Über die Feiertage

Alle Arbeiten, welche am Shabbath verboten sind, sind auch an den Feiertagen verboten, mit Ausnahme von Weggehen oder etwas Tragen von einem Reschuth (Eigentum, Besitz) ins andere, von Feuermachen und von allem was zur Bereitung der Speisen erforderlich ist; aber Mähen (des Getreides), Mahlen, Fangen (der Tiere) sind verboten, obschon solche Arbeiten zur Bereitung der Lebensmittel gehören. Am zweiten Feiertage, der, wie schon erwähnt worden ist, nur außer dem gelobten Lande gefeiert wird, sind alle diese Arbeiten ebenso verboten, wie am ersten Tage, und Derjenige wird in Bann getan, der am zweiten Feiertag arbeitet; ist er aber ein Gelehrter, so wird er bloß gezüchtigt (13 Schläge). Es ist dieser  Hinsicht zwischen dem ersten und zweiten Feiertag gar kein Unterschied, außer in der Zubereitung für einen Toten, und dass man  am zweiten Feiertag sich die Augen schminken dürfe (im Morgenland gebräuchlich), ferner hinsichtlich nicht gefährlicher Krankheiten, für die man den ersten Feiertag nichts tun darf, aber wohl den zweiten. Wenn Bewohner des gelobten Landes in eine Stadt außerhalb desselben ankommen, so dürfen sie ebenfalls keine dem zweiten Feiertag verbotene Arbeit verrichten. Man darf am Feiertage keine Fische aus den Teichen fangen u.s.w. (hier wird wieder viel diskutiert). Man darf das Schächtmesser keinem Gelehrten zeigen, um zu erfahren, ob es gut sei und keine Scharten (auch nicht die unmerklichsten) habe, aus Besorgnis, der Gelehrte würde es verwerfen und der Schächter könnte es schleifen, um es gerecht zu machen. Ein Gelehrter, der ein Messer für sich selbst nachgesehen hat, kann solches Anderen verleihen. Jetzt aber, da jeder Schächter seine Messer selbst nachsieht, muss er vor dem Feiertage nachsehen, im Notfall kann er solches auch am Feiertage tun u.s.w. Ferner darf man am Feiertage kein Vieh schlachten, das nicht schon vor dem Feiertage in der Stadt war. Wird ein Vieh geschlachtet, so muss sofort die Lunge besehen werden, ob sie koscher und nicht trepha ist, denn in diesem Fall darf es nicht angerührt, sondern muss sofort einem Nichtjuden verkauft werden, aber es darf kein Preis dabei gemacht, ihm auch nicht Vorgewogen werden. Wenn man ein Federvieh am Jom Tob schlachtet, so darf man die Federn nicht an demjenigen Ort wegreißen, an welchem die Schlachtung erfolgte, wie man  in der Woche zu tun pflegt, sondern man muss die Federn am Halse nur ein wenig auf die Seite biegen und es also schlachten; noch weniger darf man das Messer vorher schleifen, auch soll man das Federvieh oder vielmehr das Blut desselben mit keiner anderen Asche zudecken, die nicht schon vor dem Feiertage gebrannt wurde. Wenn einer am Feiertage vom Schächter Fleisch nimmt, so darf er weder den Preis noch das Gewicht dabei bestimmen. Man darf am Jom Tob kein Feuer aufschlagen, sondern müsse solches schon in Bereitschaft haben oder sich solches von Jemand geben lassen, gleichviel, von einem Juden oder von einem Nichtjuden; man darf auch nicht für einen Heiden backen oder kochen, auch nicht in Vorrat auf den anderen Tag. Hat Jemand Fleisch auf dem Feuer, so darf er nicht noch ein Stück in den Topf dazu legen für einen Heiden.
