Über nichtjüdischen Wein

Abschnitt 123.

Über nichtjüdischen Wein.

Aller Wein von Nichtjuden, die Götzendiener sind, ist nicht allein zu trinken verboten, weil von solchem vielleicht dem Götzenbilde geopfert wurde (das Trinken ihres Weines ist eigentlich aus Versorgung der Verschwägerung mit ihnen verboten), sondern man darf auch keinen anderen Genuss davon haben; denn sonst ist derselbe trepha. Da es jetzt nicht gewöhnlich ist, dass die Nichtjuden ihrem Gotte Wein opfern, so ist es nach einigen Rabbinern erlaubt, unseren Wein, von ihnen berührt, zwar nicht zu trinken, aber doch zu anderen Zwecken zu benützen und diesen Wein kann man auch mit ihrem Weine, zu anderen Zwecken, als zum Trinken benützen ihn auch für eine Schuld annehmen, um sein Geld zu retten: eigentlich soll man keinen Handel damit treiben. Einige Rabbiner sind aber hierhin mildernd. Die Hagah findet es für Recht, dass man schärfend hierhin verfahre. (Dies ist ein Paragraph dieses Abschnittes; es folgen aber noch deren 25. Sie sind alle in diesem Sinne und auf alle möglichen Fälle sich erstreckend, abgefasst. Der Schluss ist, dass, wer aus Irrtum nicht jüdischen Wein getrunken hat, fünf Tage fasten soll, dadurch wird ihm diese Sünde von Gott vergeben, und zwar deshalb, weil das Wort ]pg (Gefen, Weinstock) fünfmal sich in den vier Büchern Moses befindet. So geht es mit den nachfolgenden elf Abschnitten, die nicht weniger als 106 Folio – Seiten ausfüllen. Das Wesentliche hierüber soll noch berührt werden.)
Bei der Zubereitung des jüdischen Weines muss ersichtlich das Fass, in welches die Trauben vom Weinberge abgelesen und darin gestampft werden sollen, wohl ausgewaschen werden. Das Stampfen kann wohl auch von einem Nichtjuden geschehen, es muss aber ein Jude von Anfang bis Anfang bis zu Ende gegenwärtig sein, denn der gestampfte Wein darf von keinem Nichtjuden mit der Hand berührt werden. Die Kelter und was dazu gehört, muss ein Jude koscher machen. Die Kelter darf nur ein Nichtjude mit Beihilfe eines Juden pressen; den Wein, der von der Kelter abläuft, muss ein Jude behüten, dass er nicht von Nichtjuden berührt werde, auch dürfen die Fässer nicht von Nichtjuden gefüllt, noch weniger nach Hause getragen werden, wenn gleich der Jude nebenher geht, sie müssten den mit einem jüdischen Siegel versehen sein. Der Seiher, durch welchen der Wein läuft und abseiht und überhaupt alles, was man zum Einfüllen des Weines gebraucht, muss erst koscher gemacht werden. (Siehe die Abschnitte 20, 21 und 22.) Kein Nichtjude darf seinen Mund an ein Faß mit Wein halten, als wenn er davon trinken wollte, oder das Fass mit Wein halten, als wenn er davon trinken wollte, oder das Fass aufheben, besonders wenn der Nichtjude weiß, dass Wein in dem Fasse ist. Ist ein Loch in dem Fasse und ein Nichtjude greift in das Loch und berührt den Wein, so ist der Wein trepha; ebenso darf der Nichtjude kein jüdisches Fass mit Wein tragen oder aufheben, wenn es nicht oben am Spund mit zwei jüdischen Siegeln, welche der Nichtjude nicht nachmachen kann, versehen ist. Wenn ein jüdisches Weinfass auf einem Wagen liegt und man will von diesem Fasse Wein in ein anderes Gefäß schütten, der Wein will aber nicht rinnen und ein Nichtjude hebt deshalb ohne Beihilfe eines Juden den Wagen auf, dass der Wein besser rinnen soll, so ist dieser Wein trepha oder ;cn (Neßech – Ausgießen, Opfern der Gottheit). – Hat ein Jude und ein Nichtjude in den Keller gegangen und hat er die Türe hinter sich verschlossen, so dass der Jude nicht hinein kommen konnte, so ist aller jüdischer Wein in dem Keller neßech oder nichtkoscher geworden. Wenn aber in der Kellertür Löcher waren, so dass der Jude durchsehen konnte, so sind die Fässer, welche der Jude durch diese Löcher sehen konnte, koscher, die anderen aber trepha. Sind Diebe in einen jüdischen Weinkeller eingebrochen gebrochen und von den Dieben wäre der größte Teil Juden, so ist der Wein koscher, wenn umgekehrt, so ist er trepha oder neßech. Wenn ein Nichtjude in eines Juden Weinkeller angetroffen wird und die Kellertür war nicht verschlossen, so ist der Wein koscher, weil sich der Nichtjude fürchtet, es könnte ein Jude hineinkommen. Ist aber die Tür verschlossen, so wird der Wein in den offenen Fässern neßech. Sagt ein Jude zu einer Nichtjüdin, sie solle den Tisch decken und sie tut es, setzt aber auch den Wein auf den Tisch, so ist dieser Wein neßech oder trepha; hat sie aber diesen Wein aus dem Keller geholt, so ist aller Wein in demselben neßech. Wenn jedoch der Schaden zu groß ist, können die Rabbiner diesen Wein wieder koscher machen. Ebenso können die Rabbiner, wenn ein Nichtjude aus Scherz oder Neckerei jüdischen Wein berührt, denselben wieder koscher machen. Ein Judenproselyte wird unter den Juden dem Nichtjuden gleichgehalten, wenn mithin dieser einen Wein anrührt, so ist er keinem Juden mehr erlaubt zu trinken, wohl aber kann ein solcher Proselyte gekochten Wein oder Weintrauben anrühren. Wenn ein Jude koscheren Wein in ein anderes Geschirr, welches trepha ist, schüttet und dieses Geschirr ist noch nass oder es ist gar noch etwas von dem Neßech darin übrig geblieben., so ist der darein geschüttete Wein trepha oder neßech und kann nur zu trinken erlaubt werden, wenn er 60mal mehr beträgt, als der Trephawein, oder wenn derselbe noch keine 24 Stunden in dem Gefäß gewesen ist. Ein irdenes Geschirr, in welchem sich Trephawein befindet, kann durch kein Mittel koscher gemacht werden, weil die eingesogene Feuchtigkeit aus demselben nicht wieder herauszuschaffen ist.
Auch nichtjüdischer Weinessig ist verboten. Wer nicht Weinhändler ist oder kein Zeugnis vom Rabbiner hat, dass sein Wein koscher ist, darf seinem Nächsten (Juden) keinen Wein verkaufen. 

