steinigen. 5. B. M. 22,24. — 230. Auch durch Hängen. 5. B. M. 21,22. — 231. Der Getötete muss denselben Tag noch begraben werden. 5. B. M. 21,23. — 232. Dass man einen hebräischen Knecht nach dem Gesetz richte. 2. B. M. 21,2. — 233. Dass Jemand eine gekaufte hebräische Magd heiraten soll. 2. B. M. 21,8. — 234. Wenn sie ihm nicht gefällt, so soll er sie freigeben. 2. B. M. 21,8. — 235. Dass ein kananäischer Knecht ewig dienen müsse. 3. B. M. 25,46. — 236. Ein Verwunder muss Geldstrafe  zahlen. 2. B. M. 21,18. — 237. Dass der Eigentümer eines Viehs, welches Schaden verursacht hat, solchen ersetzten müsse. 2. B. M. 21,35. — 238. Dass derjenige, der Schaden durch eine ihm gehörige Grube verursacht hat, solche ersetzen müsse. 2. B. M. 21,35. — 239. Ein Dieb muss entweder bezahlen oder den Umständen nach muss er auch getötet werden. 2. B. M. 21, 1, 2, 16. — 240. Wenn Jemand des Nächsten Acker durch sein Vieh beschädigen lässt, so muss das Gericht darüber urteilen. 2. B. M. 22,5. — 241. Dass das Gericht über Feuerschaden urteilen müsse. 2. B. M. 22,6. — 242. Ebenfalls soll man urteilen, wenn ein unbelohnter Verwahrer einer Sache dieselbe vernachlässigt hat und dadurch Schaden verursacht. 2. B. M. 22,7. — 243. Ebenfalls bei einem belohnten Verwahrer einer Sache. 2. B. M. 22,10. — 244. Desgleichen bei einem Leiher einer Sache. 2. B. M. 22,14. — 245. Dass das Gericht über kaufen und verkaufen Recht sprechen müsse. 3. B. M. 25,14. — 246. Ebenfalls über den Kläger und Beklagten. 2. B. M. 22,9. — 247. Dass man einen Verfolgten retten müsse, selbst auf kosten des Lebens des Verfolgers. 5. B. M. 25,12. — 248. Dass man über Erbschaft Recht sprechen müsse. 5. B. M. 27,8.