 Ein Ei, das an einem Jom Tob gelegt worden ist, darf man nicht anrühren, noch weniger essen; ist ein solches Ei unter anderen Eier vermischt worden und man kann es nicht mehr erkennen, so dürfen alle übrigen Eier, unter welchen dieses liegt, weder angerührt noch gegessen werden. Hat ein Nichtjude an einem solchen Tage Eier gebracht, so darf man sie nicht kaufen, aus eben dieser Ursache; versichert aber der Nichtjude als gewiss, dass diese Eier schon vor Jom Tob gelegt worden sind oder der Nichtjude weiß gar nicht, dass solche Eier den Juden zu essen verboten sind, so kann man sie kaufen (Es ist ein ganzer Traktat im Talmud (Bezah) über diese Materie geschrieben; er hat fünf Kapitel und fängt gleich mit der Frage an: ob ein Ei u.s.w.)
 Entsteht ein Brand, so darf man am Feiertag nicht löschen, es sei den Lebensgefahr bestehe; ist aber einem  sein eigenes Haus in Brand geraten und er hätte kein anderes, um darin (am Jom Tob) zu wohnen, dann ist es erlaubt, zu löschen. Bringt ein Nichtjude einem Juden am Jom Tob Früchte zum Geschenk, so darf er solche weder anrühren, noch essen, bis Abends; dann muss er doch noch so lange warten, als Zeit erforderlich ist,  dass der Nichtjude nach Hause gehen, die Früchte abpflücken und wieder zurückgekehrt sein kann; weiß man aber nicht, wo der Nichtjude diese Früchte abgepflückt hat, so muss man so lange warten, als Zeit erforderlich ist, dass der Nichtjude 2000 Ellen weit aus der Stadt gehen, die Früchte abpflücken und wieder kommen kann.
 Wenn ein Jisraelite an einem Jom Tob stirbt (am ersten Tag), so muss man das Grab, den Sarg und die Totenkleider durch einen Heiden machen lassen ; selbst wenn kein Nichtjude zu haben wäre und der Tote schon zu riechen anfängt, so darf man diese Arbeit doch nicht tun; man darf aber den Toten ankleiden, waschen und ins Grab legen (bekanntlich muss jeder Tote innerhalb zwölf Stunden nach seinem Tode beerdigt werden); aber wenn der Tote gewaschen wird, so darf man ihn nicht auf ein leinenes Tuch legen weil dies Tuch bei dieser Gelegenheit ausgedrückt werden könnte, und dies ist am Jom Tob verboten, sondern man muss ihn auf Stroh oder auf Bretter legen. Stirbt ein Kind unter dreißig Tagen alt an einem Jom Tob und sein Haar und seine Nägel sind ausgewachsen, so gelten bei ihm die Gesetze wie bei einem erwachsenen Toten. Der Gebrauch, totgeborenen Kindern männlichen Geschlechts vor der Beerdigung die Vorhaut mit einem Stein oder dergleichen wegzuschaffen, ist an einem Jom Tob, selbst am zweiten Tage, verboten. Stirbt Jemand am Shabbath oder am Jom Kippur, so dürfen sich Nichtjuden mit dem Toten  nicht beschäftigen. Stirbt aber Jemand am zweiten Feiertag oder selbst am zweiten Tag Rosch Haschanah, so dürfen nicht allein Juden sich mit dessen Begräbnis beschäftigen, sondern man muss es tun (selbst wenn Nichtjuden zu den Arbeiten zu haben wären), und zwar Alles, was dazu nötig ist, sogar eine Myrthe abschneiden und ihm mit ins Grab geben, das Grab, den Sarg, die Totenkleider für ihn machen, Wasser zu seiner Reinigung wärmen, das Haar scheren; wenn in dem Ort kein Begräbnisplatz für Juden ist, so kann man ihn nach einem anderen Ort führen, selbst über die Shabbath- und Jom Tob Grenze (mehr als 2000 Ellen weit), ihn auch zu Schiffe bringen u.s.w.; denn in Hinsicht eines Toten haben die Talmudisten den zweiten Feiertag als einen Wochentag erklärt, jedoch darf man das Gewölbe über das Grab