(Obgleich das Verbot, keinen nichtjüdischen Wein zu trinken, nicht mehr allgemein so scharf genommen wird, wie vormals, so wird es doch von den alten frommen Juden noch sehr genau beobachtet, besonders darf ein solcher Wein nicht an den Shabbath und Feiertagen zu Kiddusch in der Synagoge und im Hause, auch am Pessachfeste, wo jeder Jude und jede Jüdin die ersten zwei Abende vier Becher mit Wein austrinken muss, genommen werden, sondern es muss Koscherwein sein. Nun folgt die Abhandlung über die Gefäße von Nichtjuden, von denen zu besorgen ist, dass nichtjüdischer Wein sich darin befunden habe, sie enthält (134 bis 137) drei Abschnitte mit 34 großen und kleinen Paragraphen und füllt im Original acht Folio- Seiten aus. Wir werden einiges davon übertragen.)


Alle Gefäße, die nicht bestimmt sind, Getränke auf längere Zeit darin zu bewahren, seien solche Gefäße nun von Leder, Holz, Glas, Stein oder Metall, die nicht inwendig verpecht sind kann man gebrauchen, wenn man sie vorher gehörig mit Wasser abgespült hat in einer hvqm Mickwah, das ist ein Behälter, worin sich 40 Szeah (Maß) Quellwasser befinden. (Eine Szeah enthält soviel als 144 Eierschalen enthalten, folglich 5760 Eierschalen). Die Mickwah muss eine Elle lang, ebenso breit und drei Ellen hoch sein. Die Gefäße können aber auch noch besser in einem Fluss untergetaucht werden. Sind sie verpicht und rein oder gar alt und wird in solchen Gefäßen gewöhnlich Flüssigkeit aufbewahrt, so muss man, bevor sie benützt werden dürfen, das Pech abkratzen und dann mit Wasser abspülen oder wenn man das Pech nicht abkratzen will, muss man sie mit Wasser füllen und drei Tage damit stehen lassen, jeden Tag frisches Wasser einfüllen, ebenso muss man mit jüdischen Weingefäßen verfahren, welche von Nichtjuden berührt worden und noch von Wein befeuchtet sind u.s.w.