nicht machen, sondern man muss damit warten; aber man darf ihn mit Erde bedecken . Das Gesagte gilt jedoch nur, wenn der Tote noch denselben Tag begraben werden soll, sonst darf nichts Verbotenes, auch durch Nichtjuden nicht geschehen; aber man kann den Toten von einer Stelle zur anderen tragen, jedoch nicht von einem Reschuth zum anderen. Gräbt Jemand für einen Toten ein Grab am zweiten Feiertag, so kann er, wenn er will, sich dafür bezahlen lassen, aber ein Rabbi verbietet solches. Man darf den Toten zur Ruhestätte begleiten, auch am ersten Feiertage, d.h. innerhalb der 2000 Ellen, am zweiten Feiertag aber auch außerhalb derselben, auch denselben Tag wieder zurückgehen und die Werkzeuge zum Begräbnis wieder mitnehmen. Die Begleiter des Toten, selbst die Leidtragenden, dürfen nicht reiten, auch am zweiten Feiertage nicht, aber die, welche den Toten beerdigen, können, wenn es nicht anders möglich ist, reiten (am zweiten Feiertag). Man darf eines Toten wegen sich nicht die Kleider zerreißen (selbst keine Verwandten nicht), wie doch sonst geschehen muss. Stirbt Jemand in der Nacht zwischen dem ersten und zweiten Feiertag, so beeilt man sich und beerdigt ihn Früh vor dem Morgengebet; stirb er aber bei Tage, den zweiten Tag, so wird er Nachmittags beerdigt.
 Den Jom Tob soll man einteilen halb zum Studieren und halb zum Essen und Trinken; man soll bei den Ausgaben zum Feiertag hinsichtlich des Essens und Trinkens nicht geizen; man soll den Jom Tob ehren und sich an demselben pflegen, ebenso wie am Shabbath; auch soll man zwei Brote haben beim Brotbrechen und bei jeder Mahlzeit Wein. Fällt der Vorabend des Job Tob auf einen Shabbath, so soll man auch die dritte Mahlzeit des Shabbath wegen halten; auch soll man ein besseres Brot haben, wie am Shabbath, ebenso soll man nach dem Minchagebet nichts mehr essen, dem Jom Tob zu ehren, um besseren Appetit des Abends zu haben, ausgenommen, wenn der Vorabend auf einen Shabbath fällt, wegen der dritten Mahlzeit wie schon erwähnt.
 Die Jom Tob Kleider sollen besser sein, als die des Shabbaths. Am Jom Tob geht man etwas später in die Synagoge und geht auch etwas früher aus derselben heraus als gewöhnlich (mit Ausnahme des Rosch Haschanahs, an diesem Tage dauert das Gebet in der Synagoge von fünf Uhr Morgens bis Mittag), um sich länger freuen zu können. Ein Jeder soll guten Mutes sein am Jom Tob, Pessach, Schawuoth und Sukkothfestes, nicht allein der Hausvater, sondern auch seine Frau, Kinder und alle seine Angehörigen; den Kindern gibt man Nüsse, Kuchen; den Frauen kauft man schöne Kleider, Putz nach Vermögen, damit sie sich Alle freuen können; auch muss man Fremde, Waisen und Witwen und anderen Armen helfen. Man soll sich zwar freuen am Jom Tob, auch besser Essen und Trinken, aber sich nicht überheben an Fleisch und Wein oder unmäßiges Lachen und Leichtsinn treiben, denn das ist keine wahre Freude, sondern Torheit, Narrheit, und das ist uns nicht befohlen, sondern die Freude, G’tt zu ehren und zu dienen; es soll Alles geschehen, um dem Schöpfer zu dienen. Es ist Pflicht des Gerichtes, dass dasselbe an den Feiertagen Aufseher, Büttel bestellt, um in den öffentlichen Gärten nachzusehen, dass sich Männer und Frauen daselbst nicht versammeln, um zu essen und zu trinken, zu schmausen und am Ende Sünden begehen. Auch dass nicht in den Häusern viele Männer und Frauen beisammen seien, sondern sie sollen heilig, züchtig bleiben.